Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

384 Die Staatsbehörden. 
(§. 73.) 
Steuern und der sonstigen Einnahmezweige des Staates, welche nicht dem Ministerium 
für Handel und Gewerbe, für öffentliche Arbeiten oder dem Ministerium für Landwirt= 
schaft, Domänen und Forsten untergeordnet sind, speziell zu führen. Endlich unterliegt 
die Hauptverwaltung der Staatsschulden seiner „oberen Leitung“. 
Die Geschäfte des Finanzministeriums werden bei demselben in drei Abteilungen 
bearbeitet, nämlich: a) der Abteilung für das Etats= und Kassenwesen; b) der 
Abteilung für die Verwaltung der direkten Steuern (Generaldirektion der direkten 
Steuern) und c) der Abteilung für die indirekten Steuern und Zölle (General= 
direktion der indirekten Steuern).7 
II. Im Zusammenhang mit der grundsätzlichen Regelung des Verwaltungsstraf- 
rechtss durch das Gesetz v. 26. Juli 1897 (G. S., S. 237) wurde dem Finanzminister 
durch Allerh. Erl. v. 26. Sept. 1897 (G. S., S. 402) ein umfassendes Straf- 
milderungs= und Strafniederschlagungsrecht in Zoll= und indirekten 
Steuerstrafsachen, auch gerichtlichen Erkenntnissen gegenüber, eingeräumt, und ihm 
zugleich das Recht der weiteren Delegation dieser Befugnisse an untere Behörden über- 
tragen; ferner wurde dem Finanzminister und den Provinzialsteuerdirektionen das Recht 
gewährt, die Strafvollstreckung auszusetzen, sowie Strafunterbrechung 
  
1 Durch die Verordnung v. 3. Nov. 1817 
(G. S., S. 292) war eine unabhängige Zentral- 
behörde unter der Benennung: „Generalkontrolle 
der Finanzen für das gesamte Etats-, Kassen- 
und Rechnungswesen und für die Staatsbuch- 
haltung“" eingeführt worden, welche verpflichtet 
war, bei der Revision der Etats darüber zu 
wachen, daß die Staatseinnahmen überall mit 
Umsicht und Treue verwaltet, die Ausgaben auf 
das Notwendige beschränkt und im ganzen ein 
geregelter Haushalt geführt werde. Sie hatte 
durch die mit ihr verbundene Staatsbuchhatterei 
über den Zustand der Finanzen genaue Uber- 
sichten zu führen und die Resultate in gewissen 
Perioden dem Könige vorzulegen. Die Kab. O. 
v. 17. Jan. 1820 (G. S., S. 24) stellte die 
Generalkontrolle in eine nähere Verbindung mit 
dem Staatsministerium; durch die Kab. O. v. 
29. Mai 1826 (G. S., S. 45) wurde sie indes 
wieder aufgehoben und behufs der ihr obgelegenen 
Zusammenstellungen der Ubersichten des Staats- 
vermögens, der Staatseinnahmen und -Aus- 
gaben, in Vergleichung mit den Etats, einc neue 
Zentralbehörde unter der Benennung: „Staats- 
buchhalterei“ angeordnet, deren erster Chef der- 
jenige Staatsminister, welcher beim Könige den 
Vortrag in Verwaltungssachen hat, und deren 
zweiter Chef der Finanzminister sein sollte. Diese 
Staatsbuchhalterei wurde indes durch die Kab. O. 
v. 19. Juli 1844 (G. S., S. 265) gleichfalls wieder 
aufgehoben und es wurden ihre Funktionen auf 
das Finanzministerium übertragen. 
: a) Uber die Bestellung eines selbständigen 
Generaldirektors der Steuern und über die 
Stellung und den Geschäftsbetrieb der General= 
verwaltung der Steuern im Finanzministerium 
ist die Kab. O. v. 12. Aug. 1825 nebst Regulativ 
v. 25. Juli 1825 ergangen (vgl. die Schrift: Die 
Grundgesetze über die innere Verwaltung des 
Preußischen Staats oder Verfassung und Ein- 
richtung der obersten Staats= und Provinzial- 
behörden der preußischen Monarchie [Verlin. 1842], 
S. 50—53). bD) Auf rund Allerhöchster Ermäch-= 
tigung ist seit dem 1. Jan. 1867 zufolge des Er- 
lasses des Finanzministeriums v. 17. Dez. 1866 
  
(M. Bl. d. i. Verw. 1866, S. 234) die Verwaltung 
der direkten Steuern von der Abt. III des Finanz= 
ministeriums getrennt und zur Erledigung aller 
zu diesem Geschäftszweige gehörigen Angelegen- 
heiten aus der für die Leitung und Überwachung 
der Grundsteuerveranlagungsarbeiten unter der 
Bezeichnung: „Zentralkommission zur Regelung 
der Grundsteuer“ bei dem Finanzministerium 
vorübergehend errichteten Abteilung eine neue 
Ministerialabteilung gebildet worden, welcher die 
Bezeichnung: „Finanzministerium, Verwaltung der 
direkten Steuern“ beigelegt worden ist. — Die 
erwähnte „Zentralkommission zur Regelung der 
Grundsteuer“" war in Gemäßheit des G. v. 21. Mai 
1861, betreffend die anderweitige Regelung der 
Grundsteuer (G. S. 1861, S. 253 ff.) als eine dem 
Finanzministerium unmittelbar untergeordnete Be- 
hörde errichtet worden. Es hatten nämlich, un- 
mittelbar unter dem Finanzministerium, vier 
Generalkommissarien die Ausführung der Ab- 
schätzungsarbeiten zur anderweiten Regelung der 
Grundsteuer zu überwachen, und diese vier General= 
kommissarien, nebst vier von dem Finanzmini, 
sterium zu berufenden Sachverständigen, bildeten 
die Zentralkommission unter dem Vorsitze des 
Finanzministers. Dazu traten ferner noch für jede 
Provinz zwei Mitglieder, von denen das eine 
durch das Herrenhaus, das andere durch das 
Haus der Abgeordneten zu erwählen war. Val. 
§§. 9 und 10 der Anweisung v. 21. Mai 1861 für 
das Verfahren bei Ermittelung des Reinertrages 
der Liegenschaften behufs anderweiter Regelung 
der Grundsteuer (G. S. 1861, S. 260). 
3 S. darüber Bd. III, wo die große prinzi- 
pielle Bedeutung dieser in der Theorie äußerst 
kontroversen, in der Praxis noch in sehr un- 
sicheren gesetzgeberischen Anfängen stchenden Ma- 
terie darzulegen sein wird; s. vorläufig James 
Goldschmidt: Die Deliktsobligationen des Ver- 
waltungerechts (1904) und desselben Verfassers um- 
fassendes Werk: Das Verwaltungsstrafrecht 1902. 
ferner Leivmann und Wiesemann, Handbuch 
des Verwaltungsstrafgesetzes, Berlin 1905, mu 
Begründung, Ausführungsbestimmungen, Ent- 
scheidungen und Mustern.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.