Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Freiheit und Sicherheit des Eigentums. 
G. 58.) 249 
resp. Anwärter bei Lehnen noch fortbestehen 1; indes hat sowohl der Art. 40 der Ver- 
fassungsurkunde verheißen, als auch der Art. 2 des Gesetzes v. 5. Juni 1852 wieder- 
holt zugesichert, daß der in dieser Beziehung noch bestehende Lehnsverband durch gesetzliche 
Anordnungen aufgelöst werden soll, was dann auch im wesentlichen bereits geschehen ist. 
In dem vormaligen Königreiche Hannover? ist das Obereigentum des Lehnsherrn 
bis jetzt nicht allgemein aufgehoben worden; 
dagegen ist durch das Gesetz v. 13. April 
1836 über die Ablösbarkeit des Lehnsverbandes, die Verhältnisse bleibender Lehne und 
die Errichtung von Familienfideikommissen" die Allodifikation der Lehne gestattet worden, 
woran sich noch die erweiterten Gesetze v. 19. Juli 18485 und v. 24. Jan. 1851, 
sowie aus preußischer Zeit das Gesetz v. 13. April 1887 (G. S. 115) anschließen. 
Danach ist dem Vasallen, nicht aber dem Lehnsherrn, die Allodifikation durch Ablösung 
des Lehnsverbandes gestattet, und es ist infolgedessen die große Zahl der kleineren und 
After-Lehne sehr vermindert worden.' — Was das vormalige Kurfürstentum Hessen 
betrifft, so hat das Gesetz v. 26. Aug. 1848 über die Auseinandersetzung der Lehns-, 
  
schen Fürstentümer Sagan, Ols, Troppau und 
Jägerndorf (die Hälfte von letzterem gehört zu 
Osterreich); b) das Fürstentum Krotoschin im 
Großherzogtume Posen, mit welchem im Jahre 1815 
der Fürst von Thurn und Taxis wegen des an 
Preußen abgetretenen Postregals (in einem Teile 
der Rheinprovinz) beliehen worden; c) die Lehne 
der mediatisierten Fürsten und Grafen a) Stol- 
berg, b) Wittgenstein, c) Hohen-Solms, d) Solms- 
Braunfels, e) Wied. (Bezüglich der Grasschaft 
Stolberg-Wernigerode, welche Allodialqualität hat, 
ogl. indes J. M. Bl. 1879, S. 403—404.) Die 
Vorteile der Krone bestehen lediglich in dem 
eventuellen Heimfallsrechte und in den von dem 
Lehnsträger bei Lehnserneuerungen zu entrichten- 
den Rekognitionsgefällen (vgl. die hierüber von 
dem Ministerium erteilte Information in Rauers 
Protokoll der Verfassungskommission der National- 
versammlung, S. 27). 2. Die Bestimmung des 
§. 2, Nr. 1 des Ablösungsgesetzes wird ferner 
eingeschränkt durch die Vorschrift des §. 5 des- 
selben, wonach die Aufhebung des Obereigen- 
tums des Lehnsherrn nicht auch zugleich die Auf- 
hebung der aus diesem Verhältnisse entspringenden 
Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen oder 
auesdrücklich vorbehaltene Nutzungen zur Folge 
hat, welche Berechtigungen vielmehr, sofern sie 
nicht durch das Ablösungagesetz besonders für auf- 
gehoben erklärt worden sind, fortbestehen. — BVgl. 
hierüber die (von der I. Kammer indes nicht an- 
genommenen) Ansichten des Abgeordneten Pernice 
in den Stenogr. Ber. der I. Kammer 1854—55, 
Bd. I. S. 95 fl. 
1 Also der Lehnsfamiliennerus und die damit 
verbundenen Sukzessionsordnungen, und zwar 
auf Grund von Provinzialstatuten. 
: Die betreffenden Gesetze sind folgende: a) G. 
v. 10. Juni 1856, betreffend die Erleichterung 
gewisser Dispositionen über kurmärkische Lehne 
(G. S. 1852, S. 290) und G. v. 23. Juli 1875, 
betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes der 
nach dem Lehnrechte der Kurmark, Altmark und 
Neumark zu beurteilenden Lehne 1G. S. 1875, 
S. 537); b) G. v. 10. Juni 1356, betreffend die 
erleichterte Umwandlung altvorpommerischer und 
hintervommerischer Lehne in Familienfideikommisse 
(G. S. 1856, S. 554) und G. v. 4. März 1867, 
betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in 
Altvor= und Hinterpommern und die Abänderung 
  
der Lehnstaxe (G. S. 1867, S. 362), nebst G. 
v. 27. Juni 1875, betreffend eine Ergänzung 
dieses Gesetzes (G. S. 1875, S. 406); c) G. v. 
23. März 1857, betreffend die erleichterte Um- 
wandlung ostpreußischer und ermländischer Lehne 
in Fideikommisse (G. S. 1857, S. 169) und G. 
v. 16. März 1877, betreffend die Aufhebung des 
Lehnsverbandes im Geltungsbezirke des ostpreußi- 
schen Provinzialrechtes (G. S. 1877, S. 101); 
d) G. v. 3. Mai 1876, betreffend die Auflösung 
des Lehnsverbandes in der Provinz Westfalen 
und in den Kreisen Rees, Essen (Stadt und Land), 
Duisburg und Mühlheim a. d. R. (G. S. 1876, 
S. 112); e) G. v. 19. Juni 1876, betreffend die 
Auflösung des Lehnsverbandes der in dem Her- 
zogtume Schlesien, der Grasschaft Glatz und dem 
preußischen Markgrafentume Oberlausitz belegenen 
Lehne (G. S. 1876, S. 2383); k) G. v. 28. März 
1877, betreffend die Auflösung des Lehnsverban- 
des der dem sächsischen Lehnrechte, der Magde- 
burger Polizeiordnung und dem longobardischen 
Lehnrechte, sowie dem preußischen Allgemeinen 
Landrecht unterworfenen Lehne in den Provinzen 
Sachsen und Brandenburg (G. S. 1877, S. 111), 
nebst G. v. 10. März 1880, betreffend die Ab- 
änderung der §5. 9 und 12 dieses Gesetzes (G. 
S. 1880, S. 215), ferner G. v. 20. April 1883 
(G. S. 61). 
à Vgl. über das im vormaligen Königreiche 
Hannover gegenwärtig geltende Lehnrecht: Grefe, 
Hannovers Recht, 3. Aufl., Tl. II, §§. 39 ff., 
S. 114 ff., und Neubauer im J. M. Bl. 1870, 
S. 405, sub 10. 
4 G. S. für Hannover 1836, Abt. I, S. 33. 
5 Ebendas. 1848, Abt. I, S. 206. 
4 Ebendas. 1851, Abt. I, S. 21. 
! Uber die Entbindung der Beteiligten, welche 
aus Veranlassung der durch die Vereinigung des 
Königreichs Hannover mit der preußischen 
Monarchie erfolgten Veränderung des Lehnsherrn 
die Lehnserneuerung nachzusuchen unterlassen 
haben, von Erfüllung dieser Verpflichtung, jedoch 
unbeschadet der Lehnoverhältnisse, vgl. die Ver- 
ordnung v. 22. Sept. 1867 (G. S., S. 1676). 
* Vgl. Rlauholds Kurhess. Rechtb., §§. 243, 
280, 281, 283 ff., Kulenkamps Systemat. Re- 
pertor., §§. 535 ff., und Literatur des kurhessischen 
Rechte. S. 144 ff. und S. 252, Neubauer im 
J. M. Bl. 1879, S. 406, suh 11a.
	        
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