Die Provinzen. (§. 62.) 305
den Neidenburgschen Kreis mit Ausnahme des Hauptamtes Ortelsburg, einen Teil des
Netzdistriktes, die Stadt Thorn mit dem neubestimmten Gebiete derselben, und das linke
Ufer der Weichsel im Bromberger Kreise mit den an den Strom grenzenden oder doch
in dessen Niederung liegenden Ortschaften wegen des Strombaues, enthalten, wogegen
die westpreußischen Kreise Deutsch-Krone und Kammin zur Provinz Posen kommen sollten.
Allein infolge einer Kabinettsorder v. 26. Aug. 1815 kam diese Departementseinteilung
nicht vollständig zur Ausführung. Die Kreise Deutsch-Krone und Kammin blieben bei
Westpreußen, und die Grenzen der Provinz Preußen gegen die Provinzen Posen, Pom-
mern und Brandenburg wurden durch Austausch einzelner Ortschaften zweckmäßiger re-
guliert. Durch eine Kabinettsorder v. 3. Dez. 18291 wurde demnächst die bisherige
Einteilung in die beiden Provinzen Ost= und Westpreußen aufgehoben und bestimmt, daß
diese beiden Provinzen zu einer „Provinz Preußen“ zu vereinigen seien. Durch das
Gesetz v. 19. März 1877, betreffend die Teilung der Provinz Preußen?, ist indes die
Vereinigung der beiden Provinzen wieder aufgehoben und bestimmt worden, daß aus der
Provinz Preußen die beiden Provinzen: a) Ostpreußen (bestehend aus den Kreisen der
Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen) und b) Westpreußen (bestehend aus den
Kreisen der Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder) zu bilden sind, welche Teilung,
zufolge §. 4 des gedachten Gesetzes, mit dem 1. April 1878 in Vollzug getreten ist.
Durch das Gesetz v. 8. Febr. 1878, betreffend Veränderungen der Grenzen der
Provinzen Preußen und Pommern, sowie einiger Kreise in den Provinzen Preußen,
Pommern und Sachsen 3, sind demnächst geringfügige Grenzveränderungen der Provinzen
Preußen und Pommern angeordnet worden.
3. Die Provinz Brandenburg" nach ihrer jetzigen Begrenzung umfaßt teils mehr,
teils weniger als die früher zum Deutschen Reiche gehörige preußische Provinz Mark
Brandenburg.? Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollte dieselbe umfassen:
a) den Bezirk der Regierung von Berlin, enthaltend die Stadt Berlin mit ihrem
Polizeibezirke;
b) den Bezirk der Regierung in der Mark Brandenburg zu Potsdam, für welchen
bestimmt wurde: der Niederbarnimsche und Teltowsche Kreis mit Ausnahme des Polizei-
bezirks von Berlin, der Oberbarnimsche Kreis, die Uckermark, der Glien-Löwenbergsche
und der Ruppinsche Kreis, die Priegnitz, der Havelländsche, Zauchsche und Lucken-
waldsche Kreis ganz, die Herrschaft Storkow ohne Beeskow und ohne die in der
Niederlausitz eingeschlossenen Ortschaften, die Herrschaft Baruth, die Amter Jütterbogk,
Dahme und Belzig;
c) den Bezirk der Regierung in der Neumark und Lausitz zu Frankfurt, enthaltend
den Arnswaldschen, Friedebergschen, Soldinschen, Königsbergschen, Landsbergschen, Stern-
1 Diese nicht veröffentlichte Kabinettsorder be-—78, Bd. II, S. 1144 und 1185) und in der
findet sich in den Generalakten des Justizmin. 46,
Vol. II, Bl. 95, und wird zitiert in den Motiven
des Entwurfs des G. v. 19. März 1877, betreffend
die Teilung der Provinz Preußen (vgl. Stenogr.
Ber. des Abg. H. 1877, Anl. Bd., Aktenst. Nr.
118, S. 552).
: G. S. 1877, S. 107. — Vgl. den Entwurf
dieses Gesetzes nebst Motiven in den Stenogr.
Ber. des Abg. H. 1877, Anl. Bd., Aktenst. Nr. 118,
S. 551 ff., die Verhandlungen darüber in den
Sitzungen des Abg. H. v. 16., 20. und 23. Febr.
1877 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1877, Bd. I,
S. 605 ff., 711 ff. und 798 ff.) und die Verhand-
lungen im H. H. in der Sitzung v. 28. Febr. 1877
(Stenogr. Ber. des H. H. 1877, Bd. I, S. 174 ff.)
2 G. S. 1878, S. 93 und Entwurf dieses
Gesetzes (nebst Motiven) in den Stenogr. Ber.
des Abg. H. 1877—78, Anl. Bd. II, Aktenst.
Nr. 163, S. 1202 ff. und die Verhandlungen
darüber in den Sitzungen des Abg. H. v. 15. und
18. Jan. 1878 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1877
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht.
5. Aufl. II.
Sitzung des H. H. v. 26. Jan. 1878 (Stenogr.
Ber. des H. H. 1877—78, Bd. I, S. 133).
* Vgl. über deren Bildung Starke, a. a. O.,
Bd. III, S. 3 ff.
5 Nach der althergebrachten Einteilung bestand
die Mark Brandenburg bis zum Jahre 1807
a) aus der Kurmark, welche wieder eingeteilt
wurde in die Altmark, Priegnitz, Mittelmark, die
Herrschaften Beeskow und Storkow (welche eine
besondere Landschaft der Kurmark ausmachten,
jedoch in kameralistischer Beziehung einen Kreis
der Mittelmark bildeten) und die Uckermark;
b) aus der Neumark. — Nach dem Teilsiter
Frieden kam der größte Teil der Altmark an das
Königreich Westfalen; der Kottbussche Kreis fiel
an das Königreich Sachsen. Diese abgetretenen
Distrikte wurden jedoch 1813 wieder erworben.
Außerdem wurden mehrere vormals sächsische
Distrikte, namentlich die Niederlausitz und ein
Teil der Oberlausitz, der neu zu bildenden Pro-
vinz Brandenburg einverleibt.
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