Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

144 Das Staatsbürgerrecht. (., 55.) 
werden im WAufenthaltsstaate besteuert (§. 2). Ergänzend treten diesen reicherechtlichen 
Vorschriften die Bestimmungen des Landesrechtes zur Seite 1, insbesondere auch für die 
Besteuerung solcher Personen, die zwar eine deutsche Staatsangehörigkeit, aber weder 
Wohnsitz noch Aufenthalt im deutschen Inlande besitzen; das preußische Recht besteuert sie 
nur von inländischem Grundbesitz, inländischem Gewerbebetrieb und aus Staatskassen 
bezogenem Einkommen. 
V. Neben der Steuerpflicht gegenüber dem Einzelstaate steht unter den heutigen 
deutschen Staatsverhältnissen noch die Steuerpflicht gegenüber dem Reiche. Bei 
Aufrichtung des deutschen Gesamtstaates erfolgte verfassungsmäßig die Verteilung der 
Finanzquellen in der Art, daß den Einzelstaaten die direkten, dem Reiche die Zölle 
und die indirekten Steuern überwiesen wurden.) Demgemäß bezieht das Reich 
die Hauptmasse seiner Einnahmen gemäß dem Zolltarifgesetz v. 25. Dez. 1902 (R. G. B., 
S. 303), den Gesetzen über die Besteuerung von Salz, Branntwein, Bier, Tabak und 
inländischem Rübenzucker. Dazu sind noch getreten die Einnahmen aus dem Spielkarten= 
und Wechselstempel, sowie die sog. Börsensteuer; endlich noch die Schaumweinsteuer. Die 
nähere Darlegung der einschlägigen Rechtsvorschriften gehört dem Reichsstaatsrecht an. 
VI. Das System der Gemeindesteuern ist nach dem heute für die gesamte 
Monarchie geltenden Kommunalabgabengesetz v. 14. Juli 1893 (G. S., S. 152) 
folgendes *: 
1. In erster Linie sind die Gemeinden, soweit anderweitige Finanzquellen 5 nicht 
ausreichend fließen, angewiesen auf die vom Staat zwar veranlagten, aber zur Erhebung 
den Gemeinden überlassenen sog. Realsteuern, nämlich Grund= und Gebändesteuer 
sowie die Gewerbesteuern." Diese Steuern werden erhoben entweder nach Maßgabe 
selbständiger, statutarisch zu erlassender Steuerordnungen, die der Staatsgenehmigung be- 
dürfen?, oder nach Maßgabe der vom Staate erfolgten Veranlagung in Prozenten der- 
selben.“ Uber den Begriff Gemeinde s. unter Ziffer 11. 
Die genannten Steuern sind also ihrer rechtlichen Natur nach Staatssteuern, in 
Hinsicht ihres Ertrages aber Gemeindesteuern. Für die Grund= und Gebäudesteuer sind 
maßgebend die beiden Gesetze v. 21. Mai 1861 (G. S., S. 253 ff., 317 ff.); für die 
allgemeine Gewerbesteuer das Gesetz v. 24. Juni 1891 (G. S., S. 205); eine besondere 
Betriebssteuer hat noch das Gewerbesteuergesetz §. 59 ff. von den Gast= und Schankwirt- 
schaften, sowie dem Kleinhandel mit Branntwein und Spiritus eingeführt und speziell 
als Kommunalsteuer der Kreise bestimmt. Die besondere Bergwerksabgabe, die die ältere 
Gesetzgebung (Ges. v. 12. Mai 1851; G. S., S. 261 und v. 20. Okt. 1862, G. S., 
S. 351) vorgeschrieben hatte, ist durch das Gesetz v. 14. Juli 1893 aufgehoben: die 
  
1 S. dazu G. Meyer, Verw. R., Bd. II, S. gedanken der großen Migquelschen Reform in 
219, N. 20. 
3 Eink. St. G., §. 2. 
Vgl. über die Gestaltung des Reichofinanz-= 
rechts Laband, St. R., Bd. IV, S. 382 ff.; 
Zorn, St. R., Vd. II, S. 720—805: Arndt, 
St. R. 338 ff., 351 ff.; G. Meyer, Verw. N., 
Bd. II, S. 329 ff. Dazu die Schriften und 
Arbeiten von Schanz, Der Reichehaushalt und 
das Finanzwesen der Einzelstaaten, Finanzarchiv 
1895, S. 88 ff.: G. v. Mayr, Die Finanz- 
reform, insbesondere vom staaterechtlichen Ge- 
sichtspunkte 1902; Köpve, Die Reichsfinanz= 
reform 1902; Nehm, Die Reichsfinanzreform, 
ihre Gründe und ihre Durchführung 1903; 
Kestner, Betrachtungen zur Reichefinanzreform 
in den Annalen des Deutschen Reichs 100, 
S. I# ff.; Rheinboldt, Das Reichofinanzwesen 
1904; v. Jagemann, Reichsfinanzreform 1004. 
* Vgl. G. Meyer, Verw. N., Bd. II, S. 
224 ff.; Nöll, K. A. G., 4. Aufl., 1902; 5. Aufl., 
1905, besorgt von Freund; über die Grund- 
  
diesem Punkte s. die Denkschr. in Drucks. d. Abg. H. 
1892—93, Nr. 8; vgl. auch v. Lesigang in 
Conrads Handwörterb., I. Suppl., S. 432 ff.; 
Herrfurth, ebendas., S. 590 ff.; und 2. Aufl., 
Bd. V, 275 ff.; Schön, Recht der Kommunal= 
verbände, S. 200 ff., 411 ff., 463 ff. u. die hier 
zit. Spczialliteratur; auch die Kommentare von 
Adickes, 1. Aufl., 1905; Friedrich, 1901; 
Schaff, 2. Auft., 1001, Grotefend, 1899 u. a. m. 
5 Eine Neuregelung der „Gebühren u. Bei- 
träge“ geben die SS. 4—12 d. K. A. G., s. da- 
zu Herrfurth, a. a. O., S. 596. 
* (G. v. 11. Juli 1893 wegen Aufhebung 
direkter Staatssteuern, §§. 1, 2; K. A. G., E. 23. 
Die Steuer vom Gewerbebetrieb im Umherziehen 
((G. v. Z3. Juli 1876, G. S. 247, abgeändert 
durch Ges. v. 23. Dez. 1886, G. S., S. 273) ist 
dem Staate verblieben. 
7 K. A. G., SS. 23, 25, 29. 
* K. A. G., §§. 26, 30; s. Herrfurth, a. 
a. O., S. 599. 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.