316 Die Staatsbehörden. (8. 63.)
bezirke geteilt werden solle und daß deren überhaupt 25 sein sollten. Name und Sache
waren bereits vorher durch die Verordnung v. 26. Dez. 1808 festgestellt worden; auch
diese hatte in der Sache keine grundsätzliche Neuerung geschaffen, sondern nur der
Schöpfung Friedrich Wilhelms I. für die Bezirksverwaltung, den Kriegs= und Domänen-
kammern, einen neuen Namen und eine neue Organisation gegeben. Auf Grund der
Verordnung v. 30. April 1815 wurden sodann 25 Regierungsbezirke errichtet, jedoch
sind die Bestimmungen der Verordnung v. 30. April 1815 über deren Bildung und Be-
grenzung nicht vollständig, sondern nur mit erheblichen Modifikationen zur Ausführung
gekommen. Von den infolge der Verordnung v. 30. April 1815 eingerichteten 25 Re-
gierungsbezirken gehörten 17 den östlichen Provinzen und acht den Provinzen Westfalen
und Rheinland an. Was die im Jahre 1866 mit dem Preußischen Staate vereinigten
Länder und Gebietsteile betrifft, so ist für die Provinz Schleswig-Holstein eine ge-
meinschaftliche Regierung errichtet und die Provinz Hessen-Nassau in zwei Regierungs-
bezirke geteilt worden. Dagegen hat eine anderweite Einteilung der Provinz Hannover
in Regierungsbezirke nicht stattgefunden, sondern es sind die zur Zeit der Einverleibung
der Provinz in den Preußischen Staat bestandenen sechs Landdrosteibezirke beibehalten
worden, und es hat der §. 2, Abs. 1 des Gesetzes v. 26. Juli 1880 beziehungsweise
30. Juli 1883 über die Organisation der allgemeinen Landesverwaltung bestimmt, daß
die Landdrosteibezirke als Regierungsbezirke bestehen bleiben sollen. Dadurch ergibt sich
eine auffallend starke Verschiedenheit der heutigen preußischen Regierungsbezirke nach
Seelenzahl und Gebietsumfang; die ostelbischen Regierungsbezirke sind fast durchweg sehr
groß, die übrigen teilweise zu klein. Aus den beiden Extremen ergeben sich für die
praktische Verwaltung sehr erhebliche Schwierigkeiten.?
I. Die Regierungsbezirke der östlichen Provinzen:
A. Die Regierungsbezirke der Provinzen Ost= und Westpreußen.
Die beiden durch die Verordnung v. 30. April 1815 angeordneten Provinzen Preußen
und Westpreußen wurden, wie oben bemerkt, zu einer Provinz Preußen vereinigt, dem-
nächst aber durch Gesetz v. 19. März 1877 wieder in die beiden Provinzen Ostpreußen
und Westpreußen getrennt. Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollten für die
dadurch angeordnete Provinz Preußen zwei Regierungsbezirke: a) von Ostpreußen (Königs-
berg) und b) von Litauen (Gumbinnen), und für die Provinz Westpreußen gleichfalls
1 S. hierüber Bd. I. S. 20 und die dort zitierte .- —-
16.Mersrburg..1(.):)«9,·3:·- 1189825
, zirk Berlin . 388
17. Erfurt 35330,, 3 466410 bezirk Verlin · 633“ 1888843
Literatur, besonders E. Meier, Reform, S. 13 ff.; Namen des Reh Bez. Größe n
30 ff.; 315 ff. aum * 1½m
Die prenßischen Regierungsbezirke haben nah. — —
Flächenumfang und Seelenzahl folgenden Bestand: 18. Schleswmig. 1906242 1387968
— 6 — ——-19..Lmunover... 57lbqslb4i908
.«-Große"VszkmMg 20. Hildesheim .. 5352. 22 526 758
Namen des Reg-Bez. 4 am n4 „Dor- 21. Lüneburg 11 3420 472598
is-—22. Stade. 6735,8 1 375017
1. Königsberg 21 109,12 1204386 23. Osnabrück 6204,64 328600
2. Gumbinnen. 15880 15 792240 24. Aurich . . .. 3107, 1 240 058
3. Danzig 7933,9 665992 25. Münster 7253,.02 699583
4. Marienwerder 17567,53 897666 26. Minden 5259, s 36875
5. Potsdaon 20637,67 1929304 27. Arnsberg 7696. 35 1851 319
6. Frankfurt 19197, 1179250 28. Kassel 100771 890 142
7. Stettin. . . . 12077,53 830709 29. Wiesbaden 5617,03 1007839
8. Köslin. . .. 14028,40 587 783 30. Koblenz 6204,84 682454
9. Stralsund. 401032 216340 31. Düsseldorf 5472.#12 2599806
10. Poasen 17514,00 1198252 32. Cöln . . . .. 3977,06 1021878
11. Bromberg. 11452, 1 6890023 33. Trier .. 7184,13 840696
12. Breslau. 13432,55 1 697719 34. Aachen 4154,95 614964
13. Liegnig. 13608851 1 1 102992 35. Sigmaringen. 1142,,66 l 66 780
14. Oppeln . ... 13222,08 1868146 dazu
15. Magdeburg 11511,64 1176372 36. Verwaltungs=