Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

374 Die Staatsbehörden. (8. 72.) 
Durch Kabinettsorder v. 28. April 18341 erfolgte indes die völlige Abtrennung der 
den Handel und das, Fabrikwesen betreffenden Angelegenheiten von dem Ministerium des 
Innern und deren Uberweisung an eine besondere Abteilung des Finanzministeriums; 
allein schon durch die Kabinettsorders v. 12. und 26. Jan. 18352 und die infolge der- 
selben erlassene Bekanntmachung des Staatsministeriums v. 6. Febr. 1835 wurde wieder 
eine besondere Verwaltung des Handels-, Fabrik= und Bauwesens angeordnet. Ein mit 
königlicher Genehmigung erlassenes Regulativ v. 25. Febr. 1835 4 traf die näheren Be- 
stimmungen über die Ressortverhältnisse der beiden nunmehr bestehenden Ministerien des 
Innern und der Polizei und des Innern für die Gewerbeangelegenheiten, sowie der als 
besondere Zentralbehörde errichteten „Verwaltung des Handels-, Fabriken= und Bau- 
wesens“. Auch diese Einrichtung war nur von kurzer Dauer. Die Kabinettsorder v. 
4. April 18375 übertrug die Leitung der Verwaltung für Handel, Fabrikation und 
Bauwesen, ingleichen des Chausseebauwesens, dem Finanzminister, in dessen Ministerium 
sie besondere Abteilungen bilden sollten, und die Kabinettsorder v. 6. Juni 1837 köste 
dann das Ministerium des Innern für die Gewerbeangelegenheiten gänzlich wieder auf, 
die Kabinettsorder v. 13. Dez. 1837 aber ordnete die anderweitige Verteilung der Geschäfte 
desselben an, worüber dann infolge der Kabinettsorder v. 11. Jan. 18387 eine die 
Ressortverhältnisse näher festsetzende Bekanntmachung des Staatsministeriums v. 17. Jan. 
1838" erlassen wurde. Endlich aber hatten die Ereignisse des Jahres 1848 zur 
Folge, daß mittels Allerhöchsten Erlasses v. 17. April 1848° die Bildung eines be- 
sonderen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und mittels Aller- 
höchsten Erlasses v. 25. Juni 1848 ½0 die Bildung eines besonderen Ministeriums für 
landwirtschaftliche Angelegenheiten angeordnet wurde, an welche von dem bisherigen 
Ressort des Ministeriums des Innern die Gewerbe= und Baupolizei, soweit solche dem 
gedachten Ministerium zustand, und die gesamte landwirtschaftliche Polizei übergingen. 
Der gegenwärtige Geschäftsumkreis des Ministeriums des Innern ist hiernach die 
innere Landesverwaltung, insoweit nicht einzelne Zweige derselben dem Ressort anderer 
Ministerien überwiesen sind, wie dies namentlich der Fall ist in bezug auf Handel, Ge- 
werbe, Bauwesen, Wasser= und Landwege, Land= und Forstwirtschaft, Meliorationen, 
Deichwesen, Kirchenangelegenheiten, Unterricht, Medizinalwesen, Staatssteuern und Ab- 
gaben. Es gehören also zum Ressort des Ministeriums des Innern 11, wie solches jetzt 
organisiert ist!?: die Landeshoheitsangelegenheiten; die Angelegenheiten der Damenstifter; 
  
Innern“" ohne Beisatz genannt werden solle, seit- 
dem das daneben bestehende Ministerium des 
Innern für Handel und Gewerbe (im Jahre 1837) 
wieder aufgehoben worden war. 
1 Vgl. v. Rönne, Baupolizei, 2. Aufl., S. 27. 
* G. S. 1835, S. 11, und v. Rönne, Bau- 
polizei, 2. Aufl., S. 30—31. 
* G. S. 1835, S. 10 ff. 
* Vgl. v. Kamptz, Jahrb., Bd. XLV, S. 237. 
5 G. S. 1837, S. 40. 
* Zirk. Reskr. des Min. des Inn. und der 
Pol. v. 21. Dez. 1837 (v. Kamptz, Ann., Bd. 
XXI, S. 869). 
* G. S. 1838, S. 10. 
* NA. a. O., S. 11. 
* G. S. 1848, S. 109. 
106 G. S. 1848, S. 159. 
11 Die durch den Allerhöchsten Erlaß v. 3. Okt. 
1848 (G. S. 1848, S. 269) angeordnete Uber- 
weisung der Standessachen an die M. d. Inn. 
und der Justiz ist durch den Allerhöchsten Erlaß 
v. 16. Aug. 1854 (G. S. 1854, S. 516) wieder 
aufgehoben, welcher diese Sachen dem Ministerium 
des Königlichen Hauses, unter teilweiser Kon- 
kurrenz der M. d. Inn. und der Justiz, über- 
tragen hat. Dagegen sind die Angelegenheiten 
der Thronlehne, welche gleichfalls durch den Aller- 
  
höchsten Erlaß v. 3. Okt. 1848 dem gemeinschaft- 
lichen Ressort der M. d. Inn. und der Justiz 
überwiesen worden waren, diesem Ressort verblieben. 
— Für die im Jahre 1866 mit der Monarchie 
vereinigten Landesteile hat der Allerhöchste Erlaß 
v. 11. April 1868 (G. S. 1868, S. 399) be- 
stimmt, daß das landesherrliche Lehnswesen mit 
Ausschluß von Thronlehnen, bezüglich deren der 
Erlaß v. 3. Okt. 1848 Anwendung findet, so- 
wie von Erbämterlehnen, deren Ressortverhältnisse 
zu regeln vorbehalten bleibe, unter der Aufsicht 
des Finanzministeriums, und, soweit das landcs- 
polizeiliche und politische Interesse beteiligt ist, 
des M. d. Inn., der Domänenverwaltungsbe 
hörde von Hannover, beziehungsweise den Regie- 
rungen zu Kassel und Wiesbaden zur Bearbeitung 
überwiesen werde. Jetzt sind für Domänensachen 
überall die dritten Abteilungen der Regierungen 
zuständig; daneben besteht in der Provinz Han- 
nover noch eine umpfassende selbständige VBer- 
waltung von Staatsvermögen; s. darüber unten 
S. 92 A. 
12 Vgl. Königlich Preußischen Stnatsanzeiger 
1867, Beilage zu Nr. 47, S. 3, desgl. die Er- 
klärungen des M. d. Inn. in der Sitzung des Abg. 
H. v. 15. Jan. 1868 (Stenogr. Ber. 1867—68, 
Bd. II, S. 863 ff.).
	        
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