Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

308 Die Staatsbehörden. (S. 62.) 
vormaligen deutschen Reichskreises Niedersachsen, welche durch den Westfälischen Frieden 
von 1648 an Kurbrandenburg fielen, nämlich das Herzogtum Magdeburg und das 
Fürstentum Halberstadt mit ihrem Zubehöre 1, womit auch die Landeshoheit über die 
Grafschaft Wernigerode, der Anteil an der Grafschaft Hohenstein? und die Lehnsherr- 
lichkeit über die Grafschaft Mansfeld in Gemeinschaft mit Sachsen verbunden war. 
Sodann gehören dazu die im Jahre 1802 von Preußen erworbenen sogenannten Ent- 
schädigungsländer, nämlich das bis dahin kurmainzische Erbfürstentum Eichsfeld nebst 
den vormaligen Reichsstädten Nordhausen und Mühlhausen, die vormals kurmainzische 
Stadt Erfurt mit ihrem Gebiete und die Herrschaft Blankenhayn. Ferner ist die nach 
Auflösung des Königreichs Westfalen an Preußen zurückgefallene Altmark der Provinz 
Sachsen einverleibt worden, und endlich gehören dazu die durch den Staatsvertrag v. 
18. Mai 1815 von Preußen erworbenen Teile des Königreichs Sachsen (das Herzogtum 
Sachsen), soweit sie nicht zu den Provinzen Brandenburg und Schlesien gelegt, oder 
wieder an Sachsen-Weimar abgetreten wurden, namentlich also der Kurkreis, mit Aus- 
nahme der zur Provinz Brandenburg gekommenen Teile desselben, nebst der Grafschaft 
Barby, dem Orte Gommern und der Landeshoheit über das Amt Walternienburg, der 
preußische Anteil an dem Meißner Kreise und an dem Stifte Merseburg, sowie das Stift 
Naumburg; ferner der ganze Thüringer Kreis mit der Landeshoheit über die Grafschaft 
Stolberg; endlich der Uberrest des Neustädter Kreises, welcher größtenteils an Sachsen- 
Weimar abgetreten wurde, vier in den Reußischen Landen eingeschlossene Ortschaften des 
Voigtländischen Kreises und der königlich sächsische Anteil an der Grafschaft Henneberg. 
Zu den hiermit erworbenen, der Provinz Sachsen einverleibten Besitzungen gehört auch 
der sächsische Anteil an der Grafschaft Mansfeld, welcher nach dem Aussterben der 
Grafen dem Lehnsherrn anheimgefallen war, ferner das Fürstentum Querfurt, entstanden 
aus vier im Westfälischen Frieden von dem säkularisierten Erzbistume Magdeburg ab- 
getretenen Amtern, von welchen jedoch nur Querfurt und Heldrungen in Thüringen 
liegen, Jüterbogk und Dahme aber als mit dem Kurkreise an Preußen gekommen, wie 
bereits oben erwähnt, zur Provinz Brandenburg gelegt worden sind. Auch die Ganerb- 
schaft Treffurt nebst der Voigtei Dorla sind, soweit sie zu Sachsen gehörten, mit dem 
Thüringer Kreise an Preußen gekommen und der Provinz Sachsen zugeteilt worden. 
Außerdem hat Preußen durch Staatsverträge mit Hannover, Sachsen-Weimar, Schwarz- 
burg-Sondershausen und Schwarzburg-Rudolstadt in den Jahren 1815 und 1816 ver- 
schiedene, der Provinz Sachsen zugelegte Distrikte und Ortschaften gegen Abtretung anderer 
erworben."“ Im Jahre 1866 ist der Provinz endlich noch die vom Königreiche Bayern 
an Preußen abgetretene Enklave Kaulsdorf hinzugetreten.? 
Die Verordnung v. 30. April 1815, welche die sämtlichen hier erwähnten Landes- 
teile und Distrikte zur Provinz Sachsen vereinigte und in drei Regierungsbezirke einteilte, 
ist in betreff dieser Provinz im wesentlichen zur Ausführung gelangt, indem nur der in- 
folge der später abgeschlossenen Staatsverträge eingetretene Austausch verschiedener Distrikte 
und Ortschaften einige Veränderungen herbeigeführt hat.“ 
B. Die westlichen Provinzen sind: 
8. die Provinz Westfalen.?" Dieselbe ist aus vielen verschiedenen Landesteilen zu- 
  
Königreichs Sachsen, welche infolge des Vertrages 
v. 18. Mai 1815 mit dem Preußischen Staate 
und größtenteils mit der jezigen Provinz Sachsen 
vereinigt worden sind, enthält die Darstellung 
der Veränderungen in der Gesengebung und 
Gerichtoverfassung der verschiedenen zum Departe- 
ment des Oberlandesgerichts zu Naumburg ge- 
hörenden Landesteile seit dem Jahre 1806 von 
Kravsch, abgedruckt in v. Kampt, Jahrb., 
Bd. XXX, S. 185 ff. kinsbesondere S. 290—292), 
und unter demselben Titel vervollständigt heraus- 
gegeben im Jahre 1832 (Zeitz, 1832, im Ver- 
lage des Verfassers', S. 128—135, S. 326 ff. 
1 Beides säkularisierte geistliche Neichslande. 
  
: Aus den Herrschaften Lohra und Kletienburg 
bestehend. 
3 Alle diese Landesteile, und fast die ganze 
Altmark wurden durch den Tilsiter Fricden im 
Jahre 1807 abgetrennt und erst im Jahre 1813 
wieder mit Preußen vereinigt. 
über diese Distrikte und Ortschaften vgl. 
Starke, a. a. O., S. 149, Note 8. 
5 Verordnung v. 22. Mai 1867 (G. S., S. 729). 
*Uber die — jetzt ganz geringfügige — Son- 
derstellung der drei Stolberger Grafschaften Wer- 
nigerode, Stolberg und Roßla f. S. 39. 
!* Uber deren Bildung vgl. Starke, a. a. O., 
Abt. III, S. 329 ff.
	        
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