Freiheit und Sicherheit des Eigentums. (§. 58.) 213
à) Die Mitglieder der Provinzialdomänenverwaltung sollen ohne Konsens der oberen
Domänenverwaltung keine Domänengrundstücke in ihrer Provinz erwerben dürfen. 1
b) Die Beamten der Domänenämter sollen in der Regel von den früher üblichen
Erbpachten der Domänengrundstücke ihrer ÄAmter ausgeschlossen sein; ebenso königliche
Forstbeamten ohne Konsens des Finanzministers nicht solche Grundstücke erwerben, welche
in den ihrer Aufsicht oder Verwaltung anvertrauten Forsten und Revieren ein Holzungs-,
Hütungs= oder sonstiges Recht haben, oder mit der Forst oder dem Reviere grenzen, wo
sie angestellt sind.
c) Die Bergbeamten des Staates sowie deren Frauen und unter väterlicher Gewalt
stehenden Kinder können im Verwaltungsbezirke der ersteren durch Mutung keine Berg-
werke oder Kuxe erwerben. Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter
Lebenden ist die Genehmigung des Handelsministers erforderlich. 5
d) Anderweitige Beschränkungen in dieser Hinsicht sind noch: a) daß bei gericht-
lichen Verkäufen die die Handlung dirigierende Gerichtsperson und der Protokollführer die
zum Verkaufe gestellten Grundstücke nicht erwerben dürfen "; 6) daß ein Arzt in der
Regel keine Apotheke erwerben darf.“
Dagegen sind durch den §. 42 des Reichsmilitärgesetzes v. 2. Mai 1874 die
landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen bisher bestandenen Beschränkungen
hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken aufgehoben
worden, und somit die Vorschriften der §§. 27—32 des Allgem. Landrechts, Teil II,
Tit. 10 und des §. 2 der Verordnung v. 18. März 18117 für beseitigt zu erachten,
wonach Unteroffiziere, Feldwebel, Wachtmeister und gemeine Soldaten, so lange sie im
wirklichen Kriegsdienste stehen, weder bürgerliche Grundstücke und Häuser, noch Acker-
wirtschaften ohne ausdrücklichen Konsens ihres Regiments= oder Bataillonskommandeurs
erwerben durften, es sei denn, daß ihnen solche durch Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung
oder Heirat zufallen, oder von ihren Miterben abgetreten werden.
II. Dieselben Rechte, welche in bezug auf die Erwerbung von Grundeigentum im
Preußischen Staate den preußischen Staatsangehörigen zustehen, sind zufolge des Art. 3
der Reichsverfassung gleichmäßig auch den nichtpreußischen Reichsangehörigen im Preußischen
Staate und den preußischen Staatsangehörigen in sämtlichen Bundesstaaten verbürgt.
Infolgedessen hat auch der §. 1 des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 18675
bestimmt, daß jeder Reichsangehörige das Recht hat, innerhalb des Bundesgebietes an
jedem Orte Grundeigentum jeder Art zu erwerben, und in der Ausübung dieser Be-
fugnis weder durch die Obrigkeit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in
welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen
beschränkt werden darf. Schon der Art. 18 der Deutschen Bundesakte v. 8. Juni 18157
enthielt die im wesentlichen gleiche Bestimmung, „daß den Untertanen der deutschen
Bundesstaaten das Recht zugesichert werde, Grundeigentum außerhalb des Staates, den
sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren
Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Untertanen“. 10 Die Kabinetts-
order v. 28. März 1809 1½ hatte ferner bestimmt, daß es für Ausländer, welche im
1 Vgl. Kab. O. v. 29. Febr. 1812 (G. S.1812, 4 A. L. R., I, 11, s§§. 21—25.
S. 16). 5 A. L. R., II, 8, §. 468, Kab. O. v. 6. Febr.
* Vgl. Reskr. v. 10. Juli 1810 (Rabe, Samml., 1768 (Ediktsamml., S. 43). Die Ausnahme be-
Bd. X, S. 377), Zirk. Reskr. v. 15. Mai 1798 stimmt der §. 14, Tit. 1 der Apothekerordnung
und Kab. O. v. 12. dess. Mon. (Mylius, N. C. C. v. 12. Okt. 1801 (Mylius, N. C. C. Tom. XI,
Tom. X, p. 1627, und Rabe, Samml., Bd. V,, S. 555, Rabe, Samml., Bd. VI, S. 610).
112), Kab. O. v. 5. Sept. 1821 (G. S. 1821, 158). * R. G. Bl. 1874, S. 56.
2 §S. 195 des allgem. Bergges. für die preuß. G. S. 1812, S. 5.
Staaten v. 24. Juni 1865 (G. S. 1865, S. 745). * B. G. Bl. 1867, S. 55.
— In betreff des älteren Rechts über diesen 9 G. S. 1818, Anh. S. 153.
Gegenstand vgl. v. Rönne, Ergänz. u. Erl. des 10 Uber die Nichtbegründung der Staats-
A. L. R., 5. Ausg., II, S. 951 ff. (zu den angehörigkeit durch den Erwerb von Grundeigen-
§ 138—140, A. L. R., II, 16), und 6. Ausg., tum vgl. Bd. I, S. 610 ff.
IV. S. 483 zum §. 195 des allgem. Bergges. 11 Rabe, Sammlung, BRBd. X, S. 77.
v. 24. Juni 1865.