Das Finanzministerium. (8. 73.) 383
wesen, sowie das Chausseebauwesen, und nachdem die Kabinettsorder v. 6. Juni 1837 die
gänzliche Auflösung des Ministeriums des Innern für die Gewerbeangelegenheiten aus—
gesprochen hatte, wurde durch die Kabinettsorder v. 13. Dez. 1837 1 die anderweitige
Verteilung der Geschäfte desselben bestimmt. Die darauf gegründete Bekanntmachung
des Staatsministeriums v. 17. Jan. 18382 traf die näheren Anordnungen über die
betreffenden Ressortverhältnisse.
Infolge der Ereignisse des Jahres 1848 wurden die Ressortverhältnisse des Finanz-
ministeriums abermals wesentlich verändert. Es wurde nämlich durch den Allerhöchsten
Erlaß v. 17. April 1848“ die Bildung eines besonderen Ministeriums für Handel,
Gewerbe und öffentliche Arbeiten angeordnet, welchem von dem Ressort des Finanz-=
ministeriums sämtliche Geschäfte der Abteilung für Handel, Gewerbe und Bauwesen und
der Abteilung für Berg-, Hütten= und Salinenwesen überwiesen wurden. Durch den-
selben Erlaß aber wurde bestimmt, daß die früher schon mit dem Finanzministerium ver-
bunden gewesene, demnächst aber von einer besonderen Abteilung des Ministeriums des
Königlichen Hauses geführte Verwaltung der Domänen und Forsten wieder auf das Finanz-
ministerium übergehen, diesem auch das Seehandlungsinstitut untergeordnet sein solle.
Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 1878, betreffend die anderweite Ordnung
der Geschäftskreise mehrerer Ministerien 5, ist demnächst bestimmt worden, daß die Ver-
waltung der Domänen und Forsten von dem Finanzministerium auf das Ministerium für
die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, welches demnächst die Bezeichnung „Ministerium
für Landwirtschaft, Domänen und Forsten“ zu führen habe, übergehen solle #, und das
Gesetz v. 13. März 18797 hat im Art. I bestimmt, daß die bisherigen gesetzlichen Be-
stimmungen über die Zuständigkeiten des Finanzministeriums für den Bereich der Domänen=
und Forstverwaltung dahin abgeändert werden, daß der Minister für Landwirtschaft,
Domänen und Forsten an die Stelle des Finanzministers tritt.
Das Ressort des Finanzministeriums umfaßt hiernach gegenwärtig die Leitung der
gesamten Finanzverwaltung des Staates, die Aufstellung des Staatshaushaltsetats und
der Rechnungen über den Staatshaushaltsetat und die Ausübung der fortlaufenden Kon-
trolle über die Staatseinnahmen und -Ausgaben. Dasselbe bildet demgemüß den
Mittelpunkt für das gesamte Etats= und Kassenwesen des Staates, indem
ihm sämtliche Etats zur Mitrevision vorzulegen und alle Kassenabschlüsse
ein zureichen sind. Außerdem hat dasselbe die Verwaltung der direkten und indirekten
1 Vgl. oben S. 374, N. 6.
* G. S. 1838, S. 11—12.
* Demnach gingen von den Geschäftsgegen-
ständen des aufgelösten Ministeriums des Innern
für Gewerbeangelegenheiten an das Finanzmini-
sterium über: a) die Angelegenheiten der allge-
meinen Witwenverpflegungsanstalt, b# die Leitung
des gesamten, nicht von speziellen Ressorts, wie
z. B. von der Militär= und Domänenverwaltung,
abhängigen Bauwesens, ausschließlich der dem
Ministerium des Innern verbleibenden Hand-
habung der Baupolizei im engeren Sinne des
Wortes, c) die Eindeichungs= und Deichsozietäts-
angelegenheiten, mit Vorbehalt der Konkurrenz
des Ministeriums des Innern, wenn es dabei
auf eigentliche Landesmeliorationen, oder auf die
Wahrung ständischer und korporativer Interessen
ankommt. Dagegen wurden zum gemeinschaft-
lichen Ressort der Ministerien des Innern und
der Finanzen verwiesen: a) die Angelegenheiten
der Pommerschen ritterschaftlichen Privatbank,
b) die Angelegenheiten, welche den allgemeinen
Marktverkehr, die Jahr-, Wochen-, Woll-, Vieh-
und Fruchtmärkte betreffen. Die Gewerbepolizei
wurde teils den Ministerien des Junern und der
Polizei und der Finanzen gemeinschaftlich, teils
dem einen oder dem anderen derselben überwiesen.
4 G. S. 1848, S. 109.
5 G. S. 1879, S. 25 und M. Bl. d. i. Verw.
1879, S. 65, Nr. 55.
* Das Abg. H. hat in der Sitzung v. 18. Dez.
1878 der durch den Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug.
1878 angeordneten Ressortveränderung nachträg-
lich seine Zustimmung erteilt (ugl. Stenogr. Ber.
des Abg. H. 1878—79, Bd. I, S. 433—435, und
den Kommissionsbericht v. 11. Dez. 1878 in den
Stenogr. Ber. des Abg. H. 1878—79, Anl. Bd. I,
Aktenst. Nr. 58, S. 649—652). Mit Bezug
nahme auf diesen Allerhöchsten Erlaß hat die
Bekanntmachung der Ministerien für die land-
wirtschaftlichen Angelegenheiten und der Finanzen
v. 22. März 1879 (M. Bl. d. i. Verw. 1879,
S. 67, Nr. 60) zur öffentlichen Kenntnis ge-
bracht, daß Berichte, Gesuche und sonstige Ein-
gaben, welche Angelegenheiten der landwirtschaft-
lichen oder der Domänen= und Forstverwaltung,
ausschließlich des Tiergartens zu Berlin, betreffen,
an den Minister für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten zu richten sind, wogegen alle die
Verwaltung des Tiergartens zu Berlin betreffen-
den Eingaben nach wie vor an den Finanz-
minister zu richten sind.
G. S. 1879, S. 123.