Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Strafe wirke, wenigstens gegen den, 
Das Staatsbürgerrecht. 
der wirklich zahlungsunfähig ist. 
G. 57.) 
Das Gesetz v 
29. Mai 1868 hat demgemäß bestimmt, daß der Personalarrest als Exekutionsmittel in 
bürgerlichen Rechtssachen insoweit nicht mehr statthaft sein soll, als dadurch die Zahlung 
einer Geldsumme oder die Leistung einer Quantität vertretbarer Sachen oder Wertpapiere 
erzwungen werden soll, und daß nur diejenigen gesetzlichen Vorschriften hiervon unberührt 
bleiben, 
Prozeßverfahrens, 
sichern „Sicherungsarrest).1 
welche den Personalarrest gestatten, 
oder die gefährdete Exekution in das Vermögen des Schuldners zu 
um die Einleitung oder Fortsetzung des 
II. Der Schutz gegen willkürliche Verhaftung. 
Gegen die willkürliche Beeinträchtigung der Freiheit der Staatsbürger seitens des 
Staates selbst bestehen verschiedene durch die Verfassung gewährleistete und von dem Ge- 
setze näher bestimmte und geordnete Garantien, 
welche vorzüglich dazu bestimmt sind, 
der im Art. 5 der Verfassungsurkunde zugesicherten persönlichen Freiheit den erforderlichen 
Schutz gegen administrative Willkür, insbesondere gegenüber der Polizeigewalt, zu gewähren. 
Der Art. 5 der Verfassungsurkunde spricht aus: 
unter welchen eine Beschränkung der persönlichen Freiheit, 
„die Bedingungen und Formen 
inbesondere eine Verhaftung, 
zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt“.7 üÜber die Vorbehalte der militärischen 
Disziplin, sowie anderer Arten der Disziplin s. S 
  
39 der Verf. Urk. gemacht: 
Arten der Disziplin, z. 
renden, ist Freiheitsentzichung statthaft, 
29. Mai 1879 (G. S. 389, K. 6, Ziff. 
Beamte s. Bd. I, S. 579 ff. 
1 Z. P. O., SS. 888, 901, 904 ff., 918 ff., 
s. die dazu Lehr= #u# Handbücher des Zivilprozesses, 
sowie die Kommentare z. Z. P. O., z. B. Struck- 
mann u. Koch, 8. Aufl., von Nasch, Koll u. 
Struckmann, Bd. II, S. 302, 321 ff., 330 ff. 
2 Das Mustergesetz über diesen Gegenstand ist 
die englische Akte: „Zur bessern Sicherstellung 
der Freiheit der Untertanen, und zur Uberwachung 
der Verhaftungen jenseits des Merres“ gewöhn. 
lich die Habens-Corpus-Akte genannt, aus dem 
:"0. Regierungsjahre Karts II. iv. 27. Mai 16790, 
iufolge welcher insbesondere eine engere Frist zur 
Rechtfertigung der Verhaftung und zur Entlassung 
oder Vorgerichistellung des Verhafteten festgesett 
und die Strafe für alle Ubertwetungsfälle genau 
bestimmt wurde (s. Jucob, Law diction. Art. 
IInb. Corp.: Blackstone, (omment. III, ch. 8: 
Fischel, Die Verfassung Englands [Berlin, 1862), 
. 92 ff. ; P. Sundelin, Die llabens-Corpus: 
Akte und Vorschriften zum Schutze der Person 
in den deutschen Strafprozesgesenen (Berlin, 
18621. — BVgl. über den Gegenstand aus dem 
Standpunkte der besonderen Europäischen Geseßz- 
auch für andere 
B. gegenüber Studie- 
(G. v. 
3; für 
gebungen überhaupt: L. Stein, Die Verwal- 
lungslehre, Bd. IV, S. 113 ff., desgl. den Art. 
„Verhaftung", in Rotteck und Belckers Staats- 
lerikon, 3. Aufl., Bd. XIV, S. 527 fl.: H. 
Seuffert in Stengels Wörterb. d. Verw. N., 
Bd. 1I. S. 671 ff. u. die dort zil. reichhaltige 
strafprozessnale Literatur, bes. auch die vortreff- 
liche rechtahltstoriiche Ubersicht S. 671—675. 
* Der Emm. der Verf. Komm. der Nat. Vers. 
Art. 5, hatie in diesen Artikel die Hauptgrund- 
züge einer Hahens-Corbus- Akte ausgenommen 
vgl. Raner,. Verhandl. der Verf. Komm. der 
Nat. Verf., S. 16—18, 101, 105, 109, 1211. 
  
  
153. 
  
Inzwischen war bereits von dem Abg. Waldeck 
(in der 34. Sitz. der Nat. Vers. v. 1. Juli 1848) 
der Antrag auf sofortigen Erlaß einer solchen 
Akte gestellt, deren Entwurf von ihm (gleichlautend 
mit den betr. Art. 5, 6, 7 und 93 des Verf. 
Entw. der Komm. der Nat. Vers.) überreicht 
wurde (Stenogr. Ber. der Nat. Verf- Bd. I, S. 
6521. Hieraus ging das G. v. 24. Sept. 1848 
zum Schutze der persönl. Freiheit (G. S. 1848, 
S. 257) hervor (#gl. die Verhandl. der Nat. 
Vers. darüber in den Stenogr. Ber. derselben, 
Bd. II, S. 854, 871, 905, 925). Der Art. 5 
der oktr. Verf. Urk. v. 5. Dez. 1848 nahm dann 
die Bestimmung auf: „Die Bedingungen und 
Formen, unter welchen eine Verhaftung zulässig 
ist, sind durch das Gesetz zum Schutze der per- 
sönlichen Freiheit v. 21. Sept. 1348 bestimmt“. 
Diese Fassung ist bei der Revision in die (im 
Texte angegebene) des jetzigen Art. 5 abgeändert 
worden. Die Komm. Ber. ergeben folgendes über 
die Gründe dieser Abänderung und über die Be- 
dentung der gegenwärtigen Fassung: a) Die Be- 
zugnahme auf das G. v. 24. Sept. 1848 wurde 
gestrichen, weil die allgemeine Hinweisung 
auf das Gesetz genüge und weil jenes Gesetz 
unvollkommen sei und der Verbesserung bedürfe. 
Auch wurde darauf hingewiesen, daß die allge- 
meine Bezugnahme auf das Gesetz neuen Ge- 
seten über den Gegenstand Raum gewähre. Un- 
angemessen aber sei eine Skizzierung des Gesetes 
in der Verf. Urk. b) Die Worte „insbesondere eine 
Verhaftung" sind gewählt worden, um zu be- 
zeichnen, daß nicht blos die Verhaftung, sondern auch 
die bloß polizeiliche Verwahrung gesetzlich geregelt 
werden müsse. c#i Der Komm. Ber. der II. K. hebt 
hervor, daß der Ausdruck: „Beschränkung der per— 
sönlichen Freiheit“ auch auf die den Eltern, Lehrern. 
Lehrherren usw. zustehende Befugnis, die persönliche 
Freiheit ihrer Kinder, Schüler, Lehrlinge zu be— 
schränken, bezogen werden könne, woraus zu 
folgern sein würde, daß auch in betreff dieser
	        
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