Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

378 Die Staatsbehörden. (§. 72.) 
Bureau dem Gesamtstaatsministerium untergeben, durch die Verordnung v. 7. Juni 1844, 
§. 101 dann aber bestimmt, daß dasselbe mit dem durch diese Verordnung angeordneten 
Handelsamte verbunden werden solle, bei welchem es von da an eine besondere Abteilung, 
unter der oberen Leitung des Präsidenten des Handelsamtes, bildete und von einem 
eigenen Direktor verwaltet wurde. Zugleich setzte die gedachte Verordnung fest, daß die 
Bestimmung des statistischen Bureaus unverändert bleibe und daß dasselbe den allgemeinen 
statistischen Zwecken auch fernerhin in der bisherigen Ausdehnung dienen solle; der Prä- 
sident des Handelsamtes sollte indes dahin wirken, daß die bei dem statistischen Bureau 
gesammelten Materialien für die Kenntnis der Handels= und Gewerbsverhältnisse nutzbarer 
werden. Endlich wurde dasselbe durch den Allerhöchsten Erlaß v. 10. Juli 18482 wieder 
dem Ministerium des Innern überwiesen.3 Nachdem seitens der Ministerien die Not- 
wendigkeit der Zentralisation der amtlichen Statistik immer mehr erkannt worden war, 
wurde im Jahre 1861 noch außerdem eine „Zentralkommission für Statistik“ eingerichtet", 
über deren Zusammensetzung, Stellung und Geschäftsführung demnächst, in Gemähheit 
eines Staatsministerialbeschlusses v. 2. März 1869, durch das Reskript des Ministeriums 
des Innern v. 21. Febr. 18705 die näheren Anordnungen erteilt worden sind. Die 
statistische Zentralkommission besteht danach aus einem von dem Minister des 
Innern zu berufenden Vorsitzenden, aus Kommissarien der einzelnen Ministerien, aus 
dem Direktor und noch einem Mitgliede des statistischen Bureaus, aus sechs Mitgliedern 
des Landtages, von denen jedes der beiden Häuser drei Mitglieder zu wählen hat, und 
aus solchen statistischen Sachverständigen, welche auf Vorschlag der Zentralkommission 
durch den Minister des Innern zur Teilnahme an den Arbeiten berufen werden (§. 1). 
Die Kommission hat die Aufgabe, ein einheitliches Zusammenwirken sämtlicher Zweige der 
Staatsverwaltung dahin zu vermitteln, daß auf allen der Statistik zugänglichen Gebicten, 
sowohl für das Bedürfnis der Gesetzgebung, der Verwaltung und des öffentlichen Lebens 
überhaupt, als auch mit Rücksicht auf die Anforderungen der Wissenschaft, hinsichtlich der 
Grundlagen, der Ausdehnung und der Art der statistischen Erhebungen nach gleichmäßigen 
Grundsätzen, methodisch und planmäßig verfahren, die Ausführung und Zuverlässigkeit der 
Erhebungen mit den zu Gebote stehenden Mitteln sichergestellt und die Verarbeitung und 
Verwertung der gewonnenen Ergebnisse in zweckentsprechender Weise bewirkt werde (§. 2. 
Die Kommission hat demzufolge, sowohl vermöge eigener Initiative, als auch auf Er- 
fordern der einzelnen Verwaltungschefs, über alle statistischen Einrichtungen, Erhebungen, 
Aufstellungen usw. nach Inhalt, Art und Form zu beraten und gutachtlich zu beschließen 
(§. 3). Allgemeine und periodische Erhebungen der vorgedachten Art sollen ohne vor- 
gängige Anhörung der Kommission weder von den Zentral-, noch von den Provinzial= 
behörden veranlaßt werden. Ausgenommen hiervon bleiben einzelne Detailerhebungen, 
hinsichtlich welcher die Behörden keiner Beschränkung unterliegen (F. 4). Die Kommission 
hat ihren geschäftlichen Anschluß an das Ministerium des Innern, durch welches auch 
der Verkehr derselben mit anderen Behörden usw. vermittelt wird. Der während der 
Beratungen der Kommission sich als notwendig ergebende Verkehr mit den einzelnen 
  
1 Ebendas. 1844, S. 150. “ Vgl. darüber den Aufsatz: „Die königlich 
2 Ebendas. 1818, S. 337. preußische Zentralkommission für Statistik“ in 
Die erste Instruktion für das statistische Engel, Zeitschrift des königlich preußischen 
Bureau ist v. 1. Nov. 180., vgl. Rumpf, sdtatistischen Burcaus, Jahrgang 1 (1861), Nr. 3, 
Ressort und Organiomus der preußischen Be= S. 231 ff. Die Veröffentlichungen des statisti= 
hörden, Berlin 1837, S. 301. Uber die neueren schen Bureaus erfolgen durch Mitteilungen im 
Verhältuisse und Geschäftseinrichtungen desselben Königlich Preußischen Staatsanzeiger, durch das 
vgl. den Aufsatz in Dieterici, Mitteilungen des Jahlbuch für die amtliche Statistik des Preu- 
statistischen Bureaus, 4. Jahrgang (18510, Nr. 8. Pischen Staats (herausgegeben von dem könig- 
S. 119 ff.; serner die Aussätze: „Uber die Organi= lich statistischen Burcau seit dem Jahre 1862, 
fation der amtlichen Statistik mit besonderer Be= durch die Zeitschrift des königlich preußischen 
zichung auf Preußen“ in Engel, Zeitschrift des statistischen Bureaus seit dem Jahre 1861), und 
koniglich prenßischen statistischen Burcaus, Jahr= durch das Quellenwerk für preußische Statifeek 
gang 1 (1861), Nr. 3, S. 53 ff., und: „llber ##gl. darüber das Zirk. Reskr. des M. d. Inn. v. 
die neuesten Fortschritte in der Organisation der 5. Febr. 1863, M. Bl. d. i. Verw. 1863, S. 25 . 
amtlichen Statistik in Preußen“, a. a. O., Jahr- * M. Bl. d. i. Verw. 1870. S. 89. 
gang II (1802 , Nr. 7 und 8, S. 11 ff. 
 
	        
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