Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Recht der freien Meinungsäußerung. (§. 59.) 263 
wortliche Redakteure ist nur dann zulässig, wenn aus Form und Inhalt der Benennung 
mit Bestimmtheit zu ersehen ist, für welchen Teil der Druckschrift jede der benannten 
Personen die Redaktion besorgt (§. 7); „strafrechtliche Solidarhaftung“ mehrerer Redakteure 
kann nicht angenommen werden. 
I) Verantwortliche Redakteure periodischer Druckschriften dürfen nur Personen! sein, 
welche verfügungsfähig, im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte sind und im Deutschen 
Reiche ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben (§. 8)0. Deutsche Staatsan- 
gehörigkeit ist gesetzlich nicht positiv vorgeschrieben und es wird nicht angenommen werden 
dürfen, daß sie vorausgesetzt worden sei. Immerhin muß die Frage aufgeworfen werden, 
denn alle Einzelvorschriften des Preßrechtes stehen im Rahmen der Preßfreiheit; diese aber 
war, wenigstens nach der preußischen Verfassung, als „Grundrecht“ nur „den Preußen“ 
gewährleistet, s. dazu die prinzipielle Erörterung S. 149 ff. 
d) Zuwiderhandlungen?? gegen die Bestimmungen der §§. 6, 7 und 8, welche 
durch falsche Angabe mit Kenntnis der Unrichtigkeit begangen werden, werden mit Geld- 
strafe bis zu 1000 Mark oder mit Haft oder Gefängnis bis zu sechs Monaten bestraft. 
Dieselbe Strafe trifft den Verleger einer periodischen Druckschrift auch dann, wenn er 
wissentlich geschehen läßt, daß auf derselben eine Person fälschlich als Redakteur — dar- 
unter fallen auch Scheinredakteure, die die Redaktion tatsächlich nicht führen — genannt 
wird (§. 18, Ziff. 2). Zuwiderhandlungen, welche nicht durch §. 18, Ziff. 2 getroffen 
werden, werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft (§. 19, Ziff. 1).5 
Zwangsweise Entfernung des den gesetzlichen Erfordernissen nicht entsprechenden Redakteurs 
oder Beschlagnahme des betreffenden Blattes sind unzulässig. 
2. Von jeder Nummer (Heft, Stück) einer periodischen Druckschrift muß der Ver- 
leger, sobald die Austeilung oder Versendung beginnt, ein Exemplar gegen eine ihm so- 
fort zu erteilende Bescheinigung an die Polizeibehörde des Ausgabeortes" unentgeltlich 
abliefern. Diese Vorschrift findet keine Anwendung auf Druckschriften, welche ausschließ- 
lich Zwecken der Wissenschaft, der Kunst, des Gewerbes oder der Industrie dienen (§. 9). 
  
Zeitschrist, welche unter der Benennung des Re= Verbreitung bestimmten Druckschrift diese Be- 
dakteurs erschienen ist, zu einer an einem anderen stimmung derselben bekannt ist, so unterliegt er 
Orte erscheinenden Zeitung verpflichtet nicht zu der Bestrafung, wenn auf der Druckschrift die 
anderweiter Bezeichnung des Redakteurs: die Vor- Nennung des Verlegers, Verfassers oder Heraus- 
legung eines Exemplars an die Polizeibehörde des gebers versäumt ist. (Erk. des Öb. Trib. v. 
Orts der Ausgabe der Zeitung muß aber auch 29. Mai 1878, Oppenhoffs Rechtsprechung, Bd. 
die beigelegte Zeitung umfassen (Erk. des Ob. XIX, S. 290)0. Die Vorschrift des §.6 gestattet nicht, 
Trib. v. S. Nov. 1878, Oppenhoffs Rechtsprechung, satt des Verlegers einen Stellvertreter desselben yu 
Bd. XIX, S. 520). Über den Redakteur als benennen: die in der Benennung des Stellver- 
„den Verfasser des ganzen Blattes“ im Sinne treters als Verleger enthaltene Zuwiderhandlung 
des Preßgesetzes s. v. Liszt, S. 34 ff., 78 ff. gegen den §. 6 ist auch dann, wenn der Verleger 
1 Der §. 8 erkennt stillschweigend an, dasß und Stellvertreter in gutem Glauben an die Zu- 
Frauen in dieser Beziehung mit dem männlichen lässigkeit dieses Verfahrens gehandelt haben, eine 
Geschlechte gleichgestelltsein sollen Marqguardsen, Hdurch falsche Angaben mit Kenntnis der Unrichtig- 
S. 78, Note 6; v. Schwarze, S. 31; v. Liszt, keit begangene. Der Stellverweter, welcher sich 
S. 380: ausgeschlossen sind dagegen, weil sie zur Benennung als Verleger hergibt, ist mit straf- 
nicht Träger einer persönlichen Verantwortlichkeit bar (Erk. des Obertribunals v. 1. Juni 1876, 
sein können, Vereine, Rorporationen, Geschäfte. Oppenhoffs Rechtsprechung, Bd. XVII, S. 405, 
: Uber das Verhältnis dieser presßpolizeilichen Goltdammers Arch., Bd. XXIV, S. 3757. A. A. 
Vorschriften zum allgemeinen Stafrecht handeln v. Liszt. S. 83, der in diesem Falle die vom 
mehr oder minder eingehend sämtliche Kommen= Gesetz geforderte mals tides nicht als vorhanden 
tatoren, s. bes. v. Liszt, S. 66 ff., über die auf= annimmt. 
fallende Verjährungsvorschrift (§5. 22)7, S. 71. * Der Ausgabcort braucht nicht der Druckort 
2 Wegen Zuwiderhandlung gegen den §. 6 zu sein Marquardsen, S. 80, Note 3. Vgl. 
des Reichepreßgesetzes ist nur der Verleger, nicht im übrigen zu §. 9 v. Liszt, S. 85 ff.). 
aber auch der Drucker haftbar, wenn er nicht * Wenn in einer Druckschrift andere, als die 
etwa bei der Bestellung des Druckes von dem im zweiten Saue des §. 9 erwähnten Gegen- 
Verleger zur Benennung desselben auf der Druck= stände besprochen werden, so tritt von da an für 
schrift Auftrag erhalten har (Erk. des Ob. Trib. das ganze Unternehmen die Pflicht des Verlegers 
v. 27. Juni 1876, Entsch., Bd. I.XXVIII. zur Abgabe eines Eremplars an die Behörde ein. 
S. 370: Oppenhoffs Rechtsprechung, Bd. XVII. Die Zeitschrift selbst, nicht bloß die einzelne 
S. 1625. Wenn aber dem Drucker einer zur!] Nummer, beschäftigt sich dann nicht aneschließlich 
 
	        
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