Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

300 Die Staatsbehörden. 
(8. 61.) 
Ist ein Verein auf Grund öffentlichen Rechtes aufgelöst, so verliert er damit ipso 
jure auch die privatrechtliche Rechtsfähigkeit, in den Fällen zu a—c besteht der Verein 
an sich fort, aber ohne Rechtsfähigkeit. Die Form für Entziehung der Rechtsfähigkeit 
ist regelmäßig das Verwaltungsstreitverfahren; nur bei den vom Bundeêrat konzessionierten 
Vereinen genügt ein Beschluß des Bundesrates, der nicht anfechtbar ist.à Die An- 
fechtung des Beschlusses auf Entziehung der Rechtefähigkeit mit Klage hat keine auf- 
schiebende Wirkung.? 
Vierter Abschnitt. 
Die Staatsbehörden. 
S. 61. 
Allgemeines. 
Die Regierungsgewalt im allgemeinsten Sinne ist der Inbegriff aller dem Herrscher 
zustehenden öffentlichen Befugnisse. Sie ist im absoluten Staate gleichbedeutend mit der 
vollen Staatsgewalt; im konstitutionellen monarchischen Staate dagegen besteht sie in 
dem Inbegriffe derjenigen Rechte der Staatsgewalt, welche dem Staatsoberhaupte vor- 
behalten sind. Zu diesen Rechten gehört nicht bloß die Verwaltung, sondern auch die Ge- 
setzgebung und Rechtspflege, diese allerdings nach Maßgabe der hierfür bestehenden, die 
monarchische Gewalt einschränkenden Rechtsvorschriften." Die Regierung (Staatsverwaltung 
im weiteren Sinne) besteht in der recht= und zweckmäßigen Anwendung der Staatshoheitsrechte 
auf ihre einzelnen Gegenstände , und die Staatsverwaltung ist der Inbegriff derjenigen 
Tätigkeit, welche bestimmt ist, den Staatszweck in allen Beziehungen und nach allen Rich- 
tungen hin zu verwirklichen. Dazu sind zahlreiche Einrichtungen und Bestimmungen erforder- 
lich, welche die Anwendung der Grundsätze der Verfassung auf die verschiedenen Verhältnisse 
näher ordnen und festsetzen; es bedarf ferner vor allem der Organe, welchen die Lösung der 
Aufgabe der Staatsverwaltung im Namen des Staatsoberhauptes innerhalb gewisser formeller 
  
1 B. G. B., s. 44; Crome, Bd. I, S. 255. 
* Endemann, Rd. I, S. 184. 
* Vgl. zum Folgenden L. v. Stein, Die Ver- 
waltungslehre, Tl. 1I, 2. Aufl. (Stuttgart, 1869), 
insbesondere: Die vollziehende Gewalt, S. 67 ff.; 
L. v. Stein, Handbuch der Verwaltungslehre 
mit Vergleichung der Literatur und Gesetzgebung 
von Frankreich, England, Deutschland und 
sterreich (Stuttgart, 1876); H. Rösler, Lehr- 
buch des d. Verwaltungerechts, Bd. I; Das 
soziale Verwaltungsrecht (Erlangen, 1872—73); 
F. F. Mayer, Grundsätze des Verwaltungs- 
rechts mit besonderer Rücksicht auf gemeinsames 
deutsches Recht, sowie auf neuere Gesetzgebung 
und bemerkenswerte Entscheidungen der obersten 
Behörden, zunächst der Rönigreiche Preußen, Bayern 
und Württemberg Tübingen, 1862); — E. 
Meier, Verwaltungsrecht in Holtzendorff-Kohlers 
Enzyklopädie (1904„ Bd. II, S. 637—760; 
G. Meyer-Anschütz, Tehrbuch des d. St. R., 
6. Aufl., §. 106, N. 2, Seite 342; H. Schulze, 
Preuß. St. N., Bd. I1, §. 8, S. 20 und Bd. II, 
88. 192, S. 391 ff. und §. 211, S. 503 ff.; 
Gneist, Verwaltung, Justiz, Rechtsweg, Staats- 
  
)’I 
verwaltung und Selbstverwaltung nach englischen 
und deutschen Verhältnissen (Berlin, 1869). — 
Laband, Bd. I, S. 338 ff.; Otto Mayer, 
Verwaltungsrecht, Bd. II, S. 198 ff. 
Uber die tatsächlichen Schranken der absoluten 
Gewalt, wie sie fast allenthalben sich auch in 
solchen Staaten finden, vgl. Schmitthenner, 
Grundlinien des allgemeinen oder idealen Staats- 
rechtes, S. 480 ff. 
s Vgl. Schmitthenner a. a. O., S. 482 1 
über die Lehre von der Teilung der Gewalten, 
deren Entstehung, Berechtigung, Gefahren s. be- 
sonders Laband, Bd. II, S. 159 ff.; Bd. III, 
S. 346 ff.; O. Mayer, Verwaltungerecht. Bd. J. 
S. 1 ff.; Hänel, Studien, Bd. II, S. 177 flf., 
246 ff.; G. Meyer, Verwaltungsrecht, S. 1 ff.: 
Anschütz in Holtzendorff-Kohlers Enzyklopädie 
(1904), Bd. II, S. 474 ff. Auf die tiefgehenden 
grundsätzlichen Verschiedenheiten der Auffassung 
über diese Fragen in der staatsrechtlichen Litera- 
tur der Neuzeit kann hier nicht eingegangen 
werden. 
* Vgl. Zocharii. D. St. und B. R., 3. Ausl. 
Bd. II, 8. 129, S. 1.
	        
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