Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzen. (§. 62.) 305 
den Neidenburgschen Kreis mit Ausnahme des Hauptamtes Ortelsburg, einen Teil des 
Netzdistriktes, die Stadt Thorn mit dem neubestimmten Gebiete derselben, und das linke 
Ufer der Weichsel im Bromberger Kreise mit den an den Strom grenzenden oder doch 
in dessen Niederung liegenden Ortschaften wegen des Strombaues, enthalten, wogegen 
die westpreußischen Kreise Deutsch-Krone und Kammin zur Provinz Posen kommen sollten. 
Allein infolge einer Kabinettsorder v. 26. Aug. 1815 kam diese Departementseinteilung 
nicht vollständig zur Ausführung. Die Kreise Deutsch-Krone und Kammin blieben bei 
Westpreußen, und die Grenzen der Provinz Preußen gegen die Provinzen Posen, Pom- 
mern und Brandenburg wurden durch Austausch einzelner Ortschaften zweckmäßiger re- 
guliert. Durch eine Kabinettsorder v. 3. Dez. 18291 wurde demnächst die bisherige 
Einteilung in die beiden Provinzen Ost= und Westpreußen aufgehoben und bestimmt, daß 
diese beiden Provinzen zu einer „Provinz Preußen“ zu vereinigen seien. Durch das 
Gesetz v. 19. März 1877, betreffend die Teilung der Provinz Preußen?, ist indes die 
Vereinigung der beiden Provinzen wieder aufgehoben und bestimmt worden, daß aus der 
Provinz Preußen die beiden Provinzen: a) Ostpreußen (bestehend aus den Kreisen der 
Regierungsbezirke Königsberg und Gumbinnen) und b) Westpreußen (bestehend aus den 
Kreisen der Regierungsbezirke Danzig und Marienwerder) zu bilden sind, welche Teilung, 
zufolge §. 4 des gedachten Gesetzes, mit dem 1. April 1878 in Vollzug getreten ist. 
Durch das Gesetz v. 8. Febr. 1878, betreffend Veränderungen der Grenzen der 
Provinzen Preußen und Pommern, sowie einiger Kreise in den Provinzen Preußen, 
Pommern und Sachsen 3, sind demnächst geringfügige Grenzveränderungen der Provinzen 
Preußen und Pommern angeordnet worden. 
3. Die Provinz Brandenburg" nach ihrer jetzigen Begrenzung umfaßt teils mehr, 
teils weniger als die früher zum Deutschen Reiche gehörige preußische Provinz Mark 
Brandenburg.? Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollte dieselbe umfassen: 
a) den Bezirk der Regierung von Berlin, enthaltend die Stadt Berlin mit ihrem 
Polizeibezirke; 
b) den Bezirk der Regierung in der Mark Brandenburg zu Potsdam, für welchen 
bestimmt wurde: der Niederbarnimsche und Teltowsche Kreis mit Ausnahme des Polizei- 
bezirks von Berlin, der Oberbarnimsche Kreis, die Uckermark, der Glien-Löwenbergsche 
und der Ruppinsche Kreis, die Priegnitz, der Havelländsche, Zauchsche und Lucken- 
waldsche Kreis ganz, die Herrschaft Storkow ohne Beeskow und ohne die in der 
Niederlausitz eingeschlossenen Ortschaften, die Herrschaft Baruth, die Amter Jütterbogk, 
Dahme und Belzig; 
c) den Bezirk der Regierung in der Neumark und Lausitz zu Frankfurt, enthaltend 
den Arnswaldschen, Friedebergschen, Soldinschen, Königsbergschen, Landsbergschen, Stern- 
  
1 Diese nicht veröffentlichte Kabinettsorder be-—78, Bd. II, S. 1144 und 1185) und in der 
findet sich in den Generalakten des Justizmin. 46, 
Vol. II, Bl. 95, und wird zitiert in den Motiven 
des Entwurfs des G. v. 19. März 1877, betreffend 
die Teilung der Provinz Preußen (vgl. Stenogr. 
Ber. des Abg. H. 1877, Anl. Bd., Aktenst. Nr. 
118, S. 552). 
: G. S. 1877, S. 107. — Vgl. den Entwurf 
dieses Gesetzes nebst Motiven in den Stenogr. 
Ber. des Abg. H. 1877, Anl. Bd., Aktenst. Nr. 118, 
S. 551 ff., die Verhandlungen darüber in den 
Sitzungen des Abg. H. v. 16., 20. und 23. Febr. 
1877 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1877, Bd. I, 
S. 605 ff., 711 ff. und 798 ff.) und die Verhand- 
lungen im H. H. in der Sitzung v. 28. Febr. 1877 
(Stenogr. Ber. des H. H. 1877, Bd. I, S. 174 ff.) 
2 G. S. 1878, S. 93 und Entwurf dieses 
Gesetzes (nebst Motiven) in den Stenogr. Ber. 
des Abg. H. 1877—78, Anl. Bd. II, Aktenst. 
Nr. 163, S. 1202 ff. und die Verhandlungen 
darüber in den Sitzungen des Abg. H. v. 15. und 
18. Jan. 1878 (Stenogr. Ber. des Abg. H. 1877 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. II. 
Sitzung des H. H. v. 26. Jan. 1878 (Stenogr. 
Ber. des H. H. 1877—78, Bd. I, S. 133). 
* Vgl. über deren Bildung Starke, a. a. O., 
Bd. III, S. 3 ff. 
5 Nach der althergebrachten Einteilung bestand 
die Mark Brandenburg bis zum Jahre 1807 
a) aus der Kurmark, welche wieder eingeteilt 
wurde in die Altmark, Priegnitz, Mittelmark, die 
Herrschaften Beeskow und Storkow (welche eine 
besondere Landschaft der Kurmark ausmachten, 
jedoch in kameralistischer Beziehung einen Kreis 
der Mittelmark bildeten) und die Uckermark; 
b) aus der Neumark. — Nach dem Teilsiter 
Frieden kam der größte Teil der Altmark an das 
Königreich Westfalen; der Kottbussche Kreis fiel 
an das Königreich Sachsen. Diese abgetretenen 
Distrikte wurden jedoch 1813 wieder erworben. 
Außerdem wurden mehrere vormals sächsische 
Distrikte, namentlich die Niederlausitz und ein 
Teil der Oberlausitz, der neu zu bildenden Pro- 
vinz Brandenburg einverleibt. 
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