Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Die Provinzen. (8. 62.) 307 
Präliminarvertrag v. 11. Juni 1742 und der Berliner Friede v. 28. Juli 1742 be- 
zeichneten. Sie besteht nach der alten Einteilung aus dem Herzogtum Schlesien (Nieder- 
schlesien und Oberschlesien) und der Grafschaft Glatz. Die Erwerbung eines Teiles 
von Sachsen und die Verordnung v. 30. April 1815 haben indes auch auf diese Pro- 
vinz ihren Einfluß geäußert. Es wurde nämlich durch letztere der Schwiebuser Kreis 
vom Fürstentum Glogau und überhaupt von der Provinz Schlesien getrennt und mit 
der Provinz Brandenburg verbunden, dagegen wurden die preußischen Anteile der vor- 
mals sächsischen Oberlausitz nebst einigen vormals böhmischen Enklaven, jedoch mit Aus- 
nahme der Herrschaft Hoyerswerda und der westlich von derselben gelegenen Ortschaften, 
der Provinz Schlesien als die Hauptbestandteile der Kreise Görlitz, Lauban und Rothen- 
burg zugeschlagen. Die hier ausgenommenen, mit der Provinz Brandenburg verbundenen 
Teile der Oberlausitz, welche den Hoyerswerdaer Kreis ausmachten, wurden jedoch im Jahre 
1825 ebenfalls der Provinz Schlesien einverleibt. 
6. Die Provinz (Großherzogtum) Posen? ist erst im Jahre 1815, als die an 
Preußen zurückgefallenen Teile des Herzogtums Warschau in Besitz genommen wurden, 
gebildet worden? und umfaßt einen Teil des ehemaligen Westpreußens und einen Teil 
des ehemaligen Südpreußens. Nach dem Pariser Frieden und nach der bei dem Kon- 
gresse zu Wien getroffenen Übereinkunft fiel nur ein Teil des ehemaligen Sildpreußens", 
nebst dem vormaligen Netzdistrikte, an Preußen zurück. Diese Landesteile sollten unter 
Beifügung der auch nach dem Kriege von 1806/7 bei Preußen gebliebenen Teile der 
westpreußischen Kreise Deutsch-Krone und Kammin die Provinz Posen bilden 5, und die 
Verordnung v. 30. April 1815 bestimmte, daß diese Provinz aus zwei Regierungs- 
bezirken: a) Posen, enthaltend die Kreise Posen, Obornick, Meseritz, Bomst, Fraustadt, 
Kosten, Kröben, Schrimm, Schroda, Peisern preußischen Anteils, Krotoschin, Adelnau 
und Schildberg preußischen Anteils, b) Bromberg, enthaltend die Kreise Powiedz preußischen 
Anteils, Gnesen und Wongrowitz, nebst einem Teile des Netzdistriktes (der früher zu 
Westpreußen gehörte), bestehen sollte. Nachdem indes von der Verbindung der west- 
preußischen Kreise Deutsch-Krone und Kammin mit der Provinz Posen Abstand genommen 
war, erfolgte auf Grund der Kabinettsorder vom 31. Jan. 1816 eine vollständige Re- 
gulierung der Provinzial= und Regierungsbezirksbegrenzung und eine zweckmäßigere Kreis- 
einteilung, welche mit dem 1. Jan. 1818 in Wirksamkeit trat und im wesentlichen noch 
jetzt besteht.“ Bei derselben wurde insbesondere die frühere Grenze zwischen den Pro- 
vinzen Preußen und Posen, welche auf mehreren Punkten die vermöge ihrer ursprüng- 
lichen inneren Verhältnisse zusammengehörenden Bestandteile mehrerer Herrschaften und 
Güter durchschnitt, dahin geändert, daß die Wiedervereinigung jener getrennten Bestand- 
teile erfolgte. Dadurch kamen verschiedene Ortschaften des Bromberger Regierungs- 
bezirkes zur Provinz Preußen, wogegen diese andere Ortschaften zum Bezirke der Re- 
gierung zu Bromberg abtrat. Auch wurde die Stadt Schermeisel im Meseritzer Kreise 
mit einem enklavierten Distrikte von der Provinz Posen getrennt und der Provinz 
Brandenburg durch Vereinigung mit dem Sternberger Kreise des Regierungsbezirkes Frank- 
furt einverleibt. 
7. Die Provinz Sachsen? ist gleichfalls erst im Jahre 1815, wo der Haupt- 
bestandteil der neuerworbenen vormals sächsischen Landesteile als Herzogtum Sachsen mit 
mehreren altpreußischen Landesteilen zu einer Provinz vereinigt wurde, welche von den 
zuletzt erworbenen Bestandteilen derselben ihren Namen erhielt, gebildet worden. Sie 
besteht aus sehr verschiedenartigen Bestandteilen. Zunächst enthält sie die Länder des 
  
1 Igl. Liegnitzer Amtsblatt, Jahrgang 1825, 
18. 
G& 
" Über deren Bildung vgl. 
Bd. II, S. 171 ff. 
2 val das Besitznahmepatent v. 15. Mai 1815 
(G. S. 1815, S. 45). 
* Nämlich der größere Teil des vormaligen 
Posener Kammerdepartements und ein Teil des 
Starke, a. a. O., 
  
Kalischer Kammerdepartements (vgl. das ange- 
zogene Pat. v. 15. Mai 1815). 
5 Vgl. das angezogene Patent. 
* Vgl. außerordentliche Beilage zum Amtsblatt 
der Regierung zu Bromberg, Nr. 51 f. d. Jahr 1817. 
7 uber bderen Bildung vgl. Starke, a. a. O., 
Bd. III, S. 147 ff. 
Eine soczielle Übersicht der Landesteile des 
207
	        
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