Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Freiheit und Sicherheit der Person. (8. 57.) 167 
generelle Recht der Polizei gedeckt, behufs Erfüllung ihrer Amtsaufgabe der Sicherung 
von Ruhe, Sicherheit und Ordnung — Allgem. Landrecht II, 10, §. 17 — alle Woh- 
nungen jederzeit zu betreten. „überhaupt ist anzunehmen, daß der Beamte überall da 
das Recht zum Eintreten in einen befriedeten Raum oder eine Wohnung hat, wo ihm 
durch ein Spezialgesetz oder durch eine auf Grund gesetzlicher Anweisung oder Gestattung 
erlassene Verordnung, Instruktion usw.“ — §. 7 des Gesetzes v. 12. Febr. 1850 ge- 
nügt als Grundlage in allen Fällen — „eine Handlung aufgetragen ist, die nur auf 
einem Privatgrundstücke oder in einer Privatwohnung ausgeführt werden kann“. 1 Dieser 
Grundsatz wird auch für Disziplinaruntersuchungen als maßgebend anzusehen sein, in- 
soweit nicht spezialgesetzlich hier auf die Vorschriften der Strafprozeßordnung verwiesen 
ist.) Privatpersonen dagegen haben, auch soweit sie etwa zur Verhaftung berechtigt sind 
— s. S. 158, Ziff. 5 — doch niemals ein Recht zum Eindringen in fremde Wohnungen.? 
§. 8 verbietetet sodann das Eindringen in die Wohnung während der Nachtzeit, und 
bestimmt, daß die Nachtzeit für die Zeit vom 1. Okt. bis 31. März die Stunden von 
6 Uhr abends bis 6 Uhr morgens und für die Zeit vom 1. April bis 30. Sept. die 
Stunden von 9 Uhr abends bis 4 Uhr morgens umfaßt. Hieran reiht sich dann (§. 9) 
die Bestimmung, daß das Verbot, in eine Wohnung bei Nachtzeit einzudringen, nicht 
die Fälle einer Feuers= oder Wassersnot, einer Lebensgefahr oder eines aus dem Innern 
der Wohnung hervorgegangenen Ansuchens"“ begreift und sich nicht auf Orte bezieht, in 
welchen während der Nachtzeit das Publikum ohne Unterschied zugelassen wird, so lange 
diese Orte dem Publikum zum ferneren Eintritt oder dem eingetretenen Publikum zum 
ferneren Verweilen geöffnet sind. 
4. lber die strafrechtliche Verantwortlichkeit der Beamten bei ungerechtfertigter Durch- 
suchung s. Reichsstrafgesetzbuch §§. 339—343; bezüglich der disziplinaren und zivil- 
rechtlichen Haftung s. die Bemerkung S. 161. 
5. Privilegien hinsichtlich der Durchsuchung bestehen für die Landesherren, die Mit- 
glieder der landesherrlichen Häuser, die Mitglieder der Volksvertretung, die exterritorialen 
Personen, die Konsuln; s. hierüber das Nähere in den betreffenden Abschnitten. 
IV. Beschlagnahme von Briefen und Papieren. 
Art. 6 der Verfassungsurkunde bestimmt, in übereinstimmung mit den bereits im 
älteren preußischen Recht (Allgem. Landrecht II, 15, §§. 204, 205) enthaltenen Vor- 
schriften und im Anschlusse an das Prinzip der Unverletzlichkeit der Wohnung, daß, 
gleichwie das Eindringen in die Wohnung und Haussuchungen, auch die Beschlagnahme 
von Briefen und Papieren 5 nur in den gesetzlich bestimmten Fällen und Formen gestattet 
  
rechtigten ein Privatgrundstück betritt. Der S. 7/ohne Bedeutung; er kann daher auch durch frei- 
des G. v. 12. Febr. 1850 zieht der amtlichen williges Verlassen der Wohnung die Hilfe her- 
Tätigkeit in dieser Beziehung keine Grenze (Erk. beiholen, insoweit es sich darum handelt, sich in 
des Sen. für Straff. des Ob. Trib. v. 20. Nov. der Wohnung selbst den erforderlichen Rechts- 
1872, Oppenhoffs Rechtspr., Bd. XIII, S. 608, schutz zu verschaffen. Entsch. des R. G. in Straffs., 
Goltdammers Arch., Bd. XX, S. 516). Bd. I. S. 93. 
1 H. Seuffert in Stengels Wörterb., Bd. 5 S. d. Ubersicht bei H. Seuffert in Stengels 
II. S. 691; bes. auch Entsch. d. R. G. i. Strafs, Wörterb., Bd. 1, S. 292 . 
Bd. III, S. 186. " Vgal. von älterer Literatur, aus der die Ent- 
  
2 Lol- H. Seuffert in Stengels Wörterb., wicklung der Materie zu ersehen ist, v. KRampt, 
Bd. II, 687. Literatur des Völkerrechts, S. 96 ff.; v. Mohl, 
2 Vgl. „CEnsch. d. R. G. in Straff., Bd. XN, 425. Polizeiwissenschaft, 2. Aufl., Bd. II, S. 459, 
4 Dieser Fall wird dadurch nicht ausgeschlossen, und dessen Rechtspolizei, S. 433; Hraber, 
daß der Ansuchende zu der Zeit, als sein Hilsfee= Offentl. R. des D. B., S. 673 ff.; k v. Stein, 
gesuch an die Polizei gelangte, sich außer dem Verwaltungslehre, Teil IV, S. 157, und den 
Hause befand; §. 9 verlangt nur, daß das Hilfe= Art.: „Beschlagnahme der Briefe und Papiere“ 
gesuch aus dem Innern der Wohnung hervor= in v. Rottecks u. Welckers Staatslexikon, 3. Aufl. 
gegangen ist, daß also jemand, der sich im Innern Bdi. II, S. 590 ft. Von neuerer Literatur be- 
der Wohnung befand, dasselbe unmitntelbar oder sonders Laband, St. R., Bd. III, S 59ff., Zorn, 
mittelbar nach außen hat gelangen lassen. Welchen St. R., Bd. II, S. 265, Löwe, S. 364, 369 ff.; 
Mittels sich der Ansuchende bediente, sein Ansuchen Sydow in Siengels Wörterb., Bd. I, S. 245 ff., 
zur Manifestation zu bringen, ist für die Sache hier auch noch weitere Literaturangaben.
	        
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