Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Finanzministerium. (8. 73.) 385 
und Strafteilung zu gestatten. Die Gerichte sind an diese Anord— 
nungen der Verwaltungsbehörden gebunden. Dies gilt auch für die Wild— 
pretsteuern, insoweit diese nicht von den Gemeinden verwaltet werden, ebenso für die 
88. 17 und 22 des Reichsgesetzes zum Schutze der Warenbezeichnungen v. 12. Mai 
1894 (R. G. B., S. 441). 
III. Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 1 hat gewisse Fälle speziell festgesetzt, in 
welchen das Finanzministerium verpflichtet sein soll, allemal die königliche Genehmigung 
einzuholen, nämlich: a) zu allen Veräußerungen von Domänen und Forstgrundstücken, 
nach den Bestimmungen der Veräußerungsinstruktion:; b) zu allen Veränderungen des 
Abgabensystems 3; c) zu allen Besetzungen der Stellen bei den Abteilungen des Mini- 
steriums, der Rendanten der Hauptkassen, der Stellen bei den Steuer= und Abgaben- 
behörden, dem Forst= und Jagdwesen, mit Einschluß der technischen Oberforstdeputation", 
und wobei seither die königliche Genehmigung erforderlich gewesen ist; d) zu allen Aus- 
gaben, die nicht in den Etats bestimmt sind, oder für die den Ministern und deren De- 
partementschefs nicht ein besonderer Dispositionsfonds bewilligt ist; e) bei neuen wichtigen 
Plänen über das Finanz= und Staatsschuldenwesen; k) bei größeren Operationen der Sec- 
handlung, die nicht zu der gewöhnlichen kaufmännischen Geschäftsführung gehören; 8 bei 
neuen wichtigen Kontrakten über den Salzverkauf und Bestimmung der Salzpreise. 
IV. Als Chef des Ministeriums ist der Finanzminister der verantwortliche Ver- 
treter desselben, auch bezüglich der Geschäftsführung der einzelnen Abteilungen. In 
diesem Ministerium konzentriert sich die Rechnungsführung der gesamten Staatsverwaltung; 
dasselbe reguliert das ganze Einnahme= und Ausgabewesen des Staates und erhält das- 
selbe in Ordnung. Es liegt ihm daher insbesondere die Feststellung und Verrechnung 
der Einnahmen des Staates, sowie der Staatsausgaben im Verhältnisse zu den Ein- 
nahmen und Bedürfnissen desselben, mithin auch die Veranschlagung der Einnahmen und 
Ausgaben und die Vorbereitung der Staatshaushaltsetats ob. Der Finanzminister ist 
vorzugsweise der Vertreter des Fiskus, weshalb mit seinem Ministerium auch die Gene- 
ralstaatskasse verbunden ist s, in welche sämtliche Einnahmequellen des Fiskus zu- 
sammenfließen.' In vielen Fällen sind die Akte der fiskalischen Verwaltung durch spezielle 
Bestimmungen der Gesetze ausdrücklich an die besondere Genehmigung des Finanz-= 
  
1 G. S. 1810, S. 15 ff. Z„ 
Diese Verpflichtung ist infolge des Über- 
ganges der Verwaltung der Domänen und Forsten 
auf das Landwirtschaftsministerium auf letzteres 
übertragen. 
s Dergleichen können jetzt nur im ordentlichen 
Wege der Gesetzgebung eingeführt werden (Verf. 
Urk. v. 31. Jan. 1850, Art. 100, 101). 
* Infolge des Überganges der Verwaltung der 
Domänen und Forsten auf das Landwirtschafts- 
ministerium ist auch diese Verpflichtung auf letzteres 
übertragen. 
5 Vgl. jetzt über die Salzsteuer Art. 35 der 
Reichsverfassung und Bundesgesetz v. 12. Okt. 
1867, betreffend die Erhebung einer Abgabe von 
Salz (B. G. Bl. 1867, S. 41 ff.). Danach ist 
die Salzsteuer als Finanzquelle ans Reich über- 
gegangen; die Erhebung und Verwaltung erfolgt 
ledoch durch die Einzelstaaten, s. dazu Laband, 
St. R. d. D. R., Bd. IV, S. 407; Zorn, Bd. U, 
S. 755. 
* Dies bestimmte schon das Publikandum v. 
16. Dez. 1808, §. 24 (Rabe, Samml., Bd. IX, 
S. 395), und ebenso die Verordnung v. 27. Okt. 
1810 (G. S. 1810, S. 17), dann aber auch die 
Kab. O. v. 3. Nov. 1817, Nr. I, sub 1 (G. S. 
1817, S. 289). 
7' Die Verwaltung der früher bestandenen 
v. Rönne-Zorn, Preuß. Staaterecht. 
  
5. Aufl. II. 
„Hof= und Zivilausgabenkasse“ in Berlin wurde 
im Jahre 1817 aufgehoben und der General- 
staatskasse beigelegt, so daß statt beider nur eine 
Kasse unter dem Namen: „Generalstaatskasse“ 
bestehen blieb (Publik. des Finanzministeriums 
v. 14. Febr. 1817, v. Kamptz, Annalen, Bod. I, 
Heft 1, S. 40). Der Generalstaatskasse ist auch 
die Verwaltung der in den im Jahre 1866 neu 
erworbenen Landesteilen vorhandenen, zum Staats- 
eigentume gehörigen Aktivkapitalienfonds, soweir 
sie nicht für spezielle Verwaltungszwecke bestimmt 
sind, übertragen worden (Verordnung v. 5. Juli 
1867, G. S. 1867, S. 1072). Nachdem auf 
Grund des G. v. 18. Dez. 1871 (G. S., S. 593) 
der preußische Staatsschatz aufgehoben worden, 
sind (mit dem 2. Jan. 1872) die vorhandenen 
Bestände und die ausstehenden Forderungen des 
Staatsschatzes an die allgemeine Finanzverwal- 
tung übergegangen, und fliesen alle Einnahmen, 
welche demselben nach den bisherigen Bestim- 
mungen zuzuführen waren, dem allgemeinen 
Staatsfonds zu. Die hierauf bezüglichen Be- 
richte und sonstigen Mitteilungen sind daher an 
den Finanzminister zu richten. Die Geschäfte 
der Rendantur des Staateschatzes sind auf die 
Generalstaatskasse übergegangen. Die Bestim- 
mungen über die bei der Verwaltung des Staate- 
schatzes vorhandenen Nebenfonds werden hi##- 
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