Der Organismus der Verwaltungsbehörden. (§. 67.) 345
(teils nach Provinzen, teils nach Gegenständen) eingeteilt wurde und dessen oberste Direktion
er sich zum größten Teil selbst vorbehielt.: Für die Verwaltung der Domänen und den
Zivilstaatsdienst wurden Amtskammern, für die Verwaltung des Heeres und der zu dessen
Unterhaltung dienenden Steuern besondere Kriegskommissariate errichtet, und Kurfürst
Friedrich III. (nachmals König Friedrich I.) setzte dann im Jahre 1697 eine General-
domänenkommission zur Untersuchung und Regulierung des Domänen-, Haus-, Hof= und
Kammerwesens ein?, welcher im Jahre 1698 die Oberdirektion der Domänen und Re-
galien in allen Provinzen übertragen und die Provinzialkammern untergeordnet wurden.
Neben und teilweise über diesem Domänendirektorium bestand noch die schon früher ein-
gerichtete geheime Hofkammer." ·
Eine völlige Umgestaltung der Zentralbehörden erfolgte dann unter König Friedrich
Wilhelm I.5 König Friedrich Wilhelm I. ist überhaupt der Schöpfer der
preußischen Staatsverwaltung, Preußens größter „innerer König“. Er
zog zuvörderst im Jahre 1713 die bis dahin nach den verschiedenen Zweigen abgesondert
geführte Verwaltung sämtlicher nicht in die Militärkasse fließenden Steuern zusammen,
indem er aus der Hofkammer und dem Oberdirektorium ein Kollegium unter dem Namen
„Generaldomänen= und Finanzdirektorium“ bildete", wogegen die Zentralbehörde für die
Kriegskommissariate der Provinzen, das Generalkriegskommissariat, in Berlin verblieb.
Zugleich errichtete er (unterm 2. Okt. 1714) eine Generalrechenkanimer, welche aus
einem Kriegs= und einem Domänendepartement bestand.“ Nach zehnjähriger Prüfung
und Beobachtung aller Verhältnisse hielt der König es indes für notwendig, eine noch
viel durchgreifendere Anderung in der Organisation der obersten Landesbehörden eintreten
zu lassen und den gesamten Staatshaushalt einer einzigen Oberbehörde unterzuordnen.“
Im Jahre 1723 wurden beide Behörden (das Generalkriegskommissariat und das General-
finanzdirektorium) aufgeboben und zu einer Behörde vereinigt, welche die Benennung:
Generaloberfinanz-, Kriegs= und Domänendirektorium' erhielt 10, in welchem
1 Insbesondere reservierte er sich persönlich die
auswärtigen Angelegenheiten und legte, da er diese
wiederum durch beliebig erwählte Mitglieder des
Geheimenrates kollegialisch bearbeiten ließ, den
Grund zum nachmaligen Kabinett (vgl. Stenzel,
Geschichte des Preußischen Staates, Bd. II, S. 77
und 449), so daß der Geheimerat nunmehr als
Mittelpunkt der inneren, das Kabinett als Mittel-
punkt der äußeren Angelegenheiten anzusehen war;
E. Meier, Reform, S. 6
* Ugl. die Verordnung und Instruktion v.
6. Dez. 1697 (in Fischbach, Histor. Beitr., Tl. II,
Bd. 1, S. 85 und 89).
2 Vgl. die Verordnung v. 7. Mai 1698 und
Instruktion v. 10. Juni 1699 (a. a. O., S. 91
und 93), Kab. O. v. 27. Juli und 6. Aug.
1699 und Verordnung v. 17. Jan. 1797 (a. a. O.,
Tl. III, Bd. I, S. 118, 119).
Diiese kommt gleichfalls schon im 17. Jahrh.
vor und wurde durch die Kab. O. v. 20. Febr.
1702 auf 6 Direktoren und Räte und 2 Kanz-
listen beschränkt (vgl. Fischbach, a. a. O., TI. III,
Bd. 1, S. 113).
5 Vgl. hierüber H. Schulze, Preuß. St. R.,
Bd. I, S. 77, S. 236 ff., und besonders E. Meier,
Reform, S. 11 ff. sowie die dort angegebene
Literatur.
* Vgl. Reglement v. 27. März 1713 (Fisch-
bach, a. a. O., S. 123). Kab. O. und Reglement
v. 21. Febr. 1719 (a. a. O., S. 110).
Diiese Behörde hatte die Revision aller Rech-
nungen, die bis dahin bei verschiedenen Kollegien
und zum Teil bei deshalb angeordneten Kom-
missionen gevrüft worden waren. Nach der Kab.
O. v. 16. Juni 1717 war sie ein besonderes,
dem Könige allein untergeordnetes Kollegium
(vgl. Stenzel, Geschichte des Preußischen Staates,
Bd. III, S. 239 und 330).
§s In der hierüber an den Minister v. Ilgen
erlassenen Kab. O. heißt es: „Beide Kollegien
haben nichts getan, als Kollisiones gegen einander
gemacht, als wenn das Generalkriegskommissariat
nicht sowohl des Königs von Preußen wäre, als
die Domänen. Dieses Konfusionswerk kann nicht
Bestand haben. Jetzt hält das Kommissariat
Rechtsgelehrte und Advokaten aus Meinem Beutel,
um zu fechten gegen die Finanzen, also gegen
Mich selbst: das Generalfinanzdirektorium dagegen
hält auch aus Meinem Beutel Advokaten, um sich
zu verteidigen“ (val. diese Kab. O. in v. Röden-
beck, Beiträge zu der Lebensbeschreibung Friedrich
Wilhelms I., Tl. I, S. 23; Förster, Friedrich
Wilhelm I., Bd. II, S. 172).
* Gewöhnlich kürzer: „Generaldirektorium“
genannt. Vgl. E. Meier, Reform, S. 11—29.
10 Vgl. das Notifikationspatent über die Er-
richtung des Generaldirektoriums v. 24. Jan.
1723 in Mylius, C. C. M., Tom. VI, Sect. 2.
NXNo. 153, pag. 241. — Die in diesem Patent,
sowie in dem Restript v. 2. Mai 1754 (Mylius,
N. C. (., Tom. III. pag. 1211. Jo. 7 des Nach-
trags von 1765) erwähnten Instruktionen des
Generaldirektoriums v. 20. Dez. 1722 und v.
20. Mai 1748 sind offiziell nicht publiziert worden
(vgl. Rabe, Samml., Bd. IV, Einleitung S. V);
erstere ist jedoch vollständig veröffentlicht worden
in Förster, Geschichte Friedrich Wilhelms I.
Potsdam, 1831—35 , TI. II. S. 173—255.