(§. 55.) 145
Bergwerke unterliegen einerseits der Einkommensteuer des Staates, andererseits der Ge-
werbesteuer der Gemeinde gegenüber und werden nach allgemeinen Grundsätzen wie andere
Erwerbsgesellschaften behandelt.
Die große Neugestaltung des Kommunalsteuerwesens durch das Kommunalabgaben-
gesetz ist durch eine sehr umfassende Ausführungsanweisung seitens der Minister des Innern
und der Finanzen in die Wege geleitet worden.?
2. Außer den obengenannten Steuern können Gemeindeeinkommensteuern er-
hoben werden; diese sollen regelmäßig als Zuschläge zur Staatseinkommensteuer berechnet
werden?; in Ausnahmefällen und nur mit besonderer Genehmigung können auch hier
selbständige Steuerordnungen erlassen werden." Zuschläge zur Ergänzungssteuer sind für
die Gemeinden ausgeschlossen. 5
3. Für das Verhältnis zwischen den Realsteuern unter sich, sowie zu der Ein-
kommensteuer sind besondere gesetzliche Normativbestimmungen gegeben 5; ebenso für das
Verhältnis der staatlichen zur gemeindlichen Einkommensteuer.7 Diese Vorschriften haben
den Zweck, einerseits eine übermäßige Inanspruchnahme einer Gruppe von Steuerquellen
zu verhindern, andererseits die Steuerfähigkeit gegenüber dem Staat nicht durch über-
mäßige Kommunalbesteuerung gefährden zu lassen. Diesen Zwecken dienen ferner auch
die Vorschriften, welche nach verschiedenen Richtungen hin für Steuerbeschlüsse der Ge-
meinden Staatsgenehmigung vorbehalten.
4. Die subjektive Steuerpflicht der Gemeinde gegenüber beruht zwar gleichfalls
grundsätzlich auf der Staatsangehörigkeit, kraft des positiven Rechtes aber nur auf dem
durch Wohnsitz oder Aufenthalt oder Einkommenserwerb irgendwelcher Art im Rahmen
der Gemeinde gegebenen Verhältnis zur Gemeinde ohne Rücksicht auf die Staatsange-
hörigkeit oder das besondere Gemeindebürgerrecht.? Reichsgesetzlich ist festgestellt, daß
dreimonatlicher Aufenthalt in einer Gemeinde genügt, um die Steuerpflicht zu begründen. 10
Für Grund= und Gewerbesteuer ergibt sich die Steuerpflicht aus der Tatsache des Grund-
besitzes oder Gewerbetriebes in der Gemeinde.1½ Bei Konkurrenz mehrerer Gemeinden
hat eine angemessene Verteilung der Steuerlast nach Maßgabe der gesetzlichen Vor-
schriften stattzufinden.7
Uber die Besteuerung von Ausländern oder deutschen Nichtpreußen, die in der Ge-
meinde Wohnsitz, aber nicht des Erwerbes wegen, haben, kann die Gemeinde erleichternde
autonomische Anordnung treffen, die jedoch der Staatsgenehmigung bedarf.3
5. Juristische Personen stehen auch für die kommunale Besteuerung grundsätzlich
den physischen gleich. 1 Eine Besteuerung des Staates durch die Gemeinde müßte an
sich wegen der herrschenden Stellung des Staates gegenüber den Gemeinden als aus-
geschlossen betrachtet werden; die Staatseisenbahnen sind demgemäß ausdrücklich für ge-
werbesteuerfrei erklärt 15; doch kann eine Kommunnalsteuerpflicht des Staates durch posi-
tive gesetzliche Vorschrift begründet werden, wie dies in Preußen der Fall ist für staat-
lichen Grundbesitz, der nicht öffentlichen Zwecken dient, und Gewerbebetrieb!, sowie für
das staatliche Einkommen aus Eisenbahnen, Bergbau, sonstigen gewerblichen Unter-
nehmungen, Domänen und Forsten. 11 Diese Grundsätze gelten auch für das Reich in
Von der Steuerpflicht.
1 Vgl. v. Heckel in Conrads Handwörterb.,
1. Suppl. Bd., S. 201.
2 S. dazu Herrfurth, a. a. O., S. 601.
: K. A. G., §. 36; Schön, S. 283 ff.
* K. A. G., §S. 37.
5 Herrfurth, a. a. O., S. 602 erklärt dies
für ungerechtfertigt.
* K. A. G., §. 54, vgl. §. 56.
* K. A. G., §. 55.
s K. A. G., §. 23, Abs. 6, generell für Stener-
ordnungen. §. 31, Abs. 2, 8§. 55, 77 ff. über
die für Erteilung der Genehmigung zuständigen
Behörden.
* K. A. G., §. 33, dazu §. 35; ferner G.
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht.
5. Aufl. II.
v. 1. April 1902 (G. S. 65) über die sog.
Forensen.
% Freizüg. G., 8. 8.
11 K. A. G., §§. 24, 28.
12 K. A. G., §. 32 für Gewerbebetrieb, s. 47 ff.
und §. 92 für Einkommen, dazu das G. v.
30. Juli 1895 (G. S. 409).
13 K. A. G., F. 39.
14 K. A. G., §. 33, Ziff. 3, dazu G. v. 1.
April 1002 (G. S. 65), Art. I, Abs. 3.
15 K. A. G., §. 28, Abf. 3.
14 K. A. G., §. 33, Ziff. 4, dazu die Spezial-
vorschriften §. 44 ff.
17 K. A. G., §. 24, c, §. 28.
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