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Die Staatsbehörden.
C. 62.)
zugeteilt worden fsind, und die aus der Provinz Brandenburg ausgeschiedene Stadt
Berlin, welche einen Verwaltungsbezirk (Stadtkreis) für sich bildet.!
A. Die östlichen Provinzen sind folgende:
1. die Provinz Ostpreußen, bestehend aus den Regierungsbezirken Königsberg und
Gumbinnen (Ostpreußen mit Litauen), und — seit 1. Nov. 1905 — Allenstein (Masuren,);
2. die Provinz Westpreußen, bestehend aus den Regierungsbezirken Danzig und
Marienwerder.
Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollte:
a) die Provinz Preußen ? — das alte Ostpreußen und Litauen umfassend —
den alten Braunsbergschen, Heilsbergschen, Brandenburgschen und Schakenschen, Tapian=
schen, Insterburgschen, Sehestenschen, Oletzkoschen und Rastenburgschen Kreis und das
Hauptamt Ortelsburg, b) die Provinz Westpreußen“ den Marienburgschen und Dirschau-
schen Kreis nebst Stadt und Gebiet Danzig, den Stargarder, Konitzer, Marienwerder-
schen, Mohrungenschen, Kulmschen und Michelauschen Kreis in den Grenzen von 1772,
1 Vgl. 8§. 1, 31—40 des G. v. 26. Juli 1880
über die Organisation der allgemeinen Landes-
verwaltung (G. S. 1880, S. 291), jetzt L. V. G.
v. 30. Juli 1883, S§. 1, 5, 41—47.
: Ülber die verschiedenen Veränderungen, wel-
chen die Provinz Preußen (Königreich Preußen)
hinsichts ihrer Bildung unterworfen gewesen ist,
ogl. Starke, Beiträge zur Kenntnis der be-
stehenden Gerichtsverfassung, Bd. II, S. 3 ff.
s Das alte Ostpreußen begreift das vormalige
sog. Niederpreußen, zum Unterschiede von dem
vormaligen polnischen oder Oberpreußen, wie
es bis 1772 war, also mit Einschluß der bei der
neuen Provinzialeinteilung zu Westpreußen ge-
legten Kreise, nämlich des ehemaligen Marien-
werderschen und Riesenburgschen Kreises, in sich.
Dasselbe — der Hauptbestandteil der ehemaligen
Besitzungen des deutschen Ritterordens, der das
Land im 13. Jahrhundert erobert hatte — war
im Jahre 1525 dem Hochmeister des deutschen
Ordens, Markgraf Albrecht von Brandenburg,
von dem Könige von Polen als ein weltliches,
von der Krone Polen zu Lehn gehendes Herzog-
tum verliehen. Kurbrandenburg erhielt hierauf
1569 die Mitbelehnung und in deren Folge 1618,
nach Abgang der preußischen Linie des Hohenzollern-
hauses, den Besitz vom Herzogtume Preußen. Durch
den Labiauer Vertrag v. 10. Nov. 1656 und durch
den Wehlauer Frieden v. 19. Sept. 1657 erlangte
dann der Große Kurfürst von der Republik Polen
die Unabhängigkeit des Herzogtums, welches die
späteren Regierungsbezirke Königsberg und Gum-
binnen und einen Teil des jetzigen Regierungs-
bezirkes Marienwerder umfaßte und in vier Land-
schaften (Samland, Natangen, Oberland und
Litauen) zerfiel. Als dann durch den Warschauer
Vertrag v. 18. Sept. 1773 der König und die
Republik Polen an König Friedrich II. ganz
Pommerellen, mit Ausnahme Danzigs, den Di-
strikt von Großpolen bis an die Netze, Gordon
und das übrige Westpreußen, nämlich die Pala-
tinate Marienburg und Kulm mit Elbing und
Bistum Ermland, aber mit Ausnahme der Stadt
Thorn, abtraten, wurden die beiden Provinzen
Ost= und Westpreusen gebildet. Das alte Her-
zogtum Preusen (Ostpreußen) erhielt das Bis-
tum Ermland lauch Wermeland genannt) von
Westpreußen, wogegen zu diesem, welches die
neuerworbenen Länder umfaßte, von Ostpreußen
der Marienwerdersche Kreis des alten Oberlandes
geschlagen wurde. S. auch oben Bd. I, S. 22
über die Bedeutung dieser Vorgänge für die
brandenburgisch-preußische Staatsentwicklung.
4 Das ehemalige Westpreußen begreift in sich
das ehemalige Oberpreußen (vgl. die vorige Note),
enthaltend die vormaligen polnischen Woiwod-
schaften Kulm, Marienburg und Ermland (Bis-
tum Ermland), nebst den Landschaften Pommerellen
und dem zu Großpolen gehörigen Neddistrikte,
welche Länder nach Inhalt der Regierungsinstr.
v. 21. Sept. 1773 (Rabe, Sammlung, Bd. I,
Abt. 5, S. 674) den Namen „Westpreußen"“ führen
sollten. Diese Länder kamen infolge des Peters-
burger Teilungstraktats v. 17. Febr. 1772 laut
Ratifikationspatents v. 28. Sept. 1772 (a. a. O.,
Bd. 1, Abt. 4, S. 335) an Preußen. Durch die
Verordnung v. 14. Okt. 1776 (a. a. O., Bd. I,
Abt. 5, S. 766) wurden der Provinz Westpreußen
die Herrschaften Lauenburg und Bütow, und im
Jahre 1793 auch noch die damals zu Preußen
gekommenen Städte Danzig und Thorn einver-
leibt. Schon früher war der zu Ostpreußen ge-
hörige Marienwerdersche Kreis dazugelegt. Durch
den Tilsiter Frieden v. 9. Juli 1807 wurde ein
Teil des Netzdistriktes und der vormaligen Woi-
wodschaften Kulm und Marienwerder an das
Herzogtum Warschau abgetreten, welche Landes-
teile 1814 und 1815 wieder mit Preußen ver-
einigt wurden, wobei dann aber der Deutsch-
Kronesche und Kaminsche Kreis des ehemaligen
Westpreußens (Netzdistrikts) nicht wieder ganz
zur Provinz Westpreußen, wie solches 1772 be-
stimmt war, gelegt wurde, sondern nur der 1807
bei Preußen gebliebene Teil dieser Kreise, wo-
gegen die 1807 an das Herzogtum Warschau
abgetretenen Teile dieser Kreise zum Großherzog-=
tum Posen gelegt wurden. Auch wurden bei
der neuen Einteilung des Landes die Herrschaften
Lauenburg und Bütow und zwei in Pommern
liegende Enklaven von Westpreußen getrennt und
zur Provinz Pommern, sowie das ehemalige Bis-
tum Ermland zur Provinz Preußen gelegt. Da-
gegen sind die Städte Thorn und Danzig nedst
ihren Gebieten mit Westpreußen verbunden wor-
den (vgl. das Besitzuahmepatent v. 15. Mai 1815,
G. S., S. 45).