348 Die Staatsbehörden. (8. 67.)
gialverfassung blieb auch bei den von Friedrich dem Großen geschaffenen Sachdepartements
Grundlage der Organisation, und dem Geiste wie der Energie Friedrichs des Großen
konnte es wohl noch einigermaßen gelingen, die Nachteile des nunmehr nebeneinander
bestehenden Provinzial- und Realsystems ohne einheitliche oberste Zentralbehörde zu be-
seitigen und eine zu große Zersplitterung der Geschäfte zu verhüten. Die bedeutendste
Anderung aus dieser Zeitperiode war die im Jahre 1766 1 erfolgte Errichtung einer be-
sonderen Generalakzise= und Zolladministration" in den Provinzen diesseits der Weser
für alle Geschäfte, welche mit Akzise= und Zollsachen in Verbindung standen. Diese
Behörde wurde ganz nach französischem Muster eingerichtet und stand unter einem „Regie-
minister“, sowie unter fünf (später vier) ein Kollegium bildenden „Regisseurs“, von denen
jeder seine besonderen, von zwölf Direktoren bureaumäßig verwalteten Provinzen hatte."
Nach dem Tode Friedrichs des Großen hob König Friedrich Wilhelm II. im Jahre
1787 die sehr verhaßt gewordene bureaukratische „Regie“ auf und führte eine neue
Akziseverwaltung mit kollegialischer Verfassung ein, die ein besonderes Departement des
Generaldirektoriums bildete. Die ganze Einrichtung dieses letzteren hatte durch die viel-
fachen systemlosen Neugestaltungen einzelner Verwaltungszweige allmählich eine völlig ver-
änderte Gestalt erhalten; es erging unterm 28. Sept. 1786 eine neue Instruktion für
dasselbe, welche dem Ubelstande abhelfen sollte, daß aus dem Nebeneinanderbestchen des
Real= und Provinzialsystemes häufige Konflikte unter den Abteilungen des General--
direktoriums, welche das eine oder das andere System repräsentierten, hervorgingen."
Allein die Einheit, welche die Staatsverwaltung in dem großartigen Verwaltungssysteme
Friedrich Wilhelms I. gefunden hatte, war nicht wieder zu erreichen. Der König blieb
zwar noch Chef des Generaldirektoriums, sowie die dirigierenden Minister Vizepräsidenten
der ihnen anvertrauten Departements, allein das ganze Kollegium hatte sich in so viele
einzelne Verwaltungsbehörden aufgelöst, als Departements vorhanden waren, und es fehlte
der leitende Zentralpunkt, zumal für Schlesien noch eine besondere, von dem Könige un-
mittelbar ressortierende und von der übrigen Zentralverwaltung der Monarchie völlig ge-
sonderte Verwaltung bestand.
Bald nach dem Regierungsantritte Friedrich Wilhelms III. wurde eine besonderr
Finanzkommission s und im Jahre 1798 eine Generalkontrolle der Finanzen, sowie eine
Staatsbuchhalterei? gebildet, die durch eine konzentrierte Übersicht des Staatshaushaltes
den eingerissenen Übelständen Abhilfe gewähren sollten.0 Allein auch diese Einrichtungen
Generaldirektor eine Abteilung für Post-, Han-
dels= und Manufaktursachen unter einem eigenen
Minister hinzugefügt worden, da sich hier die
Zersplitterung der Geschäfte nach Landesteilen be-
sonders nachteilig zeigte (vgl. König, Historische
Schilderung der Hauptveränderungen von Berlin,
Bd. V, 2, S. 230, und Preuß, Friedrich der
Große, 1. Aufl., Bp. I. S. 285). Auch war aus
gleichem Grunde eine besondere Abteilung für
alle Magazin-, Proviant-, Marsch-, Einquar-
tierungs= und Servissachen gebildet worden. Durch
die Kab. O. v. 9. Mai 1768 wurde demnächst
ein abgesondertes Bergwerks= und Hüttendeparte-
ment, womit das Salzwesen verbunden war, im
Generaldirektorium gebildet, unter welches die
kollegialisch konstruierten vier Oberbergämter ge-
stellt wurden, und im Jahre 1771 ein eigenes
Forstdepartementskollegium, gleichfalls als Ab-
teilung des Generaldirektoriums; vgl. Geschichte
und Darstellung des Organiomus der Behörden
im Prenßischen Staate, S S. 62, 5 65—66, ferner
E. Meier, Resorm, S. 22,
1 Vgl. das ro v. 1.
1766 Mylius. N.
pag. 203).
Auch „Regie“ genannt.
itre
Tom. IV, 36.
Die westlichen Landesteile behielten hierin
ihre bisherige Verfassung. Die Akzise ward da-
selbst durch die Kammern unter Aussicht des im
6. Departement des Generaldirektoriums präsi-
dierenden Ministers bearbeitet. Vgl. E. Meier,
Reform, S. 25, und die sehr eingchende und lehr-
reiche Darstellung bei Max Lehmann, Stein,
BMd. I. S. 122 ff.
4 Vgl. das Nähere in der Schrift: Geschichte und
Darstellung des Organismus der Behörden usw.,
S. 63—65.
5 Verordnung v. 25. Jan. 1787 für sämt.
liche Provinzen diesseits der Weser, wegen einer
neuen Einrichtung des Akzise= und Follwesens
(Mylins, JN. C. C., Tom.VIII, pag. 255, No. S
de 17 und das Akzisereglement v. 3. Mai 1787
(u. a. O., pag. 1114, No. 51, Rabe, Samml.,
Bd. I, Abt. 7, S. 588 ff.).
s Vgl. Geschichte und Darstellung des Organie-
mus der Behörden usw., S. 66.
A. a. O., S. 70—71.
* Vgl. Manso, Geschichte des Preußischen
Staates (1. Ausg. E Bd. III, S. 430.
" Vgl. ebendas. S. 441, und Cosmar und
Klaproth, Der Geheime Staatsrat, S S. 238.
1% Vgl. Gräff, v. Rönne und Simon, Er-