320 Die Staatsbehörden. (8. 63.)
II. Die Regierungsbezirke der Provinzen Westfalen und Rheinland.
A. Die Regierungsbezirke der Provinz Westfalen.
Die Verordnung v. 30. April 1815 bestimmte, daß die Provinz Westfalen in drei
Regierungsbezirke geteilt werden solle, nämlich: 1. den Bezirk der Regierung im Münster-
lande zu Münster, enthaltend alle zum vormaligen Bistume Münster und Kappenberg
gehörigen Besitzungen und Gerechtsame, welche unter preußischer Hoheit stehen, nament-
lich die Besitzungen der Fürsten von Salm-Salm und Salm-Kyrburg, der Rhein= und
Wildgrafen, der Herzöge von Croy und Looz-Corswaren, insofern letztere nicht hannöverisch
geworden sind, die Grafschaften Bentheim und Steinfurth, die Herrschaften Anholt,
Gronau und Gehmen, die Grafschaften Tecklenburg nebst der oberen Grafschaft Lingen,
und die Grafschaft Recklinghausen; 2. den Bezirk der Regierung im Weserlande zu
Minden, enthaltend das Fürstentum Minden, die Grafsschaft Ravensberg und die Fürsten-
titmer Paderborn und Corvey, das Amt Reckeberg, die preußischen Hoheits= und sonstigen
Gerechtsame über die Grafschaft Rietberg, die Herrschaften Rheda und Gütersloh, des-
gleichen in Lippstadt und in Rücksicht aller vor dem Kriege von 1806 bestandenen Ver-
hältnisse mit dem Hause Lippe; 3. den Bezirk der Regierung in Mark und Westfalen
zu Hamm, enthaltend die Grafschaft Mark mit ihren alten Grenzen nebst Dortmund
und Hohen-Limburg und das Herzogtum Westfalen.
Diese Bestimmungen sind mit der Modifikation zur Ausführung gekommen, daß
für die Grafschaft Mark, das Herzogtum Westfalen, Dortmund, Hohen-Limburg, das
Fürstentum Siegen, die Grafschaften Wittgenstein-Wittgenstein und Wittgenstein-Berle-
burg, sowie für die Amter Burbach und Neuenkirchen ein besonderer Regierungsbezirk ge-
bildet und für denselben der Sitz dieser dritten Regierung nicht nach Hamm, sondern
nach Arnsberg gelegt wurde.
Die Provinz Westfalen zerfällt somit in die drei Regierungsbezirke Münnster,
Minden und Arnsberg.
B. Die Regierungsbezirke der Rheinprovinz.
Die Verordnung v. 30. April 1815 hatte, wie bereits oben bemerkt, bestimmt, daß
aus den die gegenwärtige Rheinprovinz bildenden Landesteilen zwei besondere Provinzen,
nämlich die Provinz Cleve-Berg und die Provinz Großherzogtum Niederrhein, gebildet
werden sollten. Es wurden indes, wie gleichfalls bereits oben bemerkt, demnächst diese
beiden Provinzen zu einer einzigen als jetzige Rheinprovinz vereinigt, welche gegenwärtig
in fünf Regierungsbezirke zerfällt. Nach der Verordnung v. 30. April 1815 sollten
aus den Landesteilen der Rheinprovinz nur vier Regierungsbezirke gebildet werden, näm-
lich: a) für die Provinz Cleve-Berg die beiden Bezirke des Herzogtums Berg mit dem
Sitze der Regierung in Düsseldorf, und der Herzogtümer Cleve und Geldern und des
Fürstentums Mörs mit dem Sitze der Regierung in Cleve; b) für die Provinz Groß-
herzogtum Niederrhein die beiden Bezirke des Herzogtums Jülich mit dem Sitze der
Regierung in Cöln, und des Mosellandes mit dem Sitze der Regierung in Koblenz.
Allein hiervon wurde bei der Ausführung der gedachten Verordnung abgewichen. Durch
die mit dem Königreiche der Niederlande und den Herzögen und Fürsten von Nassau
abgeschlossenen Verträge v. 31. Mai 1815½ hatte Preußen verschiedene oranische Erb-
länder erworben, welche größtenteils mit der Rheinprovinz vereinigt wurden?; ferner
hatte Preußen durch die Schlußakte des Wiener Kongresses v. 9. Juni 1815 die Stadt
Wetzlar mit ihrem Gebiete erworben, welche zur Rheinprovinz gelegt wurde, und da-
gegen von seinen rheinischen Besitzungen an Oldenburg das Fürstentum Birkenfeld, an
Sachsen-Koburg das Fürstentum Lichtenberg und an Hessen-Homburg den Kanton Meisen-
heim nebst Teilen des Kantons Grumbach abgetreten; endlich aber hatte Preußen durch
1 Vgl. oben S. 41. dern als Kreis Siegen dem Regierungsbezirke
* Nur das darunter begriffene Fürstentum Arnsberg, und somit der Provinz Westfalen, über-
Siegen nebst den Amtern Burbach und Neuen= wiesen.
kirchen wurde nicht zur Rheinprovinz gelegt, son-