Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

352 Die Staatsbehörden. (S. 68.) 
Ministers, als Chefs, alle Lotteriesachen bearbeitete 1; 7. die Generaldirektion der See- 
handlungssozietät; 8. die Hauptstempel= und Kartenkammer, welche unter und bei dem 
Generaldirektorium die Anfertigung und den Debit der Stempel und Karten bewirkte; 
9. das Generalmünzdirektorium, welches unter dem Generaldirektorium die sämtlichen das 
Prägen der Münzen betreffenden Sachen bearbeitete?; endlich 10. standen unter dem 
Generaldirektorium folgende Generalkassen?: a) der Staatsschatz, b) die Generalkriegs-, 
J) die Generaldomänen-, d) die Generalchargen-, e) die Extraordinarien= und Hauptlandes- 
meliorations-, 1) die Generalinvaliden-, 8) die Generalstraf-, h) die Haupt-Alaun-, i) die 
Hauptmagazin-, k) die Hauptkasse des Potsdamschen großen Waisenhauses. 
3. Das königliche Oberrevisionskollegium des Generaldirektoriums zur Entscheidung 
der Kameral= und Kommerzienjustizsachen“ war die oberste Instanz der damaligen Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit und als solche zuständig für die Appellationen von Erkenntnissen 
a) der Kammerzjustizdeputationen bei den Kriegs= und Domänenkammern mit Ausnahme 
Schlesiens, b) der Bergwerks= und Hüttenadministrationsjustizdeputation, c) der Lotterie- 
gerichte, d) des Berlinischen Polizeidirektoriums und Gesindeamtes, e) der Oberhofbauamts- 
gerichte, f) des Berlinischen, Potsdamschen und Königsbergschen Polizeidirektoriums in 
Fabriksachen, g) in Postsachen, h) in Medizinal= und i) in Akzise= und Zolljustizsachen. 
Zugleich bildete dasselbe die Revisionsinstanz in allen Kammerzustizsachen, in welchen die 
Kammerjustizdeputationen in zweiter Instanz erkannt hatten. — Die zur Entscheidung der 
Kameral= und Finanzjustizsachen in letzter Instanz eingerichtete Oberrevisionsdeputation? ent- 
schied in allen Sachen in dritter Instanz, in welchen das Oberrevisionskollegium in zweiter 
Instanz erkannt hatte. Beide Behörden standen unter der gemeinschaftlichen Aufsicht des 
Generaldirektoriums und des Großkanzlers. Es bestand demnach bereits im 18. Jahr- 
hundert in Preußen eine, wenn auch durch die Kompliziertheit, Schwerfälligkeit und Un- 
klarheit der Zuständigkeiten gelähmte, dennoch hochentwickelte und hochinteressante Ver- 
waltungsgerichtsbarkeit, auch sie beruhend auf der genialen Konzeption der Verwaltung 
durch Friedrich Wilhelm I., aber späterhin desorganisiert wie die ganze Verwaltung, und 
in Formalismus erstarrt."“ 
4. Mehrere Behörden, welche nach den Gegenständen ihrer Verwaltung gleichfalls 
zum Generaldirektorium hätten gehören müssen, hingen nicht von demselben ab; indes 
war ihnen ein Minister, der Mitglied des Generaldirektoriums war, vorgesetzt. Diese 
Behörden waren: 1. das Ober-Collegium medicum et sanitatis. Dasselbe stand 
unter dem Obermedizinaldepartement, welches im Jahre 1797 als ein eigenes, nicht zum 
Generaldirektorium gehöriges, unmittelbar unter dem Könige stehendes Ministerialdeparte- 
ment errichtet worden war.“' 2. Die Generaldirektion der allgemeinen Witwenverpflegungs- 
anstalt, welche unter dem Vorsitze ihres Chefs, der ein Minister war, die Angelegenheiten 
  
des Geschäftsganges im Bauwesen eine andere 
Einrichtung erhielt (vol. v. Rönne, Baupolizei, 
3. Ausg., S. 37, Note 2) und im Jahre 1804 
in diese Deputation verwandelt wurde. Uber 
ihren Geschäftsgang vgl. das Nähere in Rabe, 
Samml., Bd. IV, Einleitung S. IX, sub 5. 
1 Sie hatte in den Provinzen die Lotterie- 
direktionen unter sich. Neben ihr stand das Ober- 
lotteriegericht, welches in allen Lotteriejustizsachen 
in erster Instanz erkannte. 
* Unter ihm standen die beiden Münzen in 
Berlin und die Münzkomptoirs in den Provinzen; 
auch hatte es die Gerichtsbarkeit über die Münz- 
offizianten und Arbeiter. 
3 Val. über den unglaublichen Zustand des 
Kassenwesens M. Lehmann, Stein, Bd. II, 
S. 375. 
“ Vgl. den Aufsatz von v. Duesberg in 
v. Kamptz, Jahrb., Bd. XVII. S. 17. 
5 Vgl. a. a. O., S. 17. 
  
" Vgl. über diese ältere Verwaltungsgerichts- 
barkeit bes. Löning im Verwaltungsarchiv Bd. II, 
S. 217 ff., 437 ff. 
7 Das Ober-Collegium medicum war durch 
das Patent v. 17. Dez. 1725 (Mylius, C. C. 
M., Tom. V, Abt. 4, cap. 1, No. 33) ange- 
ordnet und bestand früher aus zwei Abteilungen 
(dem Ober-Collegium medicum und dem Ober- 
Collegium sanitatis), welche durch das Reglement 
v. 21. Febr. 1799 zu einer Behörde vereinigt 
wurden. Es waren demselben nach dem gedachten 
Reglement alle nach Inhalt der Order v. 4. Dei- 
1724 (a. a. O., Tom. V, Abt. 4, cap. 1, No. 29) 
eingerichteten Provinzial-Collegia medica et 
Sanitatis, mit Ausnahme der schlesischen, unterstellt. 
Es war zugleich das Provinzial-Collegium medi- 
cum für die Kurmark (vgl. das Nähere in Rade, 
Sammlung, Bd. IV, Einl. S. XI—XIII, und 
in v. Rönne und Simon, Medizinalwesen des 
Preußischen Staates, Bd. I, S. 49 ff.).
	        
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