Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

182 Das Staatsbürgerrecht. (S. 57.) 
hinweist, so kommen hierfür die Vorschriften des Heimatsgesetzes v. 31. Dez. 1842 auch 
fernerhin in Betracht. Es bestimmt aber in dieser Beziehung der 8. 2 des letzteren, 
daß der Aufenthalt in folgenden Fällen verweigert werden darf: a) wenn jemand durch 
ein Strafurteil in der freien Wahl seines Aufenthalts beschränkt ist, 8) wenn die 
Landespolizeibehörde nötig findet, einen entlassenen Sträfling von dem Aufenthalte 
an gewissen Orten auszuschließen, wozu die Landespolizeibehörde indes nur in Ansehung 
solcher Sträflinge befugt ist, welche zu Zuchthaus, oder wegen eines Verbrechens, wo- 
durch der Täter sich als einen für die öffentliche Sicherheit und Moralität gefährlichen 
Menschen darstellt, zu irgend einer anderen Strafe verurteilt worden, oder in einer Kor- 
rektionsanstalt eingesperrt gewesen sind (§. 2, Nr. 1 und 2 des Heimatsgesetzes v. 31. Dez. 
1842). Uber die Gründe einer solchen Maßregel ist die Landespolizeibehörde nur dem 
vorgesetzten Ministerium, nicht aber der Partei Rechenschaft zu geben schuldig (§. 2, 
Schlußabsatz des Heimatsgesetzes v. 31. Dez. 1842). 
Die vorstehenden Bestimmungen des §. 2, Nr. 1 und 2 des Heimatsgesetzes v. 
31. Dez. 1842 sind durch die spätere Gesetzgebung nur formell abgeändert, materiell aber 
in Kraft verblieben. Zuvörderst 
)den unter Nr. 1 des §. 2 gedachten Fall betreffend, so kannte das in dem 
Tit. 20, Teil II des Allgem. Landrechts enthaltene Strafrecht in gewissen Fällen die Ver- 
weisung aus dem Orte oder der Provinz als Strafe, auf welche mithin vom Richter 
zu erkennen war?; diese Vorschriften sind indes bereits durch das an die Stelle des 
Tit. 20, Teil II des Allgem. Landrechts getretene Strafgesetzbuch v. 14. April 1851 be- 
seitigt worden, welchem letzteren die Ortsverweisung und Konfination als Strafart un- 
bekannt ist, so daß also die Bestimmung des §. 2, Nr. 1 des Heimatsgesetzes für er- 
ledigt zu erachten war. Dagegen erteilte das Gesetz v. 12. Febr. 1850, betreffend die 
Stellung unter Polizeiaufsicht 2, Vorschriften darüber, in welchen Fällen die Verurteilung 
wegen strafbarer Handlungen die Stellung des Verurteilten unter Polizeiaufsicht nach 
sich ziehen solle, beziehungsweise hierauf vom Richter erkannt werden könne, und es hat 
demnächst das Strafgesetzbuch v. 14. April 1851, durch dessen betreffende Bestimmungen 
diejenigen des Gesetzes v. 12. Febr. 1850 ersetzt wurden, Vorschriften darüber erteilt, 
bei welchen Verbrechen, beziehungsweise Vergehen von den Gerichten auf Stellung unter 
Polizeiaufsicht zu erkennen sei; nach §. 27, Nr. 1 des gedachten Strafgesetzbuches hat 
aber diese Stellung unter Polizeiaufsicht unter anderm die Wirkung, daß dem dazu Ver- 
urteilten der Aufenthalt an einzelnen bestimmten Orten von der Landespolizeibehörde 
untersagt werden kann, und diese Bestimmungen sind demnächst in das Reichsstraf- 
gesetzbuch übergegangen, dessen §. 39, Nr. 1 gleichfalls der gerichtlich erkannten Polizei- 
aufsicht die Wirkung beilegt, daß dem Verurteilten der Aufenthalt an ein- 
  
worden, in diesem engbegrenzten Rahmen — „be---Nr. 3; Riedel, R. Verf. Urk., S. 231, Nr. 3; 
strafte Personen" — neue Beschränkungen Seydel in Hirths Ann., Jahrg. 1876. S. 165; 
landesrechtlich einzuführen. A. A. war in dieser Cahn, Komm., S. 59. Dagegen ist jedoch zu 
letzteren Punkte v. NRönne 4. Aufl., Bd. II, bemerken, daß von einer landesrechtlichen u. dem- 
S. 64, N. 4) unter Berufum darauf, daß in gemäß unzulässigen Modifikation des Reichs- 
dem §. 5 des Entwurfs zum Einführungegesetze gesenes hier deshalb nicht die Rede sein kann, 
v. 31. Mai 1870 zum d. Str. G. B. (vgl. weil das Reichegesetz im §. 3, Abs. 1 selbst mit 
Stenogr. Ber. des Nordd. Neichstages 1870, auedrücklichen Worten den Vorbehalt des Landes- 
Bd. IV, Aktenst. Nr. 132, S. 005) die Be= rechtes, und zwar ganz allgemein, gemacht hat, 
stimmung enthalten war, daß in landedgesetlichen nur unter der einzigen Voraussetzung, daß es sich 
Vorschriften über Materien, welche nicht Gegen= überhaupt um gerichtlich bestrafte Personen han- 
stand des Strafgesetzbucher sind, die „Zulässigkeit delt. Ubereinst. Rehm in Conrads Handwörterb., 
von Polizeianfsicht“ angedroht werden dürfe, daß Bd. III. S. 675; H. Seuffert in Stengels 
iedoch diese Bestimmung auf den Antrag des Wörterb., Bd. II, S. 260. 
Abg. Lasker?: aus dem Grunde gestrichen wurde, 1 Vgl. zu der Streitfrage in diesem Punkte 
„weil mit der Zulässigkeit der Polizelaufsicht diee G. Meyer, Verw. R., 1, S. 119, N. 8 u. die 
Aueweisung zusammenhängt, und somit den dort angef. umfangreiche Literatur; für Preußen 
einzelnen Staaten eine Modifikation des Frei= bes. Enisch. des O. V. G., IX, 415; X, 336; 
zügigkeitsgesetzes gestattet werden würde“ bdgl. XII, 105. 
Stenogr. Ver. a. a. O., Bd. II. S. 776, Sp. 2 : Vgl. A. V. R., Teil II, Tit. 20, §§. 224, 
Uvereinstimmend mit NRönne: Rüdorff, Su. 228, 709—711, 27, 1069—70, 1494, 1534. 
G. B. für das D. R., S. 88, Nr. 1, u. S. Jy, (G. S. 1800, S. 49. 
 
	        
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