Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

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Preßangelegenheiten“ und steht unter der speziellen Leitung des Ministers des Innern. 
Die Geschäfte dieser Behörde bestehen in folgendem 2: a) in dem Dezernate über die 
Verwaltung der für die Presse aus dem Dispositionsfonds für höhere polizeiliche Zwecke 
ausgesetzten Fonds, b) in der genauen Beaufsichtigung der von der Staatsregierung 
unterstützten Blätter, c) in der Anknüpfung und Unterhaltung der Verbindung sowohl 
mit der inländischen, als mit der auswärtigen, namentlich der französischen, belgischen 
und englischen Presse, d) in der Verpflichtung, die Mitglieder des Staatsministeriums 
über die Außerungen der gesamten Presse in Kenntnis zu erhalten, e) in der Kuratel 
üMber das Institut des Königlichen Staatsanzeigers und der mit demselben in Verbindung 
stehenden Preußischen Zeitung, f) in den auf Grund der faktischen und technischen Ver- 
hältnisse der Presse abzugebenden Gutachten über legislatorische Entwürfe. 
Dem Staatsministerium untergeben sind ferner noch: 
8. das Institut des Deutschen Reichs= und Königlich Preußischen Staats- 
anzeigers und 
9. die Redaktion der Gesetzsammlung. 
Der durch Gesetz v. 12. Mai 1873, 88§. 32 ff. geschaffene königliche Gerichts- 
hof für kirchliche Angelegenheiten ist durch Art. 9 des Gesetzes v. 21. Mai 1886 
wieder aufgehoben.“ 
III. Unter der oberen Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums 
stehen ferner: 
1. die Generalkommission in Angelegenheiten der königlichen Orden. 
Dieselbe ist durch den §. 15 der Erweiterungsurkunde für die königlichen preußischen 
Orden und Ehrenzeichen v. 18. Jan. 1810 angeordnet, und hat die Pflicht, die 
Ordenszeichen und Medaillen zu besorgen, vollständige Listen der Inhaber zu führen, 
Abgang und Zuwachs nachzutragen, Auszüge davon vorzulegen und auf Erfordern dem 
Könige Bericht zu erstatten und Aufträge auszurichten." Durch Allerhöchsten Erlaß v. 
22. Jan. 18507 ist die obere Leitung der Generalordenskommission dem Präsidenten des 
Das Gesamtstaatsministerium. 
Staatsministeriums übertragen worden. 
2. Die Staatsarchive.? 
  
v. 3. März 1863, a. a. O., Bd. I, S. 422—432; 
ferner den Ber. der Budgetkommission v. 3. Dez. 
1863 in den Stenogr. Ber. des Abg. H. 1861, 
Anl. Nr. 27, S. 109, und die Verhandl. in 
der Sitzung v. 9. Dez. 1863 in den Stenogr. 
Ber. des Abg. H. 1864, Bd. I, S. 339—340). 
Auch später wurde die Angelegenheit wiederholt 
erörtert und umstritten, die Regierungsforde- 
rungen aber schließlich bewilligt. 
1 Dieselbe besteht aus einem Direktor, einem 
Subalternbeamten und mehreren Lektoren. 
* Vgl. die im Auszuge mitgeteilte Denkschrift 
der Staatsregierung v. 26. Okt. 1851 in den 
Drucks. der II. Kammer 1851—52, BDBd. II, 
Nr. 75. 
2 Diese ist inzwischen eingegangen. 
4 S. über diese Entwicklung Zorn, Kirchen- 
recht (1888), S. 199 ff. 
5* G. S. 1806—10, S. 634, Rabe, Samm- 
lung. Bd. X, S. 255 ff. 
* Die amtliche Wirksamkeit der Generalordens-= 
kommission ist auch auf die Angelegenheiten des 
Johanniterordens ausgedehnt worden (Stift. Urk. 
v. 23. Mai 1812, Nr. XVI, G. S. 1812, 
S. 111). 
' G. S. 18350, S. 42. 
* Uber die Verfassung der Orden und Ehren- 
zeichen vgl. Bd. I, S. 211. Dazu ist nachzu- 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staatsrecht. 
  
5. Aufl. II. 
tragen: 1. der Wilhelmsorden, gest. am 18. Jan. 
1896 (G. S., S. 7); 2. der Verdienstorden der 
preußischen Kronec, gest. am 18. Jan. 1901 (G. 
S., S. 5); 3. das Kreuz des allgemeinen Ehren- 
zeichens, gest. am 27. Jan. 1900 (G. S., S. 17); 
4. die Rote-Kreuzmedaille, gest. am 1. Okt. 1898 
(G. S., S. 321); 5. die Medaille zur Erinne- 
rung an Wilhelm I. den Großen, gest. am 22. März 
1897 (G. S., S. 47); 6. die Chinadenkmünze, 
gest. am 10. Mai 1901 (Reichsanzeiger, Nr. 133); 
7. die Hannöversche Jubiläumsdenkmünze, gest. 
am 19. Dez. 1903 (G. S., S. 251). Uber die 
offizielle „Ordensliste“ s. Staatshandbuch 1905, 
S. 61 
* Vgl. Gollmert, Die preußischen Staats- 
archive. Dargestellt mit Genehmigung des Archiv- 
direktoriums unter Benutzung der von demselben 
in den Jahren 1854 und 1855 ausgegangenen 
(als Mannskript gedruckten) Denkschriften: „Uber 
die preußischen Provinzialarchive und deren Zu- 
kunft“ und „Uber die preußischen Staatoarchive“, 
sowie sonstiger zuverlässiger Mitteilungen im 
Archiv für Landeskunde der preußischen Monarchie, 
Bd. IV, S. 113 ff.: Voigt, Das königlich 
preußische Provinzialarchiv zu Königoberg (in 
Friedemanns Zeitschrift für die Archive Deutsch- 
lands, Bd. II, Heft 3, S. 185 ff.); v. Medem, 
Das königliche Provinzialarchiv zu Stettin (in 
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