Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

386 Die Staatsbehörden. (8. 73.) 
ministers gebunden, und durch verschiedene Erlasse sind ihm spezielle Befugnisse beigelegt 
worden.1 
V. Von dem Finanzministerium unmittelbar ressortieren verschiedene Behörden, nämlich: 
1. von der Abteilung für das Etats= und Kassenwesen?: 
a) die Generallotteriedirektion. Dieselbe ist durch den §. 6 des Lotterie- 
edikts v. 28. Mai 1810: an Stelle der bisherigen Generallotterieadministration und 
der Lotteriedirektion errichtet worden und verwaltet die Klassenlotterie. Nach der Ver- 
ordnung v. 27. Okt. 1810“/ ressortierte sie vom Finanzministerium, später nach der 
Verordnung v. 17. Nov. 1817, Nr. II„ vom Schatzministerium, nach dessen Auflösung 
aber, nach der Kabinettsorder v. 16. Mai 1823“", wiederum vom Finanzministerium: 
b) die Münzanstalten. Die Münze zu Berlin stand früher unter der gemein- 
schaftlichen Leitung des Präsidenten des Staatsministeriums und des Finanzministers. 
Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 3. Jan. 1859 7 ist indes angeordnet worden, daß die 
bisher mit der Verwaltung des Staatsschatzes vereinigt gewesene Münzverwaltung dem 
Finanzministerium ausschließlich zu überweisen sei. ¾ Zu den von dem Finanzministerium 
ressortierenden Münzanstalten gehört auch die amtliche Probieranstalt zu Frankfurt a. M.“ 
c) die Generaldirektion der allgemeinen Witwenverpflegungsanstalt. 
Diese Anstalt, welche jetzt lediglich auf die Aufnahme der zum Beitritte verpflichteten 
Zivil= und Kirchenbeamten beschränkt ist0, ressortierte früher von dem Ministerium des 
E 
durch nicht berührt (Zirk. Reskr. den M. d. Inn. Bd. II. S. 1122—23). Später hat der Aler— 
v. 16. Jan. 1872, M. Bl. d. i. Verw. 1872, S 550. höchste Erlaß v. 28. Mai 1366 (G. S. 1366, 
1 So ist derselbe z. B. durch die Kab. O. v. S. 411) vorgeschrieben, daß das Institut fortan 
4. Juli 1853 (J. M. Bl. 1853, S. 260 er= nicht mehr der Haupterwaltung der Staate- 
mächtigt worden, Grundeigentum, welches dem schulden, sondern der oberen Leitung des Finanz 
Fiskus als Bestandteil einer erblosen Verlassen= ministeriums unmittelbar untergeordnet sein, und 
schaft anfällt oder als herrenloses Gut zugeschlagen daß die Verwaltung gemäß den Anordnungen des 
wird (A. L. R., II, S. 16, SS. 8 ff., 5§8. 16 ff.) letzteren durch eine Direktion zu führen sei, welche 
und dessen Taxwert die Summe von 200 Tirn. aus einem von dem Könige ernannten Direktor 
nicht übersteigt, ohne vorherige Anfrage beim und dem erforderlichen Subalternpersonal be- 
Könige nach seinem Ermessen im Wege der öffente stehen sollte. — Die königlich preußische Staate 
lichen Lizitation oder aus freier Hand für einen druckerei ist indes durch Vertrag mit dem Deutichen 
angemessenen, dem öffentlichen Verkehrswerte der Reiche in eine Reichsanstalt umgewandelt und 
betreffenden Grundstücke entsprechenden Preis zu (mit dem 1. April 1879) mit allem Zubehör von 
verkaufen. Nach der Kab. O. v. 3. Juni 1840 dem Preußischen Staate auf das Reich über- 
(M. Bl. d. i. Verw. 1840, S. 27) hat er die Be- gegangen. Vgl. das Reichsgesetz v. 10. Mai 1977 
fugnie, entbehrliche zum Grundgebiete der Staatss (R. G. Bl. 1879, S. 139 ff.) Die Reichedruckeret 
chausseen gehörende und die Größe eines halben ist dem Reichspostamt unterstellt, s. Laband, 
preutischen Morgens nicht erreichende Grund= St. N. d. D. R., Bd. IV, S. 354: Zorn., Si. 
stücke ohne Anfrage beim König zu veräußern. R. d. D. R., Bd. II, S. 715. 
* Zum Ressort der Abteilung des Finanz= * Vgl. Rabe, Samml., Bd. X, S. 3. 
ministeriums für das Etats= und Rechnungewesen G. S. 1810, S. 18. 
gehörte auch die königliche Staatesdruckerei, welche 5 G. S. 1817, S. 290. 
zur Anfertigung geldwerter Papiere für den G. S. 1323, S. 100. 
Staat und für Korporationen bestimmt war, * G. S. 1859, S. 8. 
und auch mit der Lieferung von Drucksachen für Die Münze selbst besorgt indes lediglich die 
die Staatsbehörden beauftragt werden konnte. technische Ausführung (vgl. Drucksache der II. Kam- 
Dieselbe war auf Grund eines #nicht vublizierten,#mee## 1852—53, Bd. III, Nr. 147, S. 20. Früher 
Allerhöchsten Erlasses v. 30. April 1851 errichtet bestanden mehrere Münzstätten, die von der Ber 
worden, und der Allerhöchste Erlaß v. 3. Mai liner Hauptmünze abhängig waren. Diese Filiat 
1852 (G. S. 1852, S. 288) bestimmte, daß sie münzstätten sind indes jetzt aufgelöst und daber 
der Hauptverwaltung der Staatsschulden zunächst ist auch die frühere Bezeichnung der Berliner 
untergeordnet sein solle, welche die Verwaltung Münze als „Hauptmünze“ in Wegfall gebracht 
der Anstalt gemäß den Anordnungen und An worden (ocl. Drucks. der II. Kammer 1849—5). 
weisungen des Finanzministers zu leiten habe. Nr. 421. 8#. Die Münze zu Hannover int 
Der Errichtung der Austalt ist nachträglich die Ende Mr 1870 und die Münze zu Frank'imt 
Genehmigung der Kammern erteilt worden (vgl. a. M. Ende März 1880 aufgelöst. 
den Bericht der Zemtralbudgetkommision der * Mgl. über die rechtliche Stellung der einiel- 
II. Kammer v. 11. Marz 18.,3, Drucksache der staatlichen Münzstätten im Reichsmünzustem 
II. Rammer 1852—.53, MBd. IV. Nr. 172, S. 13 Laba Endt Md. III. S. 170 ff.: Zorn, St. R., 
—17 und Stenogr. Ver. der II. Rammer 1852 6 Ad. II, :3330, 341. 
  
—53, Bd. II. S. 721—727 und der l. Rammer, 10 #4b- . v. 27. Febr. 1831 (G. S. 1831, Z. 3.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.