Von der Steuerpflicht. (8. 55.) 143
3. gesetzliche Pensionserhöhungen und Verstümmelungszulagen von Invaliden, sowie mit
Kriegsdekorationen verbundene Ehrensolde (Ziff. 5); 4. das zu nicht mehr als 3000 Mark
veranlagte Einkommen von Unteroffizieren und Mannschaften des Beurlaubtenstandes für
die Monate aktiver Dienstleistung (§. 65, Ziff. 1); 5. das Diensteinkommen der Offiziere
während der Zugehörigkeit zur Besatzung eines zum auswärtigen Dienst bestimmten Fahr-
zeuges der Marine für die Monate dieser Dienstzeit (Ziff. 2).
III. Nach dem unter l. festgestellten Prinzip würden Ausländer nicht steuer-
pflichtig sein. Durch die positive Gesetzgebung dagegen ist die Steuerpflicht auch auf
Ausländer ausgedehnt und zwar von dem Gesichtspunkte aus, daß in den von dauernd
oder um Erwerbes willen im Staatsgebiet wohnenden oder sich aufhaltenden Ausländern
zu zahlenden Steuern ein Aquivalent gefunden wird für den den Ausländern vom Staat
gewährten tatsächlichen und Rechtsschutz, sowie für den Genuß der allgemeinen Einrich-
tungen des Staates. Demgemäß sind der Einkommensteuer unterworfen diejenigen Aus-
länder, welche 1. in Preußen einen Wohnsitz haben, oder 2. sich daselbst des Erwerbes
wegen, oder 3. länger als ein Jahr aufhalten; 4. ohne Rüccksicht auf Wohnsitz oder
Aufenthalt werden inländischer Grundbesitz und Gewerbebetrieb auch der Ausländer in
Preußen besteuert; bei anderweitigem Einkommen erfolgt die Besteuerung mit Rücksicht
auf die etwa an einen ausländischen Staat zu zahlende Steuer.1 Uber die exterritorialen
Personen s. S. 139.
IV. Da es mit dem Prinzip des Art. 3 der Reichsverfassung, daß der Angehörige
(Untertan, Staatsbürger) eines jeden Bundesstaates in jedem anderen Bundesstaate als
Inländer zu behandeln („gemeinsames Indigenat“), und dem Grundsatze des §. 1 des
Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 unvereinbar ist, daß Reichsangehörige, welche in
einem anderen Staate des Reiches ihren Aufenthalt nehmen oder sich niederlassen, als
dem, in welchem sie staatsangehörig sind, zu den direkten Staatssteuern beider Staaten
herangezogen werden, hat das Gesetz v. 13. Mai 1870 (B. G. B., S. 119) die Doppel-
besteuerung der deutschen Reichsangehörigen verboten; dies Gesetz gilt jetzt im
ganzen Reichsgebiete und wird, obwohl es dem Wortlaute nach nur physische Personen
trifft, auch auf juristische Personen zur Anwendung gebracht.? Für einen in mehreren
Einzelstaaten stattfindenden Gewerbebetrieb ist die Gewerbesteuer in jedem der beteiligten
Staaten nach Maßgabe des in jedem derselben bestehenden Betriebes zu entrichten.) Ebenso
ist der Grundbesitz in demjenigen Staate steuerpflichtig, innerhalb dessen er belegen ist.
Gehälter, Pensionen, Wartegelder, die aus Staatskassen bezogen werden, sind nur in dem
Staate zu besteuern, der die Zahlung leistet" (§§. 3, 4). Bezlglich alles übrigen
Einkommens, also insbesondere der Kapitalrenten, gilt das Prinzip, daß die Steuerpflicht
gegenüber dem Staate des Wohnsitzes, d. i. des Ortes, an welchem Wohnung mit der
Absicht einer dauernden Beibehaltung genommen ist, besteht; bei mehrfachem Wohrsitz ist
die Staatsangehörigkeit entscheidend (§. 2). Ist auch letztere mehrfach, so versagt das
Gesetz und eine Doppelbesteuerung ist möglich, kann jedoch dadurch beseitigt werden, daß
die Staatsangehörigkeiten bis auf eine aufsgegeben werden. Beamte im Reichs= oder
Staatsdienst werden da besteuert, wo sie ihren dienstlichen Wohnsitz haben. Reichs=
angehörige, welche keinen Wohnsitz, aber dauernden Aufenthalt im Reichsgebiet haben,
1 Eink. St. G., §. 1, Ziff. 3, §. 2, §. 6, gänzung des Gesetzes hinsichtlich der Erbschafts-
Ziff. 2, 3. Jahrg.; Erg. St. G. §. 2; vgl. G. Meyer, und Gemeindesteuern, sowie hinsichtlich der Be-
Verw. R., Bd. II, S. 250, bes. auch über die steuerung derjenigen Personen, die mehreren
Anwendbarkeit der §§. 3, 4 des G. wegen Be-
seitigung der Doppelbesteuerung auf Aueländer.
Für die Ergänzungsstener gelten die nämlichen
Grundsätze: Erg. St. G., §. 2; s. auch Che-
berg in der S. 137, N. 1 zit. Abhandlung.
2 G. Meyer, Verw. N., Bd. II, S. 218 u.
die dort N. 2 angegebene Literatur. Gegen ein
Gutachten von Laband Fischer in der Zeitschr.
f. Praxis und Gesetzgebung der Verw. 1901,
S. 193 ff., der die von jenem geforderte Er-
deutschen Staaten angehören, ablehnt.
s G. Meyer, Verw. R., Bd. II, S. 234,
N. 11, S. 248, N. 14, Entsch. d. R. G. in
Straff., Bd. XI, S. 309 ff., i. Zivils. Bd. XV,
S. 27 ff.; Laband in Stengels Wörterb., Bd. 1,
S. 287.
* Bei Militärpersonen dagegen nach den all-
gemeinen Vorschriften des Gesetzes: s. Laband
in Stengels Wörterb., Bd. I, S. 287; Min. Bl.
d. i. Verw. 1871, 323.