Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

322 Die Staatsbehörden. 
(S. 63.) 
für die beiden bisherigen Regierungen zu Schleswig und Kiel gemeinschaftliche Ober- 
präsidium ist indes bestehen geblieben und hat, zufolge des Allerhöchsten Erlasses v. 
20. Juni 1868, zunächst seinen Sitz in Kiel behalten, durch den Allerhöchsten Erlaß v. 
12. März 18791 ist jedoch der Sitz des Oberpräsidiums von Kiel nach Schleswig ver- 
legt worden. Nach der Vereinigung des Herzogtums Lauenburg mit der preußischen 
Monarchie ist durch den §. 5 des Gesetzes v. 23. Juni 18762 bestimmt worden, daß 
dieses Herzogtum (jetzt Kreis Herzogtum Lauenburg) in bezug auf die staatliche Verwal= 
tung der Provinz Schleswig-Holstein zuzuteilen, und daß auf dasselbe der Wirkungskreis 
des Oberpräsidenten der Provinz Schleswig-Holstein und der Regierung zu Schleswig 
auszudehnen sei. Über Helgoland s. Bd. I, S. 193, §. 11 zu . 
Diese Organisation der Verwaltung widerspricht dem sonst in der ganzen Monarchie 
durchgeführten Prinzip, daß jede Provinz aus mehreren Regierungsbezirken zu bestehen 
habe und hat auch sonst erhebliche Unzuträglichkeiten im Gefolge. Demgemäß machte 
die Regierung den Versuch, die frühere Zweiteilung auf gesetzgeberischem Wege wieder- 
herzustellen, der jedoch an dem Widerspruch des Abgeordnetenhauses scheiterte, unzweifel- 
haft aber wieder erneuert werden muß, denn die gegenwärtige Verwaltungsorganisation 
widerspricht den Prinzipien der preußischen Verwaltung.? 
B. Die Provinz Hessen-Nassau“ zerfällt zufolge der Verordnung v. 22. Febr. 
1867 5 in zwei Regierungsbezirke, nämlich die Regierungsbezirke Kassel und Wiesbaden.“ 
1. Der Regierungsbezirk Kassel, mit dem Sitze der Regierung in Kassel, be- 
steht aus dem Gebiete des vormaligen Kurfürstentums Hessen, den früher bayerischen 
Gebietsteilen Bezirksamt Gersfeld und Landgerichtsbezirk Orb ohne Aura, und dem früher 
großherzoglich hessischen Kreise Vöhl, einschließlich der Enklaven Eimelrod und Höringhausen. 
2. Der Regierungsbezirk Wiesbaden, mit dem Sitze der Regierung in Wiesbaden, 
besteht aus dem ehemaligen Herzogtume Nassau, der ehemals freien Stadt Frankfurty, 
sowie aus folgenden früher großherzoglich hessischen Gebietsteilen: a) dem ehemals land- 
gräflich hessen-homburgischen Amte Homburg; b) dem Kreise Biedenkopf; c) dem nord- 
westlichen Teile des Kreises Gießen, welcher die Orte Frankenbach, Krumbach, Königs- 
berg, Fellingshausen, Bieber, Haina, Rodheim, Waldgirmes, Naunheym und Herrman- 
stein mit ihren Gemarkungen umfaßt; d) dem Ortsbezirke Rödelheim, und e) dem früher 
hessischen Ortsbezirke Nieder-Ursel. 
IV. Die Provinz Hannover betreffend, so war bis zum Jahre 1823 das vor- 
  
standenen Regierungen für die Herzogtümer * Vor Erlaß der Verordnung v. 22. Febr. 
Schleswig und Holstein zu einer gemeinschaft- 
lichen Regierung ist von dem Hause der Abge- 
ordneten unterm 16. Dez. 1867 beschlossen und 
dieser Beschluß von seiten der Staatsregierung 
demnächst durch den Allerhöchsten Erlaß v. 20. Juni 
1868 zur Aueführung gebracht worden. Vgl. 
die Verhandlungen darüber in den Stenogr. 
Ber. des Abg. H. 1867—68, Bd. I, S. 442 ff., 
479, und Anl. Bd. II, Aktenst. Nr. 232, S. 477. 
In Gemäsheit der Bestimmung des Aller- 
höchsten Erlasses v. 20. Juni 1868 hat die Be- 
kanntmachung des Oberpräsidenten der Provinz 
Schleswig-Holstein v. 10. Sept. 1868 (M. Bl. 
d. i. Verw., S. 240) zur Kenntnis gebracht, 
daß mit dem 1. Okt. 1868 die bisherige Re- 
gierung in Kiel außer Wirksamkeit trete und daß 
gleichzeitig die vereinigte Regierung in Schleswig 
ihre Tatigkeit beginne. 
1 G. S. 1879, S. 124. 
2 G. S. 1876. S. 170. 
S. hierüber oben S. 314 ff. 
* Uber deren Errichtung vgl. 
5 G. S. 1867, S. 
1867, S. 60. 
— 
S. 313. 
273, und M. Bl. d. i. Verw. 
  
1867, betreffend die Organisation der Verwal- 
tungsbehörden in dem vormaligen Kurfürsten- 
tume Hessen, in dem vormaligen Herzogtume 
Nassau, in der vormals freien Stadt Frankfurt und 
den bieher bayerischen und großherzoglich hessischen 
Gebietsteilen, und vor der Errichtung der Ne- 
gierungen in Kassel und Wiesbaden hatte der 
Allerhöchste Erlaß v. 15. Okt. 1866 (M. Bl. 
d. i. Verw., S. 193) interimistische Anordnungen 
über die Zivilverwaltung von Kurhessen und von 
Nassau nebst Frankfurt a. M. getroffen, indem 
für einen jeden dieser beiden Bezirke ein Zivil- 
administrator mit den Funktionen eines Ober- 
präsidenten der alten Provinzen eingesetzt wor- 
den war. 
AUlber die Regelung der Verhältnisse bei Ein- 
verleibung des Stadtkreises Frankfurt in den 
Kommunalverband des Regicrungsbezirks Wies- 
baden s. Verordnung v. 10. März 1886 (G. S., 
S. 45), über die Auseinandersetzung zwischen den 
Kommunalverbänden der beiden Regierungsbe- 
zirke Wiesbaden und Kassel infolge territorialer 
Veränderungen Verordnung v. 15. März 1886 
(G. S., S. 47).
	        
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