Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

382 Die Staatsbehörden. (8. 73.) 
welchem die Geldinstitute des Staates, das Staatsschuldenwesen, die Lotterie, das Münz- 
wesen, die Salzadministration, mit Ausschluß der Salzfabrikation, ferner, insoweit der 
Staat dabei konkurriert, die Geldinstitute der Provinzen, Korporationen und Gemeinden, 
mithin auch die landschaftlichen Kreditsysteme, die Operationen wegen der Staatspapiere 
und des Papiergeldes anvertraut wurden. Schon durch die Kabinettsorder v. 26. Nov. 
1813 1 wurden indes das Finanzkollegium und die besonderen Departements für die öffent- 
lichen Einkünfte und die Generalkassen, als solche, wieder aufgehoben. Das Finanz- 
ministerium wurde einem eigenen Minister übertragen, welchem durch die Kabinettsorder 
v. 13. Dez. 18132 auch die Leitung des Salz-, Berg= und Hüttenwesens, und durch 
die Kabinettsorder v. 3. Juni 1814 3 auch die Fabrikenangelegenheiten, das Bauwesen, 
die Sorge für die Land= und Wasserkommunikation und alle den See= und Landhandel 
betreffenden Gegenstände überwiesen wurden. 
Durch die Kabinettsorder v. 3. Nov. 1817 (sub IIIII) wurde das Finanz- 
ministerium von der Verwaltung der sämtlichen außerordentlichen Einnahmen und Aus- 
gaben, des Schatzes und des Staatsschuldenwesens, der Seehandlung, der Generalsalz= 
direktion, der Lotterie und der Münze 5, sowie des Berg= und Hüttenwesens entbunden?; 
auch wurden die Geschäfte der Bank einem besonderen Chef übertragen (a. a. O. sub X)j. 
Durch die Kabinettsorder v. 2. Dez. 18177 wurde auch das Handels= und Gewerbe- 
departement, sowie das Land= und Wasserbauwesen mit Inbegriff der Hafen-, Kanal= und 
Chausseebauten von dem Finanzministerium getrennt und einem besonderen Ministerium 
für Handel und Gewerbe übertragen. Das Finanzministerium behielt somit nur die 
Leitung des gewöhnlichen Staatshaushaltes, mithin der Domänen und Forsten und des 
ganzen Steuerwesens, der Generalstaatskasse und der Provinzialkassen. Indes verfügte 
demnächst die Kabinettsorder v. 16. Mai 18238 die Wiederauflösung des Schatz- 
ministeriums, von dessen Ressort schon durch die Verordnung v. 17. Jan. 1820 die 
Verwaltung des Staatsschuldenwesens und der Seehandlung abgezweigt und besonderen 
Behörden überwiesen waren, und übertrug den Rest der Geschäfte desselben, mit Aus- 
nahme der Angelegenheiten des Staatsschatzes und der Münze?, dem Finanzministerium. 
Von dem Handelsministerium übernahm das Finanzministerium, infolge der Kabinetts- 
order v. 8. Juni 1825 10, die Erhebung der Kommunikationsabgaben 11, das Kalender- 
Debits= und Stempelwesen und die zu dessen Verwaltung bestimmte Kalenderdeputation. 
Die obere Leitung der Salzverwaltung wurde durch die Kabinettsorder v. 21. März 
1329 12, unter Auflösung der Generalsalzdirektion, dem Finanzministerium übertragen, 
und infolge der Kabinettsorder v. 28. April 1834 13 gelangte an dieses dann auch die 
Verwaltung des Handels-, Fabrik= und Bauwesens, mit Ausnahme der Chausseebauten, 
sowie die Verwaltung des Bergwerks-, Hütten und Salinenwesens. Die Kabinettsorder 
v. 26. Jan. 1835, nebst der darauf gegründeten Bekanntmachung des Staatsministeriums 
v. 6. Febr. 1835 14, ordnete sodann an, daß eine besondere, unmittelbar unter dem 
Könige stehende Zentralbehörde für die Verwaltung des Handels-, Fabrik= und Bau- 
wesens 15 zu bilden sei, und trennte auch die Verwaltung der Domänen und Forsten von 
dem Finanzministerium, indem es diese einer besonderen Abteilung des Ministeriums des 
Königlichen Hauses überwies. Schon die Kabinettsorder v. 4. April 1837 14 übertrug 
indes dem Finanzminister die Leitung der Verwaltung für Handel, Fabrikation und Bau- 
1% G. S. 1825, S. 151. 
11 Über die jetzt dem Minister der öffenn. 
Arbeiten überwiesenen Verkehrsabgaben und das 
Fährregal A. E. v. 31. Dez. 1894 (G. S. 1895, 
S. 42), s. unten S. 409, N. 5. 
1 G. S. 1813, S. 129. 
2 G. S. 1814, S. 3. 
3 G. S. 1814, S. 41. 
4 G. S. 1817, S. 289 ff. 
* Diese Geschäfte gingen auf das Ministerium 
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des Schatzes und für das Staatskreditwesen über. 
* Diese Verwaltung wurde dem Ministerium 
des Innern übertragen. 
* G. S. 1817, S. 304. 
* G. S. 1823, S. 109. 
* Diese verblieben dem bisherigen Schatzminister 
gemeinschaftlich mit dem Ministerium der aus- 
wärtigen Angelegenheiten. 
  
11 G. S. 1829, S. 42. 
13 Vgl. in v. Rönne, Baupoljzei (2. Ausg.), 
27 
11 G. S. 1835, S. 10—12. 
15 Zum Chef derselben wurde der Wirkliche 
Geh. Rat Rother ernannt. 
16 G. S. 1837, S. 40.
	        
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