Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

188 Das Staatsbürgerrecht. (S. 57.) 
immer nur in demjenigen Rahmen, welcher durch die Worte des Gesetzes: „wegen des 
Anzugs“ gezogen ist; alle diejenigen Gebühren, welche nicht „wegen des Anzugs“, sondern 
aus anderen Gründen erhoben werden, so insbesondere als Aquivalent für besondere 
Gemeindenutzungen oder Mitgenuß von Gemeindevermögen, werden durch die reichsgesetz: 
liche Vorschrift in keiner Weise berührt. Nur das „Einzugsgeld“, nicht das „Ein- 
kaufsgeld“ (Entsch. d. O. V. G. XXI, S. 141) ist verboten. Auch das Kommunal= 
abgabengesetz v. 14. Juli 1893 hat an diesem Rechtszustande nichts geändert.? 
Der §. 9 des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 verordnet ferner, daß das- 
jenige, was in diesem Gesetze von den Gemeinden bestimmt ist, an denjenigen Orten, 
wo die Last der öffentlichen Armenpflege verfassungsmäßig nicht der örtlichen Gemeinde, 
sondern anderen gesetzlich anerkannten Verbänden (Armenverbänden) obliegt, auch von 
diesen, sowie von denjenigen Gutsbesitzern, deren Güter selbständige Gutsbezirke sind, gilt. 
5. Zum Zwecke der Kontrollierung der Veränderung des Aufenthaltsortes oder der 
Niederlassung besteht die Verpflichtung der Anmeldung der Neuanziehenden. In dieser 
Beziehung bestimmt §. 10 des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867, daß die Vor- 
schriften über die Anmeldung der Neuanziehenden den Landesgesetzen", jedoch mit der 
  
Aufenthaltes abhängig zu machen. Unter Auf= Provinzen) die Erhebung eines Einkaufsgeldes 
hebung der vorstehend angezogenen Bestimmungen von Neuanziehenden für unzulässig und nur die 
der Gemeindegesetze hat jedoch das G. v. 2. März Erhebung einer dauernden Abgabe für den Mit- 
1867 die oben im Terte mitgeteilte Bestimmung genuß der gemeinschaftlichen Nutzungen des Ge- 
getroffen, und somit für Altpreußen schon vor meindevermögens von allen Teilnehmern für zu- 
Erlaß des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. Hässig erklärt hatte, ist durch das Reskr. desselben 
1867 dasjenige angeordnet, was jetzt der S. 8 Min. v. 20. Juli 1864 (a. a. O. 1864, S. 157) 
des letzteren für das ganze Gebiet des Deutschen wieder aufgehoben und für zulässig erklärt worden, 
Reiches vorgeschrieben hat. In dem vormaligen die Teilnahme an den Nutzungen des Gemeinde- 
Königreiche Hannover ist nur da ein Einzugs= vermögens in den Landgemeinden von der Ent- 
geld zulässig, wo ein Gemeindevermögen vor= richtung eines Einkaufsgeldes abhängig zu machen. 
handen ist, welches dem Eintretenden durch un- 1 Vgl. zu der ganzen Materie Schön, Recht 
mittelbare Nutzung oder durch Verwendung der der Kommunalverb., S. 254 f., 317, Note 4; 
Erträge zu Gemeindelasten, die sonst durch Jebens, Bürgerrecht u. Bürgerrechtsgeld; Stier-= 
Beiträge gedeckt werden müßten, zugute kommt Somlo, Bürgerrecht, S. 41, N. 85, S. 50 ff.; 
(vogl. revid. Städteordnung v. 24. Juni 1858, Entsch. d. O. V. G., Bd. XVIII, S. 134, Bd. 
§. 37, und Bekanntmachung des Min. d. Inn. v. XXVII, S. 105. Das O. V. G. hält streng 
28. April 1859, beitr. die Verhältnisse der Land= daran fest, daß nicht etwa für die Mitbenutzung 
gemeinden, §. 55; G. S. für Hannover 1858, aller öffentlichen Gemeindeanstalten, sondern nur 
Abt. I, S. 141, u. 1859, Abt. 1, S. 409). Die „die persönlichen und direkten Nutzungen der 
Gemeindeordnung für Rurhessen v. 23. Okt. 1834 einzelnen Gemeindeglieder am sogen. Gemeinde- 
(G. S. für Kurhessen 1834, S. 181) ordnet (im glieder-(Bürger-) Vermögen (Weide-, Torsstich, 
§. 23) ein Einzugsgeld zur Gemeindekasse für Holz-Berechtigung usw.)“ die Grundlage für 
Neuanziehende, und außerdem (im §. 24) ein ein Einkaufsgeld sein dürfen:; insbes. f. die Rhein, 
Einkaufsgeld für die Teilnahme an den dem An= provinz, Bd. XXI, S. 120. 
ziehenden zugute kommenden Nutzungen am 2 Entsch. d. O. V. G., Bd. XXXIII, S. 153;: 
Gemeindevermögen an. Ersteres ist durch den vgl. Stier-Somlo, Bürgerrecht, S. 51 f. 
§. 1 des Freizügigkeitsgesetzes v. 1. Nov. 1867 * In gleicher Weise hatte auch das Heimats- 
beseitigt. Dies gilt auch von der Bestimmung gesetz v. 31. Dez. 1342 (8. 7) ausgesprochen, 
des §. 84 der nassanischen Gemeindeordnung v. daß die in demselben für die Gemeinden er 
26. Juli 1854 (Verordnungoblatt für Nassau teilten Bestimmungen auch von denjenigen Guts- 
185•4, S. 166), wonach die Erhebung eines Aufe herrschaften gelten, deren Gutsbezirk einen eigenen 
nahmegeldes vor der Aufnahme für zulässig erklärt Gemeindeverband bildet. 
ist. Durch die Bestimmungen des G. v. 2. März * Mit Recht bemerkt Seydel (in Hirths Ann., 
1867 bezw. des §. 8 des Freizügigkeitsgesetzen v. Jahrg. 1876, S. 162, Note 4), daß aus dem 
1. Nov. 1867 ist nur die Erhebung von Ein hier gebrauchten Worte: „Landesgesetzen“ nicht 
zugsgeldern und gleichartigen Kommunalabgaben zu folgern ist, daß die betreffenden Vorschriften 
von Neuanziehenden untersagt: dagegen bleiben auf dem Wege der Gesetzgebung erlassen werden 
die für das Einkaufsgeld gegebenen Vorschriften müssen. Es ergibt sich dies aus der Entstehungs- 
unberührt, welches daher auch von Neuanziehen= geschichte des §. 10 des Freizigigkeitsgesetzes (val. 
den als Aquivalent für den Mitgenuß der sogen. die Zitate ans den Stenogr. Ber. des Nordd. 
indirekten Vorteile des (Gemeindevermögens nach Reichstages 1867, Bd. I. S. 535, 544, 562, 
wie vor gefordert werden darf Reskr. den Min. d. und bei Arnold, Freizügigkeitsgesetz usw., 
Inn. v. 26. Sept. 1874, M. Bl. d. i. Verw. S. 67—68). Für Preussen bilden die Be- 
1874, S. 237). Das Reskr. des Min. d. Junn. stimmungen der §s. 8 u. 9 des Heimatsgesetzes 
v. 5. Juli 1861 (M. Bl. d. i. Verw. 1861, v. 31. DTcz. 1842 die betreffenden landesgeset- 
S. 268), welches in Landgemeinden (der östl. lichen Vorschriften, und diese Vorschriften können 
  
 
	        
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