Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Finanzministerium. (§S. 73.) 391 
meinen Finanzverwaltung abgesonderte, selbständige und für gewisse Fälle unbedingt ver- 
antwortliche Behörde die Hauptverwaltung der Staatsschulden.! 
Das Staatsschuldenwesen ressortierte bis zum Jahre 1820 von dem Schatzministe- 
rium?: durch die Verordnung v. 17. Jan. 1820 2 wurde indes für dasselbe eine abge- 
sonderte Behörde unter der Benennung „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ errichtet, 
aus einem Präsidenten und vier Mitgliedern bestehend, über deren Einsetzung, Einrich- 
tung und Bestimmung die gedachte Verordnung in den 88. VIII bis XVI die näheren 
Anordnungen traf. Nach Erlaß der Verfassungsurkunde v. 31. Jan. 1850 sind in- 
des diese Vorschriften durch das Gesetz v. 24. Febr. 1850, betreffend die Verwaltung 
des Staatsschuldenwesens und die Bildung einer Staatsschuldenkommission außer Kraft 
gesetzt und es ist dadurch die Organisation dieser Behörde völlig neu geordnet worden. 
Dieselbe besteht unter dem Namen „Hauptverwaltung der Staatsschulden“ als eine von 
der allgemeinen Finanzverwaltung abgesonderte selbständige Behörde fort, und unterliegt 
nur insoweit der oberen Leitung des Finanzministers, als dies mit ihrer Unabhängigkeit 
vereinbar ist (§. 1 a. a. O.)., Sie steht aber unter der fortlaufenden Aufsicht einer be- 
sonderen „ Staatsschuldenkommission“ (a. a. O.). Die „Hauptverwaltung der 
Staatsschulden“ besteht aus einem Direktor und mindestens' drei Mitgliedern, welche 
samtlich vom Könige ernannt werden; der Direktor darf nicht zugleich Minister sein (§. 2 
a. a. O.). Dem Direktor liegt die Leitung des Ganzen, die Disziplin über die unter- 
grordneten Beamten und deren Anstellung ob; außerdem aber saben! die Mitglieder mit 
ihm gleiche Befugnisse und gleiche Verantwortlichkeits (§. 3 a. a. O.). — Der Haupt- 
verwaltung der Staatsschulden sind untergeordnet: 
a) Die Staatsschulden-Tilgungskasse, welche bereits bei dem früheren Schatz- 
ministerium bestand und durch den S. XVI der Verordnung v. 17. Jan. 1820 10 der 
Hauptverwaltung der Staatsschulden untergeordnet wurde. Der §. 4 des Gesetzes v. 
24. Febr. 1850 11 hat demnächst bestimmt, daß es hierbei zu belassen sei. 12 
b! Die Kontrolle der Staatspapiere, welche gleichfalls schon bei dem früheren 
Schatministerium bestand und ebenfalls durch den S. XVI der Verordnung v. 17. Jan. 
1320 der Hauptverwaltung der Staatsschulden untergeordnet wurde, wobei der §. 4 des 
Gesetzes v. 24. Febr. 1850 es belassen hat. Diese Behörde bildet das Ausfertigungs- 
bureau der Staateschuldendokumente. 
c# das Staatsschuldbuchbureau, errichtet gemäß der Gesetze v. 20. Juli 1883, 
12. April 1886, 8. Juni 1891, 24. Juli 190 1.17 
VIII. Der Aufsicht des Finanzministers ist unterstellt die Preußische Zentral- 
genossenschaftskasse, errichtet zur Beförderung des genossenschaftlichen Personalkredits 
des Mittelstandes in Stadt und Land durch Gesetz v. 31. Juli 18905.14 Der Geschäfts- 
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1 liber die Bestellung der preußischen „Haupt= heit gefaßt, bei Stimmengleichheit entscheidet die 
verwaltung der Staatsschulden“ zur interimisti= Stimme des Direktors. In Verhinderungsfällen 
schen Reichsschuldenverwaltungebehörde vgl. VLa= wird der Direktor von dem ältesten Mitgliede 
band, I, 377; IV, 374: Zorn, II, 346, 817 ff., vertreten (vgl. §. 3 des G. v. 24. Febr. 1850). 
  
320; s. hier auch die Erörterung über die be- * Uber den Wirkungskreis und die Verant- 
sondere verwaltungerechtliche Stellung dieser Be= wortlichkeit der Hauptverwaltung der Staate 
hörde im gesamten Zrhordengganieus schulden vgl. die oben angeführte Literatur. Nach 
2 Verordnung v. 2. Dez. 1817 G. S. 1817, der Kab. O. v. 9. Juni 1821 (G. S. 1821, S.52) 
S. 1 sind die Regierungen verpflichtet, dieselbe als eine 
* G. S. 1320, S. 12. ihnen vorgesetzte Behörde anzuerkennen, mithin 
4 G. S. 1350, 2. 57—61. — Wgl. S. 158 Verfügungen von ihr anzunehmen und an sie 
diesee Gesetzes. zu berichten. 
5 Dazu G. v. 29. Jan. 1879 „G. S. 10, und 1% G. S. 1820, S. 11. 
13. Febr. 1884 (G. S. 64): über das gesamte 11 G. S. 1800, S. J. 
Staatsschuldenwesen Vd. III im Finanzrecht. : lider die Funktionen dieser Kasse vgl. die 
* Uber deren Bildung und Geschäfte vgl. Ges. Ss. S, 14. 10, 17 des G. v. 24. Febr, 1350. 
v. 24. Febr. 1850, §S. 1, 14; vgl. dazu auch ½ G. I1583, 120: 1884, S. 269; 1886. 
  
Laband, St. R. J, S. 381. S. 124; 501, 2 S. 10½ 1904, S. 167. 
* Dies Wort wurde beigefügt durch G. v. 1½ G. S., S. 310, dazu Ergänzungsgesetze v. 
13. Febr. 1884 (G. S., S. 4 8. Juni 1890 .G. S., S. 123) und 20. April 
Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehr 1898 „G. S., S. 67. Tber die Rechtsverhält
	        
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