352 Die Staatsbehörden. (S. 68.)
Ministers, als Chefs, alle Lotteriesachen bearbeitete 1; 7. die Generaldirektion der See-
handlungssozietät; 8. die Hauptstempel= und Kartenkammer, welche unter und bei dem
Generaldirektorium die Anfertigung und den Debit der Stempel und Karten bewirkte;
9. das Generalmünzdirektorium, welches unter dem Generaldirektorium die sämtlichen das
Prägen der Münzen betreffenden Sachen bearbeitete?; endlich 10. standen unter dem
Generaldirektorium folgende Generalkassen?: a) der Staatsschatz, b) die Generalkriegs-,
J) die Generaldomänen-, d) die Generalchargen-, e) die Extraordinarien= und Hauptlandes-
meliorations-, 1) die Generalinvaliden-, 8) die Generalstraf-, h) die Haupt-Alaun-, i) die
Hauptmagazin-, k) die Hauptkasse des Potsdamschen großen Waisenhauses.
3. Das königliche Oberrevisionskollegium des Generaldirektoriums zur Entscheidung
der Kameral= und Kommerzienjustizsachen“ war die oberste Instanz der damaligen Ver-
waltungsgerichtsbarkeit und als solche zuständig für die Appellationen von Erkenntnissen
a) der Kammerzjustizdeputationen bei den Kriegs= und Domänenkammern mit Ausnahme
Schlesiens, b) der Bergwerks= und Hüttenadministrationsjustizdeputation, c) der Lotterie-
gerichte, d) des Berlinischen Polizeidirektoriums und Gesindeamtes, e) der Oberhofbauamts-
gerichte, f) des Berlinischen, Potsdamschen und Königsbergschen Polizeidirektoriums in
Fabriksachen, g) in Postsachen, h) in Medizinal= und i) in Akzise= und Zolljustizsachen.
Zugleich bildete dasselbe die Revisionsinstanz in allen Kammerzustizsachen, in welchen die
Kammerjustizdeputationen in zweiter Instanz erkannt hatten. — Die zur Entscheidung der
Kameral= und Finanzjustizsachen in letzter Instanz eingerichtete Oberrevisionsdeputation? ent-
schied in allen Sachen in dritter Instanz, in welchen das Oberrevisionskollegium in zweiter
Instanz erkannt hatte. Beide Behörden standen unter der gemeinschaftlichen Aufsicht des
Generaldirektoriums und des Großkanzlers. Es bestand demnach bereits im 18. Jahr-
hundert in Preußen eine, wenn auch durch die Kompliziertheit, Schwerfälligkeit und Un-
klarheit der Zuständigkeiten gelähmte, dennoch hochentwickelte und hochinteressante Ver-
waltungsgerichtsbarkeit, auch sie beruhend auf der genialen Konzeption der Verwaltung
durch Friedrich Wilhelm I., aber späterhin desorganisiert wie die ganze Verwaltung, und
in Formalismus erstarrt."“
4. Mehrere Behörden, welche nach den Gegenständen ihrer Verwaltung gleichfalls
zum Generaldirektorium hätten gehören müssen, hingen nicht von demselben ab; indes
war ihnen ein Minister, der Mitglied des Generaldirektoriums war, vorgesetzt. Diese
Behörden waren: 1. das Ober-Collegium medicum et sanitatis. Dasselbe stand
unter dem Obermedizinaldepartement, welches im Jahre 1797 als ein eigenes, nicht zum
Generaldirektorium gehöriges, unmittelbar unter dem Könige stehendes Ministerialdeparte-
ment errichtet worden war.“' 2. Die Generaldirektion der allgemeinen Witwenverpflegungs-
anstalt, welche unter dem Vorsitze ihres Chefs, der ein Minister war, die Angelegenheiten
des Geschäftsganges im Bauwesen eine andere
Einrichtung erhielt (vol. v. Rönne, Baupolizei,
3. Ausg., S. 37, Note 2) und im Jahre 1804
in diese Deputation verwandelt wurde. Uber
ihren Geschäftsgang vgl. das Nähere in Rabe,
Samml., Bd. IV, Einleitung S. IX, sub 5.
1 Sie hatte in den Provinzen die Lotterie-
direktionen unter sich. Neben ihr stand das Ober-
lotteriegericht, welches in allen Lotteriejustizsachen
in erster Instanz erkannte.
* Unter ihm standen die beiden Münzen in
Berlin und die Münzkomptoirs in den Provinzen;
auch hatte es die Gerichtsbarkeit über die Münz-
offizianten und Arbeiter.
3 Val. über den unglaublichen Zustand des
Kassenwesens M. Lehmann, Stein, Bd. II,
S. 375.
“ Vgl. den Aufsatz von v. Duesberg in
v. Kamptz, Jahrb., Bd. XVII. S. 17.
5 Vgl. a. a. O., S. 17.
" Vgl. über diese ältere Verwaltungsgerichts-
barkeit bes. Löning im Verwaltungsarchiv Bd. II,
S. 217 ff., 437 ff.
7 Das Ober-Collegium medicum war durch
das Patent v. 17. Dez. 1725 (Mylius, C. C.
M., Tom. V, Abt. 4, cap. 1, No. 33) ange-
ordnet und bestand früher aus zwei Abteilungen
(dem Ober-Collegium medicum und dem Ober-
Collegium sanitatis), welche durch das Reglement
v. 21. Febr. 1799 zu einer Behörde vereinigt
wurden. Es waren demselben nach dem gedachten
Reglement alle nach Inhalt der Order v. 4. Dei-
1724 (a. a. O., Tom. V, Abt. 4, cap. 1, No. 29)
eingerichteten Provinzial-Collegia medica et
Sanitatis, mit Ausnahme der schlesischen, unterstellt.
Es war zugleich das Provinzial-Collegium medi-
cum für die Kurmark (vgl. das Nähere in Rade,
Sammlung, Bd. IV, Einl. S. XI—XIII, und
in v. Rönne und Simon, Medizinalwesen des
Preußischen Staates, Bd. I, S. 49 ff.).