Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Von den Rechten der Preußen. (§. 56.) 149 
Zweiter Titel. 
Von den Rechten der Preußen. 
S. 56. 
Allgemeines. 
Die Verfassungsurkunde handelt in ihrem Titel II (in den Art. 4 bis 42) von 
den „Nechten der Preußen“, unter welchen sie die individuellen Freiheitsrechte oder die 
sog. Grundrechte, nämlich solche Rechte, welche dem einzelnen Staatsbürger eine Freiheit 
von Einwirkungen der Staatsgewalt gewähren, versteht, — also diejenigen Rechte, welche 
die Eigenschaft eines Preußen einem jeden preußischen Staatsangehörigen als solchem, 
im Gegensatz zu den staatsbürgerlichen Rechten im engeren Sinne (politischen Rechten), 
gewährt.? Von diesem in der Wissenschaft wie in der Gesetzgebung seit den Bewegungen 
des Jahres 1848 herkömmlich gewordenen Begriffe der sog. Grundrechte ausgehend, hat 
die preußische Verfassungsurkunde gleich denjenigen anderer Staaten — insbesondere der 
belgischens (Titel 2: „des Belges et de leurs droits“) — in den erwähnten 
Artikeln eine gesetzliche Fixrierung von „Grundrechten“ vorgenommen, und von gleichem 
Standpunkte ausgehend hatte auch die deutsche Nationalversammlung die Aufstellung von 
„Grundrechten des deutschen Volkes“ beschlossen, welche von dem Reichsverweser durch 
das Gesetz v. 27. Dez. 18487 verkündigt und demnächst als Abschnitt IV, §§. 130 
bis 189 in die Reichsverfassung v. 28. März 1849°5 aufgenommen wurden. Diese 
„Grundrechte“, deren Publikation auch in mehreren Staaten des Deutschen Bundes (nicht 
aber in Preußen) erfolgt war, wurden indes durch den Beschluß der demnächst reakti- 
vierten Bundesversammlung v. 23. August 18515 für rechtsungültig erklärt. Weder die 
Verfassung des Norddeutschen Bundes, noch die Verfassung des Deutschen Reiches haben 
solche Grundrechte ausgenommen'; vielmehr ist es für zweckmäßig erachtet worden, der 
Neichsgesetzgebung zu überlassen, durch besondere Gesetze die „Freiheitsrechte“ zur Ver- 
wirklichung zu bringen. Dies ist dann auch bezüglich eines erheblichen Teiles der be- 
treffenden Rechte geschehen, indem die Reichsgesetzgebung auf einer ganzen Reihe wichtiger 
und praktischer Gebiete die bürgerliche, religiöse, politische und wirtschaftliche Freiheit 
der Staatsbürger durchgeführt und gegen Beeinträchtigung durch die Partikulargesetzgebung 
  
1 Das System der v. Rönneschen Dar- s Über die historische Entwicklung in dieser 
stellung ist trotz der dagegen zu erhebenden Be- 
denken, die sich aus § 53 ergaben, unberührt 
geblieben: im einzelnen war allerdings teilweise 
eine vollständige Umarbeitung nötig. 
2„ Agl. Zachariä, D. St. u. B. R., 3 Aufl., 
Teil l, S. 435 ff.; Zöpfl, Grundsätze des gem. d. 
St. R., Teil II, S. 18 ff.; Schulze, Preuß. St. R., 
Bd. I, S. 376 ff., und dessen Lehrb. des d. St. N., 
S. 364 ff.; G. Meyer, Lehrb. des d. St. R., 
S. 728 ff. (hier auch S. 722, N. 1 u. 2 weitere 
Angaben über die umfangreiche neuere Literatur 
dieser Frage#: Laband 1, 138; A. M. Ottow, 
Die Grundrechte des d. Volkes, nebst den Ent- 
würfen zu dem Gesetze und Hinweisungen auf an- 
dere Verfassungen (Frankf., 1849). — Uber die 
Bestimmungen der preuß. Verf. Urk. über staats- 
bürgerliche Grundrechte vgl. die Schrift: „Die 
Reform der preuß. Verfassung“ (Leipzig, 1870), 
Abschn. II, S. 11 ff., und neuerdings Giese, Die 
Grundrechte, Abhandlungen aus dem Staats- 
Verw.= und Völkerrecht, hgg. von Zorn und 
Stier-Somlo, 8d. 1, Heft 2 (1905). 
  
Hinsicht s. G. Meyer-Anschütz, St. R., 6. Aufl., 
S. 799 ff. und desselben: „Der Staat und die 
wohlerworbenen Rechte“, 1895; Bornhak, Pr. 
St. R., Bd. I, S. 274 ff. u. bes. Jellinek: Die 
Erklärung der Menschen= u. Bürgerrechte, 2. Aufl. 
1904. Voran gingen die Bill and Declaration 
of Rights and Liberties of Subjects von 1689 
in England, sowie Verfassungen amerikanischer 
Gliedstaaten; dann folgte die berühmte französische 
Erklärung der Rechte des Menschen und Bürgers 
v. 26. Aug. 1789, welche für die europäischen Ver- 
fassungen bis in die neueste Zeit maßgebend 
blieb. 
* R. G. Bl. 1848, S. 49 ff. 
5 R. G. Bl. 1819, S. 101 ff. 
" Vgl. Sitzungsprotokoll v. 23. Aug. 1851, 
§. 121, in Meyvers Corp. Jur. Confeed. 
Germ., 3. Aufl., Teil II, S. 561. 
! Uber die abgelehnten Anträge auf Aufnahme 
solcher Bestimmungen in die Verfassung d. Nordd. 
Bundes, bezw. des D. Reiches vgl. v. Rönne, 
St. N. des D. R., 2. Aufl., Bd. I. S. 100 ff.
	        
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