Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

380 Die Staatsbehörden. (§. 72.) 
2. Das Polizeipräsidium in Berlin. 
Schon das Publikandum v. 16. Dez. 1808, §. 6, Nr. 41 hatte bestimmt, daß das 
Polizeidirektorium zu Berlin, welchem eine neue Organisation zu geben sei, der Sektion 
der allgemeinen Polizei im Ministerium des Innern unmittelbar untergeordnet sein solle, 
und auch die Verordnung v. 27. Okt. 1810) setzte demnächst fest, daß der Polizeipräsident 
der Residenz Berlin unmittelbar unter dem Ministerium des Innern (Abteilung der 
allgemeinen Polizei) stehen solle. Nach Aufhebung der bisher zu Berlin bestandenen 
Regierung (im Jahre 1822) wurde daselbst zur Leitung, Verwaltung und Ausführung 
der Polizeiangelegenheiten der Residenzstadt Berlin eine, die Eigenschaften einer oberen 
und zugleich Ortspolizeiinstanz in sich vereinigende Behörde mit der Benennung: „König- 
liches Polizeipräsidium zu Berlin“ gebildet. Dieser Behörde sind für die ihr überwiesenen 
Geschäftszweige alle Befugnisse und Verpflichtungen beigelegt, welche dem Regierungs- 
präsidenten obliegen, ausgenommen die Aufsicht über die kommunale Verwaltung von Berlin, 
zugleich aber auch diejenigen, welche den Ortspolizeibehörden, als solchen, gesetzlich angehören 
oder in Zukunft beigelegt werden sollten." Außerdem ist der Polizeipräsident von Berlin 
noch Landespolizeibehörde an Stelle des Regierungspräsidenten für den Bezirk der Stadt- 
kreise Charlottenburg, Schöneberg und Rixdorf, die mit Berlin einen einheitlichen Landes- 
polizeibezirk bilden, ferner ist seine orts= und landespolizeiliche Zuständigkeit nach ver- 
schiedenen Richtungen ausgedehnt auf Teile der Kreise Teltow und Nieder-Barnim 5, 
endlich hat er noch die Staatsaufsichtsfunktionen sowohl für die evangelische wie für die 
katholische Kirche nach Masgabe der hierüber bestehenden spezialgesetzlichen Vorschriften an 
  
bestimmte, daß das gesamte Kalender -Debits= Zirk. Restr. des M. d. Inn. v. 6. Febr. 1872, M. Bl. 
wesen, einschließlich der Einziehung der Kalender= d. i. Verw. 1872, S. 45). — Vgl. die Übersicht des in- 
stempelsteuer, unter der obersten Leitung des ländischen Kalenderwesens im Preußischen Staate 
Finanzministers auf die Provinzialsteuerdirektioe= im Jahre 1853 in Dieterici, Mitteilungen des 
nen, beziehungsweise die Regierungsabteilungen statistischen Bureaus, Jahrgang VII (1854), 
für die Verwaltung der indirekten Steuern über- S. 153 ff., den Aufsatz in Meyer, Archiv für 
gehen solle (vgl. auch das Zirk. Reskr. des Gene= Landeskunde der preußischen Monarchie, Bd. II, 
ralsteuerdir. v. 14. Sept. 1826, v. Kamptz,, S. 379—381 und den Aufsatz über die amt 
Ann., Bd. X, S. 975). Endlich ist dann durch lichen Kalendermaterialien für das Jahr 1875 
die Kab. O. v. 11. Okt. 1852 angeordnet in Preußen im Deutschen Reichsanzeiger und 
worden, daß die Kalenderverwaltung mit dem Königlich Preußischen Staatsanzeiger, Jahrgang 
statistischen Bureau zu vereinigen, und durch das 1874, Nr. 134, S. 4. 
Zirk. Reskr. des M. d. Inn. v. 4. Dez. 1852 1 Vgl. Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 377. 
bekannt gemacht worden, daß vom 1. Jan. 1853 * G. S. 1810, S. 11. 
ab die bisher von dem Finanzministerium ressor- * Vgl. das Nähere in dem Polizeireglement für 
tierende Kalenderverwaltung auf das Ressort des die Haupt= und Residenzstadt Berlin v. 18. Sept. 
M. d. Inn. übergehe, daß jedoch alle das Kalender-= 1822 (v. Kamptz, Annalen, Bd. VIII, S. 491 fl.: 
wesen betr. Anträge wie bisher an die „Kalender= deogl. Kab. O. v. 16. Mai 1830 (a. a. O., 
deputation“ zu richten seien (M. Bl. d. i. Verw. Bd. XIV, S. 359) und Publik. des Oberpränd. 
1852, S. 313, Nr. 301). Das Publik. des der Mark Brandenburg v. 7. Juli 1830 wegen 
Direktors des statistischen Bureaus v. 30. Dez. der Grenzen des engeren und weiteren Polizei- 
1856 (M. Bl. d. i. Verw. 1857, S. 1, Nr. 2) bezirks von Berlin und der Wirksamkeit des 
hat demnächst bekannt gemacht, daß mit dem Polizeipräsidiums in dem weiteren Polizeibezirke 
1. Jan. 1857 die völlige Vereinigung der Kalen= (a. a. O., S. 360 ff.). Durch den Allerhöchsten 
derdeputation mit dem statistischen Bureau dere Erlaß v. 20. Aug. 1869 (M. Bl. d. i. Verw. 
gestalt in Ausführung trete, daß alle dar Kalender. 1869, S. 234) ist bestimmt, daß das Volizci= 
wesen betr. Zuschriften und Sendungen nicht präsidium in Berlin in denjenigen Fällen, in 
mehr an die „Kalenderdevdutation“, sondern anF welchen nach der Gewerbeordnung v. 21. Jum 
das königlich statistische Bureau zu richten seien. 1869 und den dazu ergangenen Ausführungsbe- 
Durch Kab. O. v. 20. Nov. 1871 ist be= stimmungen die Abt. I des Polizeipräsidiums als 
stimmt worden, daß die für den Bezug der amte Landespolizeibehörde zu entscheiden hat, diese Ab- 
lichen Kalendermaterialien von den Privatkalender-= teilung als kollegialische Behörde unter dem Namen: 
verlegern bisher erhobenen sogen. Kalenderver-! „Königliches Polizeipräsidium, Erste Abteilung“ 
legergebühren fortan außer Hebung zu setzen, und verfahren und ihre Entscheidungen erlassen soll. 
daß die amtlichen Kalendermaterialien an jeden 4 G. v. 13. Juni 1900 (G. S., S. 2471, 
Abnehmer gegen einen angemessenen, gleichmäßig dazu Zust. G. v. 1. Aug. 1883, §§. 115, 117, 
zu normierenden Preis abgegeben werden. Dieser 124, 141. 
Preis ist durch die M. d. Inn. und der Finanzen 5 G. v. 12. Juni 1889 (G. S., S. 129). 
und Stempelwesen festzusenen und unterordnete 88. 1, 2, 6, dazu Ministerialerlaß v. 3. Febr. 
diesen zugleich die Kalenderdeputation (vgl. das 18990 und 31. Dez. 1899. 
 
	        
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