Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

264 Das Staatsbürgerrecht. (§. 59.) 
Zuwiderhandlungen gegen §. 9 werden mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft 
bestraft (§. 19, Ziff. 2). Dagegen ist eine besondere Besteuerung der Presse oder einzelner 
Preßerzeugnisse reichsgesetzlich nicht nur nicht vorgesehen, sondern direkt verboten (§. 30, 
Abs. 4); nur in den an Bibliotheken und öffentliche Sammlungen abzugebenden sog. 
Pflichtexemplaren besteht noch ein geringer Rest früherer Zustände in dieser Beziehung 
(§. 30, Abs. 3).1 
3. a) Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift, welche Anzeigen 
aufnimmt, auch einer wissenschaftlichen, ist verpflichtet, die ihm von öffentlichen Behörden 
mitgeteilten amtlichen Bekanntmachungen auf deren Verlangen, bezw. gemäß deren An- 
weisung (Ermächtigung zur Veröffentlichung von Strafurteilen in bestimmten Zeitungen) 
gegen Zahlung der üblichen Einrückungsgebühren in eine der beiden nächsten Nummern 
des Blattes aufzunehmen (§. 10).5 
b) Der verantwortliche Redakteur einer periodischen Druckschrift — nur für die 
periodische Presse besteht der gesetzliche Berichtigungszwang — cist verpflichtet, eine 
Berichtigungs der in letzterer mitgeteilten Tatsachen, auch wenn dieselben anderswoher 
entnommen, auch wenn die Mitteilung nur zweifelnd oder andeutend gemacht ist“, auf Ver- 
langen einer beteiligten öffentlichen Behörde oder Privatperson? ohne Einschaltungen oder 
Weglassungen aufzunehmen ", sofern die Berichtigung von dem Einsender unterzeichnet ist, 
keinen strafbaren Inhalt hat und sich auf tatsächliche Angaben beschränkt. Der Abdruck 
muß in der nach Empfang der Einsendung nächstfolgenden, für den Druck nicht bereits 
abgeschlossenen Nummer und zwar in demselben Teile der Druckschrift und mit derselben 
Schrift, wie der Abdruck des zu berichtigenden Artikels, geschehen. Die Aufnahme er- 
folgt kostenfrei, soweit nicht die Entgegnung den Raum der zu berichtigenden Mitteilung 
überschreitet; fürr die über dieses Maß hinausgehenden Zeilen sind die üblichen Ein- 
rückungsgebühren zu entrichten" (§F. 11); der als solche abgedruckten Berichtigung Zu- 
sätze anzufügen, hindert das Gesetz nicht. 
) Zuwiderhandlungen gegen die Bestimmungen der §§. 10 und 11, also auch Ein- 
schaltungen oder Weglassungen bei einer dem Gesetze entsprechenden Berichtigung, werden 
mit Geldstrafe bis zu 150 Mark oder mit Haft bestraft; die Verfolgung tritt jedoch nur 
auf Antrag ein, und das Strafurteil hat zugleich die Aufnahme des eingesandten Artikels 
in die nächstfolgende Nummer anzuordnen. Ist die unberechtigte Verweigerung in gutem 
Glauben geschehen, so ist unter Freisprechung von Strafe und Kosten lediglich die nach- 
trägliche Aufnahme anzuordnen (§. 19, Ziff. 3).3 
mit den privilegierten Gegenständen. Die Auf= nicht begründet, war die Kommission einverstan- 
zählung der Ausnahmen ist eine erschöpfende und den (vgl. Stenogr. Ber. des Reichstages 1874, 
läßt daher keine Ausdehnung zu (Marquardsen, l. Session, Bd. 1III, Aktenst. Nr. 67, S. 251). 
S. 80, Note II, 10. Der Antrag, daß auch Es kommt für die Verpflichtung des Redak- 
zerke der sog. schönen Literatur darunter be= teurs zur Aufnahme einer Berichtigung nicht 
griffen sein sollten, ist ausdrücklich abgelehnt darauf an, ob der Inhalt derselben auf Wahr- 
worden (Stenogr. Ber. des Reichstages 1974, heit beruht; die Aufnahme kann auch deshalb 
I. Session, Bd. I. S. 410). nicht ohne weiteres verweigert werden, weil die 
1 v. Liszt, S. 62 ff., s. unten S. 272, G. Berichtigung den Inhalt des dieselbe veranlassen- 
2 v. Liszt, S. 89 ff. den Artikels als unwahr bezeichnet (Erk. des 
3 v. Liszt, S. 3ff. Ob. Trib. v. 27. April 1877, Oppenhoffs Recht- 
4 S. dazu Marquardsen, S. 36; v. Liszt, sorechung, Bd. XVIII, S. 294; Goltdammers 
S. 97: G. Meyer, Verw. R., Bd. 1, S. 181. Arch., Bd. XXV. S. 352); v. Liszt, S. 94. 
5 Als beteiligt im Sinne des §. 11 ist jede Die Aufnahme kann nicht von der Voraus- 
Behörde oder Privatperson anzusehen, welche durch bezahlung der nach §. 11, Abs. 3 zu entrichten- 
eine tatsächliche Muteilung der Presse berührt den Einrückungsgebühren abhängig gemacht wer- 
wird; es ist nicht erforderlich, daß eine derartige den, sofern deren Betrag dem Einsender nicht 
Mitteilung einen Angriff gegen die betreffende mitgereilt und Zahlung von ihm nicht gefordert 
Person enthält (Erk. des Ob. Trib. v. 27. April ist (Ert. des Ob. Trib. v. 27. April 1877, 
1977, Oppenhoffs Rechtsprechung. Bd. XVIII. Oppenhoffs Rechtsprechung, Bd. XVIII. S. 294; 
S. 294, Goltdammers Arch., Bd. XXV, S. 3052Goltdammers Arch., Bd. XXV, S. 352). 
s Darüber, daß die wahrheitegetreue Wieder- Wenn der verantwortliche Redakteur einer 
gabe von Kammerverhandlungen, Gerichtsver= periodischen Druckschrift die Aufnahme einer ihm 
handlungen usw. eine Berichtigungepflicht megen eingesandten Berichtigung in die nächste Nummer 
darin enthaltener angeblich unrichtiger Angaben nach Empfang verweigert hat, sodann auf An- 
 
	        
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