Das Finanzministerium. (8. 73.) 385
und Strafteilung zu gestatten. Die Gerichte sind an diese Anord—
nungen der Verwaltungsbehörden gebunden. Dies gilt auch für die Wild—
pretsteuern, insoweit diese nicht von den Gemeinden verwaltet werden, ebenso für die
88. 17 und 22 des Reichsgesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen v. 12. Mai
1894 (R. G. B., S. 441).
III. Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 1 hat gewisse Fälle speziell festgesetzt, in
welchen das Finanzministerium verpflichtet sein soll, allemal die königliche Genehmigung
einzuholen, nämlich: a) zu allen Veräußerungen von Domänen und Forstgrundstücken,
nach den Bestimmungen der Veräußerungsinstruktion:; b) zu allen Veränderungen des
Abgabensystems 3; c) zu allen Besetzungen der Stellen bei den Abteilungen des Mini-
steriums, der Rendanten der Hauptkassen, der Stellen bei den Steuer= und Abgaben-
behörden, dem Forst= und Jagdwesen, mit Einschluß der technischen Oberforstdeputation",
und wobei seither die königliche Genehmigung erforderlich gewesen ist; d) zu allen Aus-
gaben, die nicht in den Etats bestimmt sind, oder für die den Ministern und deren De-
partementschefs nicht ein besonderer Dispositionsfonds bewilligt ist; e) bei neuen wichtigen
Plänen über das Finanz= und Staatsschuldenwesen; k) bei größeren Operationen der Sec-
handlung, die nicht zu der gewöhnlichen kaufmännischen Geschäftsführung gehören; 8 bei
neuen wichtigen Kontrakten über den Salzverkauf und Bestimmung der Salzpreise.
IV. Als Chef des Ministeriums ist der Finanzminister der verantwortliche Ver-
treter desselben, auch bezüglich der Geschäftsführung der einzelnen Abteilungen. In
diesem Ministerium konzentriert sich die Rechnungsführung der gesamten Staatsverwaltung;
dasselbe reguliert das ganze Einnahme= und Ausgabewesen des Staates und erhält das-
selbe in Ordnung. Es liegt ihm daher insbesondere die Feststellung und Verrechnung
der Einnahmen des Staates, sowie der Staatsausgaben im Verhältnisse zu den Ein-
nahmen und Bedürfnissen desselben, mithin auch die Veranschlagung der Einnahmen und
Ausgaben und die Vorbereitung der Staatshaushaltsetats ob. Der Finanzminister ist
vorzugsweise der Vertreter des Fiskus, weshalb mit seinem Ministerium auch die Gene-
ralstaatskasse verbunden ist s, in welche sämtliche Einnahmequellen des Fiskus zu-
sammenfließen.' In vielen Fällen sind die Akte der fiskalischen Verwaltung durch spezielle
Bestimmungen der Gesetze ausdrücklich an die besondere Genehmigung des Finanz-=
1 G. S. 1810, S. 15 ff. Z„
Diese Verpflichtung ist infolge des Über-
ganges der Verwaltung der Domänen und Forsten
auf das Landwirtschaftsministerium auf letzteres
übertragen.
s Dergleichen können jetzt nur im ordentlichen
Wege der Gesetzgebung eingeführt werden (Verf.
Urk. v. 31. Jan. 1850, Art. 100, 101).
* Infolge des Überganges der Verwaltung der
Domänen und Forsten auf das Landwirtschafts-
ministerium ist auch diese Verpflichtung auf letzteres
übertragen.
5 Vgl. jetzt über die Salzsteuer Art. 35 der
Reichsverfassung und Bundesgesetz v. 12. Okt.
1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von
Salz (B. G. Bl. 1867, S. 41 ff.). Danach ist
die Salzsteuer als Finanzquelle ans Reich über-
gegangen; die Erhebung und Verwaltung erfolgt
ledoch durch die Einzelstaaten, s. dazu Laband,
St. R. d. D. R., Bd. IV, S. 407; Zorn, Bd. U,
S. 755.
* Dies bestimmte schon das Publikandum v.
16. Dez. 1808, §. 24 (Rabe, Samml., Bd. IX,
S. 395), und ebenso die Verordnung v. 27. Okt.
1810 (G. S. 1810, S. 17), dann aber auch die
Kab. O. v. 3. Nov. 1817, Nr. I, sub 1 (G. S.
1817, S. 289).
7' Die Verwaltung der früher bestandenen
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staaterecht.
5. Aufl. II.
„Hof= und Zivilausgabenkasse“ in Berlin wurde
im Jahre 1817 aufgehoben und der General-
staatskasse beigelegt, so daß statt beider nur eine
Kasse unter dem Namen: „Generalstaatskasse“
bestehen blieb (Publik. des Finanzministeriums
v. 14. Febr. 1817, v. Kamptz, Annalen, Bod. I,
Heft 1, S. 40). Der Generalstaatskasse ist auch
die Verwaltung der in den im Jahre 1866 neu
erworbenen Landesteilen vorhandenen, zum Staats-
eigentume gehörigen Aktivkapitalienfonds, soweir
sie nicht für spezielle Verwaltungszwecke bestimmt
sind, übertragen worden (Verordnung v. 5. Juli
1867, G. S. 1867, S. 1072). Nachdem auf
Grund des G. v. 18. Dez. 1871 (G. S., S. 593)
der preußische Staatsschatz aufgehoben worden,
sind (mit dem 2. Jan. 1872) die vorhandenen
Bestände und die ausstehenden Forderungen des
Staatsschatzes an die allgemeine Finanzverwal-
tung übergegangen, und fliesen alle Einnahmen,
welche demselben nach den bisherigen Bestim-
mungen zuzuführen waren, dem allgemeinen
Staatsfonds zu. Die hierauf bezüglichen Be-
richte und sonstigen Mitteilungen sind daher an
den Finanzminister zu richten. Die Geschäfte
der Rendantur des Staateschatzes sind auf die
Generalstaatskasse übergegangen. Die Bestim-
mungen über die bei der Verwaltung des Staate-
schatzes vorhandenen Nebenfonds werden hi##-
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