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Das Staatsbürgerrecht.
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über einige Grundlagen der künftigen preußischen Verfassung beseitigt worden, durch
welchen alle das freie Vereinigungsrecht beschränkenden, bis dahin ergangenen gesetzlichen
Bestimmungen für aufgehoben erklärt wurden.
Die auf Vereins= und Versammlungsfrei-
nung zuwiderlaufen, sind unzulässig und sollen
im Staate nicht geduldet werden. §. 4. Auch
an sich nicht unzulässige Gesellschaften kann der
Staat verbieten, sobald sich findet, daß dieselben
anderen gemeinnützigen Absichten oder Anstalten
hinderlich oder nachteilig sind. §. 5. Dergleichen
ausdrücklich verbotene Gesellschaften sind von
Zeit des ergangenen Verbotes den an sich un-
zulässigen gleich zu achten. §. 6. Unzulässige
und verbotene Gesellschaften haben als solche
gar keine Rechte, weder gegen ihre Mitglieder,
noch gegen andere. §S. 7. Die Mitglieder der-
selben sind wegen unerlaubter Handlungen, die
von ihnen gemeinschaftlich, oder auch von Ein-
zelnen nach dem Zwecke der Gesellschaft vorge-
nommen worden, zum Schadenersatze und zur
Strafe ebenso verhaftet, wie andere Mitgenossen
eines Verbrechens. §. 8. Doch sind diesenigen
Mitglieder davon befreit, welche weder von dem
gemeinschädlichen Zwecke der Gesellschaft gewußt,
noch an der unerlaubten Handlung der übrigen
teilgenommen haben. F. 9. Dergleichen Mit-
glieder können vielmehr, wenn ihnen aus einer
solchen Verbindung Schaden entsteht, den Ersatz
desselben von denjenigen, durch welche sie zum
Beitritt verleitet worden, sowic von den Vor-
stehern der Gesellschaft fordern. §. 10. Wer
einer vom Staate ausdrücklich verbotenen Ge-
sellschaft beitritt, kann gegen die in dem Ver-
botsgesetze bestimmte Strafe durch Vorschützung
der Unwissenheit des unerlaubten Zweckes sich
nicht entschuldigen. — Ferner die §5. 184 und
185 A. L. R., Teil II, Tit. 20: §. 184. Die Mit-
glieder aller Gesellschaften im Staate sind ver-
pflichtet, sich über den Gegenstand und die Ab-
sicht ihrer Zusammenkünfte gegen die Obrigkeit
auf Erfordern auszuweisen. 5. 185. Heimliche
Verbindungen mehrerer Mitglieder des Staates
müssen, wenn sie auf den Staat selbst und
dessen Sicherheit Einfluß haben könnten, von
den Verbundenen, bei Vermeidung nachdrück-
licher Geld= oder Leibesstrafe, der Obrigkeit zur
Prüfung und Genehmigung angezeigt werden.
— UAgl. Art. 1833 des rhein. Zivilgesetzbuches.
b) Das Edikt v. 20. Okt. 1798 (Mylius. X.
