Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium des Innern. (§. 72.) 377 
Fällen, in welchen die Interessen des Ministeriums des Innern beteiligt sind, dessen Mit- 
wirkung jedesmal herbeiführen werde. 
e) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 10. Sept. 1874 ist die Beaufsichtigung der land- 
schaftlichen Kreditanstalten, welche bis dahin dem Ministerium des Innern zustand, dem 
Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten Üüberwiesen worden, und unter 
Bezugnahme hierauf ist durch Allerhöchsten Erlaß v. 13. Aug. 18763 bestimmt worden, 
daß das Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten auch bei der Beauf- 
sichtigung aller nicht landschaftlichen Grundkreditanstalten mitwirkend einzutreten hat. 
Alle zum Ressort des Ministeriums des Innern gehörenden Geschäfte werden bei 
demselben in zwei getrennten Abteilungen: a) der Administrativabteilung, und b) der 
politischen Abteilung bearbeitet." 
II. Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 5 hatte gewisse Fälle festgesetzt, in welchen 
der Minister des Innern verbunden sein soll, die königliche Genehmigung einzuholen, 
nämlich: a) zu außerordentlichen ständischen Versammlungen", b) zur Wahl ständischer 
Repräsentanten, c) zur Verleihung weltlicher Stiftspräbenden, d) bei Besetzung der 
Oberbürgermeister= und Polizeidirigentenstellen in allen größeren Städten; die unter 
a) und b) genannten Dinge sind jedoch heute gegenstandslos durch die Neuordnung der 
Kreis= und Provinzialvertretungen, auch der Punkt sub cd) hat heute eine anderweite 
Regelung gefunden. 
III. Zum Ressort des Ministeriums des Innern gehören gegenwärtig und sind dem- 
selben untergeordnet: 
1. das Statistische Landesamt (früher statistisches Bureau)?, welches 
auf den von dem Staatsminister vom Stein erstatteten Bericht 1805 eingerichtet wurde, 
jedoch zunächst infolge des gegen Frankreich ausgebrochenen Krieges nicht kräftig ins Leben 
trat. Das Publikandum v. 16. Dez. 180810 bestimmte (§. 20), daß dasselbe dem 
Ministerium des Innern untergeordnet sein solle, wobei es auch nach der Verordnung 
v. 27. Okt. 181011 bewenden sollte. Der königliche Befehl v. 24. April 181212 stellte 
dasselbe indes unter die unmittelbare Leitung des Staatskanzlers, wobei es auch die 
Kabinettsorder v. 3. Juni 181413 und demnächst die Kabinettsorder v. 11. Jan. 181912 
beließ. Nach dem Tode des Staatskanzlers Fürsten Hardenberg wurde das statistische 
  
1 Zirk. Reskr. der Ministerien für die landwirte, 4. Jahrgang (1851), Nr. 8, S. 113 ff. (auch 
schaftlichen Angelegenheiten und des Innern v. abgedruckt im M. Bl. d. i. Verw. 1851, S. 75 ff.), 
12. Febr. 1861 (M. Bl. d. i. Verw. 1861, desgl. den Aufsatz: „Zur Geschichte des königlich 
S. 52), welches zugleich die Regierungen anweist, preußischen statistischen Bureaus“ in Engel, 
alle Berichte über Gegenstände der Jagdpolizei! Zeitschrift des königlich preußischen statistischen 
nur an den Minister für die landwirtschaftlichen Bureaus, Jahrgang 1 (1861), Nr. 1, S. 3 ff.; 
Angelegenheiten zu richten und einzusenden. ferner L. Puslowski, Das königlich preußische 
2 G. S. 1874, S. 310. statistische Bureau (18721; für die ältere Zeit 
2 G. S. 1876, S. 379. Behre, Geschichte der Statistik in Brandenburg- 
4 Nach dem Staatshandbuch 1905, S. 125, Preußen bis zur Gründung des statistischen Bureaus 
besteht merkwürdigerweise trotz des sehr großen (1905). Jeut zum 100ährigen Jubiläum erging 
Geschäftsumfanges dieses Ministeriums keine der Allerh. Erl. v. 24. April 1905 (G. S., S. 232), 
Gliederung in Abteilungen. wonach das statistische Burcau künftighin die Be- 
5 G. S. 1810, S. 11. zeichnung „Nöniglich preußisches statistisches Lan- 
* Zur Zeit des Erlasses der Verordnung v. desamt" führt. 
27. Okt. 1810 war die Tätigkeit der ständischen Die Wirksamkeit des statistischen Bureaus er- 
Körperschaften faktisch suspendiert, die Vorschrift streckt sich in allen Beziehungen auch auf die im 
bezieht sich auf die beabsichtigte Wiederherstellung Jahre 1866 neuerworbenen Landesteile. Das in 
der demnächst auch wiederhergestellten ständischen dem vormaligen Königreiche Hannover bestandene 
Vertretungen. statistische Burcau ist auigelöst worden (vgl. Be- 
7 Uber die Berufung der Kreis= und Provin= kanntmachung des Oberpräsidenten der Provinz 
ziallandtage s. Schön, Necht der Kommumnal= Hannover v. 9. Sept. 1868, M. Ml. d. i. Verw. 
verwaltung, S. 393, 445. 1868, S. 272). 
s Uber die Besetzuung der Bürgermeisterstellen 1° Vgl. Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 394. 
s. Schön, a. a. O., S. 124 ff. 11 G. S. 1810, S. 12. 
* Zur Geschichte und Einrichtung des stati- 12 (P. S. 1812, S. 44. 
stischen Bureaus in Berlin vgl. den Aufsatz in 13 Cbendas. S. 42. 
Dieterici, Mitteilungen des statistischen Burcaus, 11 Ehendas. 1819, S. 3, Nr. 6. 
  
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