Freiheit und Sicherheit des Eigentums.
G. 58.) 249
resp. Anwärter bei Lehnen noch fortbestehen 1; indes hat sowohl der Art. 40 der Ver-
fassungsurkunde verheißen, als auch der Art. 2 des Gesetzes v. 5. Juni 1852 wieder-
holt zugesichert, daß der in dieser Beziehung noch bestehende Lehnsverband durch gesetzliche
Anordnungen aufgelöst werden soll, was dann auch im wesentlichen bereits geschehen ist.
In dem vormaligen Königreiche Hannover? ist das Obereigentum des Lehnsherrn
bis jetzt nicht allgemein aufgehoben worden;
dagegen ist durch das Gesetz v. 13. April
1836 über die Ablösbarkeit des Lehnsverbandes, die Verhältnisse bleibender Lehne und
die Errichtung von Familienfideikommissen" die Allodifikation der Lehne gestattet worden,
woran sich noch die erweiterten Gesetze v. 19. Juli 18485 und v. 24. Jan. 1851,
sowie aus preußischer Zeit das Gesetz v. 13. April 1887 (G. S. 115) anschließen.
Danach ist dem Vasallen, nicht aber dem Lehnsherrn, die Allodifikation durch Ablösung
des Lehnsverbandes gestattet, und es ist infolgedessen die große Zahl der kleineren und
After-Lehne sehr vermindert worden.' — Was das vormalige Kurfürstentum Hessen
betrifft, so hat das Gesetz v. 26. Aug. 1848 über die Auseinandersetzung der Lehns-,
schen Fürstentümer Sagan, Ols, Troppau und
Jägerndorf (die Hälfte von letzterem gehört zu
Osterreich); b) das Fürstentum Krotoschin im
Großherzogtume Posen, mit welchem im Jahre 1815
der Fürst von Thurn und Taxis wegen des an
Preußen abgetretenen Postregals (in einem Teile
der Rheinprovinz) beliehen worden; c) die Lehne
der mediatisierten Fürsten und Grafen a) Stol-
berg, b) Wittgenstein, c) Hohen-Solms, d) Solms-
Braunfels, e) Wied. (Bezüglich der Grasschaft
Stolberg-Wernigerode, welche Allodialqualität hat,
ogl. indes J. M. Bl. 1879, S. 403—404.) Die
Vorteile der Krone bestehen lediglich in dem
eventuellen Heimfallsrechte und in den von dem
Lehnsträger bei Lehnserneuerungen zu entrichten-
den Rekognitionsgefällen (vgl. die hierüber von
dem Ministerium erteilte Information in Rauers
Protokoll der Verfassungskommission der National-
versammlung, S. 27). 2. Die Bestimmung des
§. 2, Nr. 1 des Ablösungsgesetzes wird ferner
eingeschränkt durch die Vorschrift des §. 5 des-
selben, wonach die Aufhebung des Obereigen-
tums des Lehnsherrn nicht auch zugleich die Auf-
hebung der aus diesem Verhältnisse entspringenden
Berechtigungen auf Abgaben oder Leistungen oder
auesdrücklich vorbehaltene Nutzungen zur Folge
hat, welche Berechtigungen vielmehr, sofern sie
nicht durch das Ablösungagesetz besonders für auf-
gehoben erklärt worden sind, fortbestehen. — BVgl.
hierüber die (von der I. Kammer indes nicht an-
genommenen) Ansichten des Abgeordneten Pernice
in den Stenogr. Ber. der I. Kammer 1854—55,
Bd. I. S. 95 fl.
1 Also der Lehnsfamiliennerus und die damit
verbundenen Sukzessionsordnungen, und zwar
auf Grund von Provinzialstatuten.
: Die betreffenden Gesetze sind folgende: a) G.
v. 10. Juni 1856, betreffend die Erleichterung
gewisser Dispositionen über kurmärkische Lehne
(G. S. 1852, S. 290) und G. v. 23. Juli 1875,
betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes der
nach dem Lehnrechte der Kurmark, Altmark und
Neumark zu beurteilenden Lehne 1G. S. 1875,
S. 537); b) G. v. 10. Juni 1356, betreffend die
erleichterte Umwandlung altvorpommerischer und
hintervommerischer Lehne in Familienfideikommisse
(G. S. 1856, S. 554) und G. v. 4. März 1867,
betreffend die Auflösung des Lehnsverbandes in
Altvor= und Hinterpommern und die Abänderung
der Lehnstaxe (G. S. 1867, S. 362), nebst G.
v. 27. Juni 1875, betreffend eine Ergänzung
dieses Gesetzes (G. S. 1875, S. 406); c) G. v.
23. März 1857, betreffend die erleichterte Um-
wandlung ostpreußischer und ermländischer Lehne
in Fideikommisse (G. S. 1857, S. 169) und G.
v. 16. März 1877, betreffend die Aufhebung des
Lehnsverbandes im Geltungsbezirke des ostpreußi-
schen Provinzialrechtes (G. S. 1877, S. 101);
d) G. v. 3. Mai 1876, betreffend die Auflösung
des Lehnsverbandes in der Provinz Westfalen
und in den Kreisen Rees, Essen (Stadt und Land),
Duisburg und Mühlheim a. d. R. (G. S. 1876,
S. 112); e) G. v. 19. Juni 1876, betreffend die
Auflösung des Lehnsverbandes der in dem Her-
zogtume Schlesien, der Grasschaft Glatz und dem
preußischen Markgrafentume Oberlausitz belegenen
Lehne (G. S. 1876, S. 2383); k) G. v. 28. März
1877, betreffend die Auflösung des Lehnsverban-
des der dem sächsischen Lehnrechte, der Magde-
burger Polizeiordnung und dem longobardischen
Lehnrechte, sowie dem preußischen Allgemeinen
Landrecht unterworfenen Lehne in den Provinzen
Sachsen und Brandenburg (G. S. 1877, S. 111),
nebst G. v. 10. März 1880, betreffend die Ab-
änderung der §5. 9 und 12 dieses Gesetzes (G.
S. 1880, S. 215), ferner G. v. 20. April 1883
(G. S. 61).
à Vgl. über das im vormaligen Königreiche
Hannover gegenwärtig geltende Lehnrecht: Grefe,
Hannovers Recht, 3. Aufl., Tl. II, §§. 39 ff.,
S. 114 ff., und Neubauer im J. M. Bl. 1870,
S. 405, sub 10.
4 G. S. für Hannover 1836, Abt. I, S. 33.
5 Ebendas. 1848, Abt. I, S. 206.
4 Ebendas. 1851, Abt. I, S. 21.
! Uber die Entbindung der Beteiligten, welche
aus Veranlassung der durch die Vereinigung des
Königreichs Hannover mit der preußischen
Monarchie erfolgten Veränderung des Lehnsherrn
die Lehnserneuerung nachzusuchen unterlassen
haben, von Erfüllung dieser Verpflichtung, jedoch
unbeschadet der Lehnoverhältnisse, vgl. die Ver-
ordnung v. 22. Sept. 1867 (G. S., S. 1676).
* Vgl. Rlauholds Kurhess. Rechtb., §§. 243,
280, 281, 283 ff., Kulenkamps Systemat. Re-
pertor., §§. 535 ff., und Literatur des kurhessischen
Rechte. S. 144 ff. und S. 252, Neubauer im
J. M. Bl. 1879, S. 406, suh 11a.