126 Das Staatsbürgerrecht. (8. 54.)
(§§.56—62), über das Musterungsgeschäft in Abschnitt VIII (§§. 63—68), über das
Aushebungsgeschäft in Abschnitt IX (§§. 69—74), über das Schiffsmusterungsgeschäft
in Abschnitt X (§§. 75 u. 76), über das Ersatzgeschäft im Kriege in Abschnitt XV.
(§§. 95—99), über das Musterungs= und Aushebungsgeschäft der unausgebildeten Land-
sturmpflichtigen nach Aufgebot des Landsturmes in Abschnitt XVI (§8. 100—104).
Für das ordentliche Ersatzgeschäft gelten folgende Vorschriften:
a) Die Gemeinden oder gleichartigen Verbände haben unter Kontrolle der Ersatz-
behörden Rekrutierungsstammrollen über alle Militärpflichtigen zu führen. Die Militär-
pflichtigen und deren Angehörige haben die Anmeldungen zur Stammrolle nach Maßgabe
der hierüber bestehenden Vorschriften 1 zu bewirken (R. Mil. G., §. 31; Wehrordnung,
§. 25). Die Stammrollen werden auf Grund der Zivilstandsregister?: und der nach
§. 31 zu erstattenden Anzeigen geführt. Die mit der Führung der Zivilstandsregister
betrauten Behörden und Personen sind verpflichtet, die zur Führung der Stammrollen
erforderlichen Auszüge" unentgeltlich vorzulegen (§. 32 a. a. O.). Alljährlich zum
15. Februar sind die Stammrollen des laufenden und der beiden Vorjahre dem Zivilvor-=
sitzenden der Ersatzkommission zuzustellen, welcher aus denselben die alphabetische Liste
der Militärpflichtigen des ganzen Aushebungsbezirkes herzustellen hat (Wehrordnung, §. 46
Ziff. 11, §. 47). Die Meldung ist solange alljährlich zu wiederholen, bis eine
endgültige Entscheidung über die Dienstpflicht erfolgt ist, doch kann von der
Meldung ausdrücklich entbunden werden (Wehrordnung, §. 25, Ziff. 7, 8). Verantwortlich
für die richtige Führung der alphabetischen Listen ist der Zivilvorsitzende der Ersatzkom-
mission (Wehrordnung, §. 47, Ziff. 9). Die Meldung hat in der Zeit v. 15. Januar bis
1. Februar zu geschehen.
b) Wer die nach Maßgabe des §. 31 vorgeschriebenen Meldungen zur Berichtigung
von Stammrollen unterläßt, sowie Militärpflichtige, welche in den von den Ersatzbehörden
abzuhaltenden Terminen nicht pünktlich erscheinen, sind, sofern sie nicht dadurch zugleich
eine härtere Strafe verwirkt haben 5, an Geld bis zu 30 Mark oder mit Haft bis zu
drei Tagen zu bestrafen (§. 33, Abs. 1 a. a. O.).“ Militärpflichtigen, welche in einem
von den Ersatzbehörden abzuhaltenden Termine nicht pünktlich erschienen sind, können
von den Ersatzbehörden die Vorteile der Losung entzogen werden. Ist diese Versäumnis
in böslicher Absicht oder wiederholt erfolgt, so können die Ersatzbehörden die Schuldigen
auch des Anspruches auf die nach §§. 19—22 des Reichsmilitärgesetzes zulässigen Ver-
günstigungen (Zurückstellung oder Befreiung) verlustig erklären und als unsichere Heeres-
pflichtige sofort in die Armee einreihen lassen. Die Dienstzeit wird alsdann erst vom
nächstfolgenden Rekruteneinstellungstermine ab gerechnet (§. 33, Abs. 2). Ist die Ver-
säumnis durch Umstände herbeigeführt, deren Beseitigung nicht in dem Willen des
betreffenden Anmeldungs= oder Gestellungspflichtigen lag (Abs. 1 u. 2), so treten die vor-
erwähnten Folgen nicht ein (8. 33, Abs. 3).
Jc) Alle auf die Heeresergänzung bezüglichen amtlichen Verrichtungen und Ver-
1 Die zur Zeit des Erlasses des Reichsmilitär= rufenen Behörden das R. G. v. 6. Febr. 1875
gesetzes v. 2. Mai 1874 in dieser Hinsicht bestehen= (R. G. B. 23), §. 1—16.
den Vorschriften enthielt die Militärersatzinstr. für 3 Das aus den Zivilstandsregistern und durch
den Nordd. Bund v. 26. März 1868, aus welcher die Meldungen gewonnene Material ist durch
dieselben, materiell unverändert, in die Wehr= amtliche Ermittlungen zu ergänzen. (Wehr-
ordnung, §. 25 übernommen worden sind. Die ordnung, 8. 46, Ziff. 7)
Meldung hat bei der Ortsbehörde des Aufent- 4 Vgl. Wehrordnung, §. 46, Ziff. 7.
haltsortes, eventuell des Wohnsitzes, fubeventuell *7 Nämlich aus §S. 140 des R. Str. G. B.
des Geburtsortes zu erfolgen; s. Wehrordnung, 4 In betreff des Abs. 1 des §. 33 des Reichs-
5. 25, Ziff. 2—4; G. v. 6. Mai 1880, Art. II,militärgesetzes bemerkte der Berichterstatter Lasker:
§5. 12. Eingehende Vorschriften über die zum „Er besteht Einverständnis darüber, daß die Strafe,
Ersatzgeschäft erforderlichen Listen der verschiedenen# von der hier die Rede ist, eine gewöhnliche Delikt-
Art hat sodann die Wehrordnung in den ss. 44 strafeist, deren Verhandlung also auch vordasgewöhn-
—50, dazu Ergänzungen u. Abänderungen durh liche burgerliche Gericht gehört und nicht vor die mi-
kais. Verordnung v. 25. März 1904, 3. litärilche Disziplinarbehörde. Uber den Prozeß wird
S. 87. in diesem Paragraphen nicht entschieden. (Stenogr.
* S. über diese u. die zu ihrer Führung be: Ber. des Reichstages 1874, Bd. II, S. 369).