376 Die Staatsbehörden. (§. 72.)
Gewerbepolizei, welche durch Erlaß v. 17. April 1848¼ dem Ministerium für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten übertragen worden war, rücksichtlich einiger Gewerbe,
nämlich solcher, bei denen nicht die eigentlichen gewerblichen Beziehungen, sondern viel-
mehr die allgemein polizeilichen Interessen die Handhabung der Gewerbepolizei über-
wiegend bedingen, nämlich: a) derjenigen, welche im §. 1 des Gesetzes über die Presse
v. 12. Mai 1851 aufgeführt sind, 8) der Unternehmer von Tanz= und Fechtschulen, Turn-
und Badeanstalten, J) der Schauspielunternehmer, 5) der Pfandleiher, ferner derjenigen,
welche mit Schießpulver handeln, welche möblierte Zimmer oder Schlafstellen gewerbs-
weise vermieten, der Lohnlakaien und derer, welche auf öffentlichen Straßen und Plätzen
oder in Wirtshäusern ihre Dienste anbieten, sowie e) des Kleinhandels mit Getränken,
der Gastwirtschaft und der Schankwirtschaft, von dem Ministerium für Handel, Gewerbe
und öffentliche Arbeiten wiederum auf das Ministerium des Innern mit der Maßgabe
übergehen sollen, daß dies auf den Gewerbebetrieb im Umherziehen keine Anwendung
findet. Der Allerhöchste Erlaß v. 30. Juni 1858 hat sodann, unter Bezugnahme
hierauf, angeordnet, daß die Gewerbepolizei a) rücksichtlich der vorgedachten Gewerbe,
auch insoweit einzelne derselben im Umherziehen betrieben werden, 8) rücksichtlich der in
den 8§. 18 und 19 des Regulativs über den Gewerbebetrieb im Umherziehen v. 28. April
1824 erwähnten Gewerbe, als: der Musiker, Drehorgelspieler, Schaukastenführer, Equili=
bristen, Kunstreiter, Marionetten= und Puppenspieler, Taschenspieler und solcher Personen,
die Kunst= und Naturseltenheiten zur Schau ausstellen, sowie der Schauspieler und ähn-
lichen Gesellschaften — mögen diese Gewerbe im Umherziehen oder als stehende Ge-
werbe betrieben werden —, von dem Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche
Arbeiten an das Ministerium des Innern übergehen sollen.
) Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 2. Nov. 1859“ ist die Befugnis zur aus-
nahmsweisen Erteilung der ministeriellen Genehmigung zu öffentlichen Verlosungen,
welche nach Inhalt der Gesetze v. 20. März 1827, §. 3, und v. 5. Juli 1827, 8. 1,
den Ministern des Innern und der Finanzen gemeinschaftlich überwiesen worden ist,
der alleinigen und ausschließlichen Kompetenz des Ministeriums des Innern übertragen
worden.
d) Die auf das Jagdpolizeigesetz v. 7. März 1850" bezüglichen Angelegenheiten
wurden früher von den Ministerien des Innern und für landwirtschaftliche Angelegen-
heiten gemeinschaftlich bearbeitet?; die beiden Ministerien haben sich jedoch hiernächst da-
hin geeinigt, daß das Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten allein das
eigentliche Ressort bezüglich der Jagdpolizei bilden solle, und daß dasselbe in denjenigen
1 Vgl. G. S., S. 109. ministerium zugewiesen ist, auch rücksichtlich des
2 G. S. 1858, S. 501. Betriebes im Umherziehen in Wirksamkeit und
: Zur Ausführung des Allerhöchsten Erlasses der Grundsatz maßgebend bleibt, daß derienigen
v. 30. Juni 1858 ist das Zirk. Reskr. des Instanz, welcher die Gewerbepolizei zusteht, bei
Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffent= der Erledigung der Spezialfälle zugleich die Wahr-
liche Arbeiten, des Innern und der Finanzen nehmung der nach Befinden mit in Erwägung
v. 31. Aug. 1858 M. Bl. d. i. Verw. 1358, zu nehmenden sonstigen polizeilichen Interessen
S. 207) ergangen. Dies Zirk. Reskr. weist inss obliegt. Uber die rechtliche Gestaltung dieser
besondere darauf hin: #a daß fortan, soweit es sich Dinge im Nahmen der Reichsgewerbeordnung
um die in dem Allerhöchsten Erlaß v. 30. Juni s. Bd. III.
1858 gedachten Gewerbe handelt, sowohl bei den 4* G. S. 1859, S. 560.
in den S§. 9, 12, 16 und 17 des Hausierregu- 5 Das Zirk. Reskr. des M. d. Inn. v. 27. Nov.
lativs v. 28. April 1824 den Ministerien vor- 1859 (M. Bl. d. i. Verw. 1859, S. 340. Nr.
behaltenen Entscheidungen, als auch bei der Be= 312 hat, unter Bezugnahme auf den Allerhöchsten
schlußnahme über Beschwerden gegen Verfügungen Erlaß v. 2. Nov. 1859, angeordnet, daß fortan
der Provinzialbehörden das M. d. Inn. statt des alle wegen Genehmigung öffentlicher Ausspic-
Handeleministeriums mitzuwirken, auch die für lungen zu erstattenden oder die Aueführung der-
den stehenden Betrieb solcher Gewerbe von Aus= artiger Unternehmungen betreffenden Berichte und
ländern nach §. 18 der Gewerbeordnung und Anträge ausschlietllich an das M. d. Inn. zu
nach §. 67 der Verordnung v. 9. Febr. 1819 richten sind.
nachzusuchende Erlanbnis allein zu erteilen hat, " G. S. 1850, S. 172.
daß in Ansehung der übrigen Gewerbe die 7! Zirk. Restr. der en. d. Inn. und für land-
Bestimmung des Allerhöchsten Erlasses v. 17. April, wirtschaftliche Angelegenheiten v. 17. Nov. 181
1818, durch welche die Gewerbepolizei dem Handelss.= M. Bl. d. i. Verw. 1851, S. 302, Nr. 325).