Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Freiheit und Sicherheit des Eigentums. (§. 58.) 213 
à) Die Mitglieder der Provinzialdomänenverwaltung sollen ohne Konsens der oberen 
Domänenverwaltung keine Domänengrundstücke in ihrer Provinz erwerben dürfen. 1 
b) Die Beamten der Domänenämter sollen in der Regel von den früher üblichen 
Erbpachten der Domänengrundstücke ihrer ÄAmter ausgeschlossen sein; ebenso königliche 
Forstbeamten ohne Konsens des Finanzministers nicht solche Grundstücke erwerben, welche 
in den ihrer Aufsicht oder Verwaltung anvertrauten Forsten und Revieren ein Holzungs-, 
Hütungs= oder sonstiges Recht haben, oder mit der Forst oder dem Reviere grenzen, wo 
sie angestellt sind. 
c) Die Bergbeamten des Staates sowie deren Frauen und unter väterlicher Gewalt 
stehenden Kinder können im Verwaltungsbezirke der ersteren durch Mutung keine Berg- 
werke oder Kuxe erwerben. Zu solchen Erwerbungen durch andere Rechtsgeschäfte unter 
Lebenden ist die Genehmigung des Handelsministers erforderlich. 5 
d) Anderweitige Beschränkungen in dieser Hinsicht sind noch: a) daß bei gericht- 
lichen Verkäufen die die Handlung dirigierende Gerichtsperson und der Protokollführer die 
zum Verkaufe gestellten Grundstücke nicht erwerben dürfen "; 6) daß ein Arzt in der 
Regel keine Apotheke erwerben darf.“ 
Dagegen sind durch den §. 42 des Reichsmilitärgesetzes v. 2. Mai 1874 die 
landesgesetzlich für einzelne Klassen von Militärpersonen bisher bestandenen Beschränkungen 
hinsichtlich der Erwerbung, Veräußerung und Belastung von Grundstücken aufgehoben 
worden, und somit die Vorschriften der §§. 27—32 des Allgem. Landrechts, Teil II, 
Tit. 10 und des §. 2 der Verordnung v. 18. März 18117 für beseitigt zu erachten, 
wonach Unteroffiziere, Feldwebel, Wachtmeister und gemeine Soldaten, so lange sie im 
wirklichen Kriegsdienste stehen, weder bürgerliche Grundstücke und Häuser, noch Acker- 
wirtschaften ohne ausdrücklichen Konsens ihres Regiments= oder Bataillonskommandeurs 
erwerben durften, es sei denn, daß ihnen solche durch Erbschaft, Vermächtnis, Schenkung 
oder Heirat zufallen, oder von ihren Miterben abgetreten werden. 
II. Dieselben Rechte, welche in bezug auf die Erwerbung von Grundeigentum im 
Preußischen Staate den preußischen Staatsangehörigen zustehen, sind zufolge des Art. 3 
der Reichsverfassung gleichmäßig auch den nichtpreußischen Reichsangehörigen im Preußischen 
Staate und den preußischen Staatsangehörigen in sämtlichen Bundesstaaten verbürgt. 
Infolgedessen hat auch der §. 1 des Reichsgesetzes über die Freizügigkeit v. 1. Nov. 18675 
bestimmt, daß jeder Reichsangehörige das Recht hat, innerhalb des Bundesgebietes an 
jedem Orte Grundeigentum jeder Art zu erwerben, und in der Ausübung dieser Be- 
fugnis weder durch die Obrigkeit seiner Heimat, noch durch die Obrigkeit des Ortes, in 
welchem er sich aufhalten oder niederlassen will, gehindert oder durch lästige Bedingungen 
beschränkt werden darf. Schon der Art. 18 der Deutschen Bundesakte v. 8. Juni 18157 
enthielt die im wesentlichen gleiche Bestimmung, „daß den Untertanen der deutschen 
Bundesstaaten das Recht zugesichert werde, Grundeigentum außerhalb des Staates, den 
sie bewohnen, zu erwerben und zu besitzen, ohne deshalb in dem fremden Staate mehreren 
Abgaben und Lasten unterworfen zu sein, als dessen eigene Untertanen“. 10 Die Kabinetts- 
order v. 28. März 1809 1½ hatte ferner bestimmt, daß es für Ausländer, welche im 
  
1 Vgl. Kab. O. v. 29. Febr. 1812 (G. S.1812, 4 A. L. R., I, 11, s§§. 21—25. 
S. 16). 5 A. L. R., II, 8, §. 468, Kab. O. v. 6. Febr. 
* Vgl. Reskr. v. 10. Juli 1810 (Rabe, Samml., 1768 (Ediktsamml., S. 43). Die Ausnahme be- 
Bd. X, S. 377), Zirk. Reskr. v. 15. Mai 1798 stimmt der §. 14, Tit. 1 der Apothekerordnung 
und Kab. O. v. 12. dess. Mon. (Mylius, N. C. C. v. 12. Okt. 1801 (Mylius, N. C. C. Tom. XI, 
Tom. X, p. 1627, und Rabe, Samml., Bd. V,, S. 555, Rabe, Samml., Bd. VI, S. 610). 
112), Kab. O. v. 5. Sept. 1821 (G. S. 1821, 158). * R. G. Bl. 1874, S. 56. 
2 §S. 195 des allgem. Bergges. für die preuß. G. S. 1812, S. 5. 
Staaten v. 24. Juni 1865 (G. S. 1865, S. 745). * B. G. Bl. 1867, S. 55. 
— In betreff des älteren Rechts über diesen 9 G. S. 1818, Anh. S. 153. 
Gegenstand vgl. v. Rönne, Ergänz. u. Erl. des 10 Uber die Nichtbegründung der Staats- 
A. L. R., 5. Ausg., II, S. 951 ff. (zu den angehörigkeit durch den Erwerb von Grundeigen- 
§ 138—140, A. L. R., II, 16), und 6. Ausg., tum vgl. Bd. I, S. 610 ff. 
IV. S. 483 zum §. 195 des allgem. Bergges. 11 Rabe, Sammlung, BRBd. X, S. 77. 
v. 24. Juni 1865. 
 
	        
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