Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Von der Steuerpflicht. (8. 55.) 143 
3. gesetzliche Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen von Invaliden, sowie mit 
Kriegsdekorationen verbundene Ehrensolde (Ziff. 5); 4. das zu nicht mehr als 3000 Mark 
veranlagte Einkommen von Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes für 
die Monate aktiver Dienstleistung (§. 65, Ziff. 1); 5. das Diensteinkommen der Offiziere 
während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Fahr- 
zeuges der Marine für die Monate dieser Dienstzeit (Ziff. 2). 
III. Nach dem unter l. festgestellten Prinzip würden Ausländer nicht steuer- 
pflichtig sein. Durch die positive Gesetzgebung dagegen ist die Steuerpflicht auch auf 
Ausländer ausgedehnt und zwar von dem Gesichtspunkte aus, daß in den von dauernd 
oder um Erwerbes willen im Staatsgebiet wohnenden oder sich aufhaltenden Ausländern 
zu zahlenden Steuern ein Aquivalent gefunden wird für den den Ausländern vom Staat 
gewährten tatsächlichen und Rechtsschutz, sowie für den Genuß der allgemeinen Einrich- 
tungen des Staates. Demgemäß sind der Einkommensteuer unterworfen diejenigen Aus- 
länder, welche 1. in Preußen einen Wohnsitz haben, oder 2. sich daselbst des Erwerbes 
wegen, oder 3. länger als ein Jahr aufhalten; 4. ohne Rüccksicht auf Wohnsitz oder 
Aufenthalt werden inländischer Grundbesitz und Gewerbebetrieb auch der Ausländer in 
Preußen besteuert; bei anderweitigem Einkommen erfolgt die Besteuerung mit Rücksicht 
auf die etwa an einen ausländischen Staat zu zahlende Steuer.1 Uber die exterritorialen 
Personen s. S. 139. 
IV. Da es mit dem Prinzip des Art. 3 der Reichsverfassung, daß der Angehörige 
(Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als 
Inländer zu behandeln („gemeinsames Indigenat“), und dem Grundsatze des §. 1 des 
Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 unvereinbar ist, daß Reichsangehörige, welche in 
einem anderen Staate des Reiches ihren Aufenthalt nehmen oder sich niederlassen, als 
dem, in welchem sie staatsangehörig sind, zu den direkten Staatssteuern beider Staaten 
herangezogen werden, hat das Gesetz v. 13. Mai 1870 (B. G. B., S. 119) die Doppel- 
besteuerung der deutschen Reichsangehörigen verboten; dies Gesetz gilt jetzt im 
ganzen Reichsgebiete und wird, obwohl es dem Wortlaute nach nur physische Personen 
trifft, auch auf juristische Personen zur Anwendung gebracht.? Für einen in mehreren 
Einzelstaaten stattfindenden Gewerbebetrieb ist die Gewerbesteuer in jedem der beteiligten 
Staaten nach Maßgabe des in jedem derselben bestehenden Betriebes zu entrichten.) Ebenso 
ist der Grundbesitz in demjenigen Staate steuerpflichtig, innerhalb dessen er belegen ist. 
Gehälter, Pensionen, Wartegelder, die aus Staatskassen bezogen werden, sind nur in dem 
Staate zu besteuern, der die Zahlung leistet" (§§. 3, 4). Bezlglich alles übrigen 
Einkommens, also insbesondere der Kapitalrenten, gilt das Prinzip, daß die Steuerpflicht 
gegenüber dem Staate des Wohnsitzes, d. i. des Ortes, an welchem Wohnung mit der 
Absicht einer dauernden Beibehaltung genommen ist, besteht; bei mehrfachem Wohrsitz ist 
die Staatsangehörigkeit entscheidend (§. 2). Ist auch letztere mehrfach, so versagt das 
Gesetz und eine Doppelbesteuerung ist möglich, kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß 
die Staatsangehörigkeiten bis auf eine aufsgegeben werden. Beamte im Reichs= oder 
Staatsdienst werden da besteuert, wo sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Reichs= 
angehörige, welche keinen Wohnsitz, aber dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet haben, 
  
1 Eink. St. G., §. 1, Ziff. 3, §. 2, §. 6, gänzung des Gesetzes hinsichtlich der Erbschafts- 
Ziff. 2, 3. Jahrg.; Erg. St. G. §. 2; vgl. G. Meyer, und Gemeindesteuern, sowie hinsichtlich der Be- 
Verw. R., Bd. II, S. 250, bes. auch über die steuerung derjenigen Personen, die mehreren 
Anwendbarkeit der §§. 3, 4 des G. wegen Be- 
seitigung der Doppelbesteuerung auf Aueländer. 
Für die Ergänzungsstener gelten die nämlichen 
Grundsätze: Erg. St. G., §. 2; s. auch Che- 
berg in der S. 137, N. 1 zit. Abhandlung. 
2 G. Meyer, Verw. N., Bd. II, S. 218 u. 
die dort N. 2 angegebene Literatur. Gegen ein 
Gutachten von Laband Fischer in der Zeitschr. 
f. Praxis und Gesetzgebung der Verw. 1901, 
S. 193 ff., der die von jenem geforderte Er- 
  
deutschen Staaten angehören, ablehnt. 
s G. Meyer, Verw. R., Bd. II, S. 234, 
N. 11, S. 248, N. 14, Entsch. d. R. G. in 
Straff., Bd. XI, S. 309 ff., i. Zivils. Bd. XV, 
S. 27 ff.; Laband in Stengels Wörterb., Bd. 1, 
S. 287. 
* Bei Militärpersonen dagegen nach den all- 
gemeinen Vorschriften des Gesetzes: s. Laband 
in Stengels Wörterb., Bd. I, S. 287; Min. Bl. 
d. i. Verw. 1871, 323.
	        
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