C. C. Tom. X, p. 1775; Rabe, Sammlung,
Bd. V, S. 226) erklärte hiernächst für unzulässig
und verboten alle Gesellschaften und Verbin-
dungen a) deren Zweck, Haupt= oder Neben-
geschäft darin besteht, über gewünschte oder zu
bewirkende Veränderungen in der Verfassung oder
Verwaltung des Staates, oder über die Mittel,
wie solche Veränderungen bewirkt werden könnten,
oder über die zu diesem Zwecke zu ergreifenden
Maßregeln, Beratschlagungen, in welcher Absicht
es sei, anzustellen; 8# worin unbekannten Oberen
in irgend einer Weise Gehorsam versprochen wird;
worin bekannten O beren auf irgend eine Art
ein so unbedingter Gehorsam versprochen wird,
daß man dabei nicht ausdrücklich alles dassenige
ausnimmt, was sich auf den Staat, auf dessen
Verfassung und Verwaltung, oder auf den vom
Staate bestimmten Religionezustand bezieht, oder
was für die guten Sitten nachteilige Folgen
haben könnte; 3) welche Verschwiegenheit in An-
sehung der den Mitgliedern zu offenbarenden Ge-
heimnisse fordern oder sich angeloben lassen;
endlich e) welche eine geheim gehaltene Absicht
haben oder vorgeben, oder zur Erreichung einer
namhaft gemachten Absicht sich geheim gehaltener
Mittel oder verborgener mystischer, hieroglyphi-
scher Formen bedienen. — Dagegen sollten (nach
S. 3 a. a. O.) von dem Freimaurerorden die drei
Mutterlogen zu den drei Weltkugeln, die große
Landesloge, die Loge Royal Tork de I’Amitie
und deren Tochterlogen geduldet und die Ber-
bote auf sie nicht angewendet werden, wogegen
auch in betreff ihrer (in §§. 9—13) Beschrän-
kungen festgesetzt und (im §.4) alle übrigen Logen
verboten wurden. Vgl. über die Stellung der
Freimaurerlogen im heutigen preußischen Recht,
insbesondere über die „Tochterlogen“, Entsch. des
O. V. G., Bd. XIX, S. 29 ff., Reskr. des M. d.
Inn. v. 7. Dez. 1893 (Ver. B. 1894, S. 120).
Jc) Die Verordnung v. 6. Jan. 1816 (G. S.,
S. 5) erneuerte die Vorschriften des Edikts v.
20. Okt. 1798 und des A. L. R., Teil II, Tit. 20,
§#§. 184, 185 und erklärte dieselben für den
ganzen Umfang der Monarchie (einschließlich der
Rheinprovinz, vgl. Kab. O. v. 30. Dez. 1832,
v. Kamptz, Annalen, Bd. XVII, S. 140) für
gültig. d) Insbesondere sind demnächst Studenten-
verbindungen Gegenstand einer großen Anzahl von
Verordnungen geworden (vgl. v. Rönne, Unter-
richtswesen des Preuß. Staates, Bd. II, S.572 f..),
welche sämtlich aufgehoben worden sind durch das
G. v. 7. Jan. 1838 über die Bestrafungen der
Studentenverbindungen (G. S., S. 13), durch
welches alle Smdentenverbindungen ohne Aus-
nahme verboten und mit Strafen und Verlust
der Anstellungefähigkeit bedroht wurden. — Uber
die gegenwärtig bezüglich des Verbindungswesens
auf den Universitäten zur Anwendung zu brin-
genden Grundsätze, die denen des G. v. 7. Jan.
1838 genau entgegengesetzt sind, vgl. das Restkr.
des M. der geistl. usw. Ang. v. 1. Febr. 1870
(M. Bl. d. i. Verw., S. 73). e) Der Beschluß
der deutschen Bundesversammlung v. 5. Juli 1832
sprach ein fast unbdedingtes Verbot aller Volks-
versammlungen und politischen Vereine aus.
Dieser Bundeobeschluß ist mittels Patents v.
25. Sept. 1832 (G. S., S. 216) für die zum
Deutschen Bunde gehörigen Provinzen des Pren-
ßischen Staates publiziert, und durch die Ver-
ordnung v. 5. Dez. 1845 (G. S., S. 131) auch
auf die Provinzen Preußen und Posen ausge-
dehnt worden. Uber die Anwendung desselben
auf die kommunistischen Vereine vgl. den Bundes-
beschluß v. 6. Aug. 1846 nebst Publikationspatent
v. 1. März 1847 (G. S., S. 111).
1 G. S. 1848, S. 87.
2 Der §. 4 a. a. O. lautet: „Alle Preußen find
berechtigt, sich friedlich und ohne Waffen in ge-
schlossenen Räumen zu versammeln, ohne daß die
Ausübung dieses Rechtes einer vorgängigen polizei-
lichen Erlaubnis unterworfen wäre. Auch Ver-