Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

388 Die Staatsbehörden. (8. 73.) 
das Patent v. 14. Okt. 17721 ordnete König Friedrich II. die Errichtung einer Handels- 
gesellschaft unter dem Namen der „Seehandlungsgesellschaft“ an, in der Absicht, den da- 
mals ganz danieder liegenden Handel mit dem Auslande zu beleben. Odbgleich dies In- 
stitut nicht den gewünschten Gewinn brachte, so wurde dennoch durch Patent v. 4. März 
1794 3 der Oktroi desselben bis zum 1. Jan. 1808 verlängert, zugleich aber demselben 
mehr als zuvor der Charakter eines kaufmännischen Staatsinstituts gegeben."“ Schon 
vor dem Jahre 1806 hatte die Seehandlung dem Staate Gelder vorgeschossen, die sie 
nach der Invasion der Franzosen nicht zurückerhalten konnte, und dadurch wurde sie außer 
Stand gesetzt, ihren Gläubigern gerecht zu werden. Unter diesen Umständen wurden 
ihre Privilegien bei Ablauf des Jahres 1807 nicht wieder erneuert, sondern ihre Arbeir 
beschränkte sich auf Abwicklung ihrer kaufmännischen Geschäfte. Durch das Edikt v. 
27. Okt. 1810 " wurden indes ihre Schuldverhältnisse dahin geordnet, daß ihre Obli- 
gationen sowohl, als auch die Seehandlungsaktien vom Staate übernommen und in 
Staatsschuldscheine umgeschrieben wurden, so daß hiermit jede Beteiligung von Privat= 
personen bei der Seehandlung aufhörte. Indem das Institut die alte Bezeichnung: 
„Generaldirektion der Seehandlungssozietät" beibehielt und anfangs durch die Verordnung 
v. 27. Okt. 18107 dem Finanzministerium, später durch die Kabinettsorder v. 3. Nov. 
1817 (Nr. II/ dem Ministerium des Schatzes und des Staatskreditwesens untergeordner 
wurde, bediente sich der Staat desselben als eines Kommissionärs und Bankiere bei den 
ausgedehnten Geldgeschäften, wozu das damalige Bedürfnis nötigte und wobei eine kauf- 
männische Hilfeleistung erforderlich war. Bei Regulierung des Staatsschuldenwesens 
wurden dann ihre Verhältnisse durch eine Kabinettsorder v. 17. Jan. 18207 neu ge- 
ordnet. Diese Kabinettsorder bestimmte, daß das Institut unter seinem bisherigen Namen 
fortan ein für sich bestehendes, von dem Ministerium des Schatzes unabhängiges Geld- 
und Handlungsinstitut des Staats bilden sollte, dessen Chefto die gesamte Leitung mit un- 
umschränkter Vollmacht, jedoch zugleich mit persönlicher Verantwortlichkeit übertragen 
wurde. 11 Der Staat übernahm die vollständige Garantie für die von dem Institute 
übernommenen Geschäfte und für die für dasselbe daraus hervorgehenden Verpflichtungen. 
  
Tabellen und amtliche Nachrichten über den Schiffen, und Verkauf desselben nach Polen und 
Preußischen Staat für das Jahr 1849. Heraus= Litauen: in dem Monopol des Ankausee von 
gegeben von dem statistischen Burcau zu Berlin, Wachs und Versendung nach Spanien: außer- 
Bd. IV (die Resultate der Verwaltung enthaltendd. dem wurden der Sozictät Privilegien gegeben 
S. 186—188. — Aus dem königlich preußischen für den Absatz inländischer Fabrikate auf eigenen 
Staateanzeiger, Jahrgang 1866, S. 336 (Ein= Schiffen nach fremden Ländern: namentlich follte 
nahme und Ausgabe beim Seehandlungeinstitut sie den Vertrieb der Leinenwaren nach den ame- 
1867). — Vgl. ferner: Verhandlungen des Abg. H. rikanischen Kolonien vermitelln- 
in der Sitzung v. P. Dez. 1868 (Stenogr. Ber. : Vgl. Mylius, N. C. C., Tom. IX. pag. 
1868—69, Bd. I, S. 580—584) und in der 2029, No. 21 de 1794; Kob, Samml., Bd. II, 
Sitzung v. 7. Dez. 1869 a. a. O. 1869—70,, S. 597. 
Bd. II. S. 1029—45). — v. Poschinger, Bank- * DTie Garantie des Staates wurde auf fünf 
wesen und Bankpolitik in Preußen, Bd. I. Proz. herabgesetzt, das Monopol des Wachshandele 
S. 144 ff., 234 ff.: Bd. II, S. 53 ff.; Bd. III, aufgehoben. Dagegen verblieb der Seehandlung 
S. 47 ffl. — Schwart und Strutz, Der Staats= der Salzhandel: es wurde ihr gestattet, mit in- 
hauehal#t und die Finanzen Preustens, Bd. I, und aueländischen Waren Großhandel zu treiben. 
  
S. 489 ff. — Nußbaum, Die preußische See= Wechselgeschäfte zu machen, Comptoirs in allen 
bandlung in Annalen des Deutschen Reichs 1905, preußischen und auch in fremden Sce= und 
S. 31 ff., 130 ff. Handelestädten zu unterhalten, Schiffe zu bauen, 
1 Mylius. N. (. C.. Tom. Vh. pag. 515, Reederei zu meiben und alle kaufmännischen Ge- 
No. 55 de 1772: Rabe, Samml., Bd. I, Abt. 4, schäfte ohne Unterschied zu unternehmen. 
S. 369. „ Die von ihr ausgestellten Obligatieonen be- 
2 Der Betriebefonds sollte aus 2100 Aktien trugen 17800 000 Taler. 
zu 500 Talern, also ane 1200,000 Talern be-. 2 G. S. 1810, S. 25 ff. 
stehen. Der König übernahm 2100 Aktien, 7 GC. S. 1810, S. 18. 
das übrige sollte aus 300 Aktien, welche an Kauf- * G. S. 1817, S. 200. 
leme und Privatpersonen abgegeben wurden, ge- * G. S. 1820, S. 25. 
deckt werden. Die Geschäfte sollten durch Monopole 10 Rämlich der Wirkliche Geheime Obernnanz- 
und Privilegien gesichert werden und bestanden rat Rother. 
anfangs in dem allein der Seehandlungssozictät 11 Ale Ceschäfte der Sechandlung werden in 
eingewiesenen Ankaufe und der Einfuhr des Salzes der Kab. O. v. 17. Jan. 1820 der Ankauf des 
aues Spanien, Frankreich und England auf eigenen Salzeer aus England, Frankreich, Voritugat und
	        
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