fullscreen: Gesetzsammlung für das Fürstentum Reuß älterer Linie. 1915. (64)

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23. Gesetz 
vom 18. November 1915 
über die weitere Verlängerung der Landtagsmandate aus Anlaß des 
gegenwärtigen Krieges. 
Im Namen Seiner Hochfürstlichen Durchlaucht des Fürsten 
Heinrich XXWV. Reuß Aelterer Linie verordnen 
Wir Heinrich der ZSiebenundzwanzigste 
von Gottes Gnaden Fürst Neuß Jüngerer Linie, Graf und Herr von 
Plauen, Herr zu Greiz, Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, 
r. ic. 1c. 
Regent des Fürstentums Reuß Aelterer Linie, 
mit Zustimmung des Landtags, was folgt: 
81. 
Die durch das Gesetz uom 7. November 1914 (Ges.S. S. 170) verlängerte 
Dauer der derzeitigen Landtagsmandate wird über ihre Ablaufszeit hinaus um ein 
weiteres Jahr verlängert. 
82. 
Das Gesetz vom 18. Mai 1913, den Landtag betreffend, tritt, soweit es 
nicht bereits in Kraft ist, erst mit dem Zeitpunkt in Kraft, an dem nach § 1 die 
Hälfte der derzeitigen Landtagsabgeordneten auszuscheiden hat; mit diesem Zeitpunkt 
erlöschen auch erst die Mandate der Ersten Bürgermeister von Greiz und Zeulenroda. 
63. 
Die vorstehenden Bestimmungen treten mit ihrer Verkündung in Kraft. 
Gegeben Schloß Osterstein, den 18. November 10915. 
(# 8) (gez) Heinrich XXVII. 
(gges) v. Meding.
	        
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