Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Finanzministerium. (8. 73.) 383 
wesen, sowie das Chausseebauwesen, und nachdem die Kabinettsorder v. 6. Juni 1837 die 
gänzliche Auflösung des Ministeriums des Innern für die Gewerbeangelegenheiten aus— 
gesprochen hatte, wurde durch die Kabinettsorder v. 13. Dez. 1837 1 die anderweitige 
Verteilung der Geschäfte desselben bestimmt. Die darauf gegründete Bekanntmachung 
des Staatsministeriums v. 17. Jan. 18382 traf die näheren Anordnungen über die 
betreffenden Ressortverhältnisse. 
Infolge der Ereignisse des Jahres 1848 wurden die Ressortverhältnisse des Finanz- 
ministeriums abermals wesentlich verändert. Es wurde nämlich durch den Allerhöchsten 
Erlaß v. 17. April 1848“ die Bildung eines besonderen Ministeriums für Handel, 
Gewerbe und öffentliche Arbeiten angeordnet, welchem von dem Ressort des Finanz-= 
ministeriums sämtliche Geschäfte der Abteilung für Handel, Gewerbe und Bauwesen und 
der Abteilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen überwiesen wurden. Durch den- 
selben Erlaß aber wurde bestimmt, daß die früher schon mit dem Finanzministerium ver- 
bunden gewesene, demnächst aber von einer besonderen Abteilung des Ministeriums des 
Königlichen Hauses geführte Verwaltung der Domänen und Forsten wieder auf das Finanz- 
ministerium übergehen, diesem auch das Seehandlungsinstitut untergeordnet sein solle. 
Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 1878, betreffend die anderweite Ordnung 
der Geschäftskreise mehrerer Ministerien 5, ist demnächst bestimmt worden, daß die Ver- 
waltung der Domänen und Forsten von dem Finanzministerium auf das Ministerium für 
die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, welches demnächst die Bezeichnung „Ministerium 
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten“ zu führen habe, übergehen solle #, und das 
Gesetz v. 13. März 18797 hat im Art. I bestimmt, daß die bisherigen gesetzlichen Be- 
stimmungen über die Zuständigkeiten des Finanzministeriums für den Bereich der Domänen= 
und Forstverwaltung dahin abgeändert werden, daß der Minister für Landwirtschaft, 
Domänen und Forsten an die Stelle des Finanzministers tritt. 
Das Ressort des Finanzministeriums umfaßt hiernach gegenwärtig die Leitung der 
gesamten Finanzverwaltung des Staates, die Aufstellung des Staatshaushaltsetats und 
der Rechnungen über den Staatshaushaltsetat und die Ausübung der fortlaufenden Kon- 
trolle über die Staatseinnahmen und -Ausgaben. Dasselbe bildet demgemüß den 
Mittelpunkt für das gesamte Etats= und Kassenwesen des Staates, indem 
ihm sämtliche Etats zur Mitrevision vorzulegen und alle Kassenabschlüsse 
ein zureichen sind. Außerdem hat dasselbe die Verwaltung der direkten und indirekten 
  
1 Vgl. oben S. 374, N. 6. 
* G. S. 1838, S. 11—12. 
* Demnach gingen von den Geschäftsgegen- 
ständen des aufgelösten Ministeriums des Innern 
für Gewerbeangelegenheiten an das Finanzmini- 
sterium über: a) die Angelegenheiten der allge- 
meinen Witwenverpflegungsanstalt, b# die Leitung 
des gesamten, nicht von speziellen Ressorts, wie 
z. B. von der Militär= und Domänenverwaltung, 
abhängigen Bauwesens, ausschließlich der dem 
Ministerium des Innern verbleibenden Hand- 
habung der Baupolizei im engeren Sinne des 
Wortes, c) die Eindeichungs= und Deichsozietäts- 
angelegenheiten, mit Vorbehalt der Konkurrenz 
des Ministeriums des Innern, wenn es dabei 
auf eigentliche Landesmeliorationen, oder auf die 
Wahrung ständischer und korporativer Interessen 
ankommt. Dagegen wurden zum gemeinschaft- 
lichen Ressort der Ministerien des Innern und 
der Finanzen verwiesen: a) die Angelegenheiten 
der Pommerschen ritterschaftlichen Privatbank, 
b) die Angelegenheiten, welche den allgemeinen 
Marktverkehr, die Jahr-, Wochen-, Woll-, Vieh- 
und Fruchtmärkte betreffen. Die Gewerbepolizei 
wurde teils den Ministerien des Junern und der 
Polizei und der Finanzen gemeinschaftlich, teils 
dem einen oder dem anderen derselben überwiesen. 
  
4 G. S. 1848, S. 109. 
5 G. S. 1879, S. 25 und M. Bl. d. i. Verw. 
1879, S. 65, Nr. 55. 
* Das Abg. H. hat in der Sitzung v. 18. Dez. 
1878 der durch den Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 
1878 angeordneten Ressortveränderung nachträg- 
lich seine Zustimmung erteilt (ugl. Stenogr. Ber. 
des Abg. H. 1878—79, Bd. I, S. 433—435, und 
den Kommissionsbericht v. 11. Dez. 1878 in den 
Stenogr. Ber. des Abg. H. 1878—79, Anl. Bd. I, 
Aktenst. Nr. 58, S. 649—652). Mit Bezug 
nahme auf diesen Allerhöchsten Erlaß hat die 
Bekanntmachung der Ministerien für die land- 
wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Finanzen 
v. 22. März 1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1879, 
S. 67, Nr. 60) zur öffentlichen Kenntnis ge- 
bracht, daß Berichte, Gesuche und sonstige Ein- 
gaben, welche Angelegenheiten der landwirtschaft- 
lichen oder der Domänen= und Forstverwaltung, 
ausschließlich des Tiergartens zu Berlin, betreffen, 
an den Minister für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten zu richten sind, wogegen alle die 
Verwaltung des Tiergartens zu Berlin betreffen- 
den Eingaben nach wie vor an den Finanz- 
minister zu richten sind. 
G. S. 1879, S. 123.
	        
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