Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium für Handel und Gewerbe. (§. 74.) 397 
und dem Ministerium für landwirtschaftliche Angelegenheiten übertragen, jedoch mit Vor- 
behalt der Teilnahme des ersteren in Fällen, in denen auch das Interesse der Schiffahrt 
und der Strompolizei! beteiligt ist, namentlich auch bei neuen Deichanlagen in der Nähe 
schiffbarer Ströme.? 
b) Durch die Allerhöchsten Erlasse v. 17. März 1852 3 und v. 30. Juni 1858“ 
wurde bestimmt, daß die Gewerbepolizei rücksichtlich einiger Gewerbe, bei denen nicht die 
eigentlichen gewerblichen Beziehungen, sondern vielmehr die allgemeinen polizeilichen 
Interessen die Handhabung der Gewerbepolizei überwiegend bedingen, von dem Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten wieder an das Ministerium des Innern 
übergehen sollen.5 
) Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 28. Sept. 18676 wurde bestimmt, daß die 
Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens von dem Ministerium für Handel, Ge- 
werbe und öffentliche Arbeiten, dessen erste Abteilung diese Geschäfte bis dahin gebildet 
hatten, mit den von dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten als 
Chef des Post= und Telegraphenwesens bisher geübten Befugnissen auf den Präsidenten 
des Staatsministeriums übergehen und unter dessen Verantwortlichkeit im Zusammenhange 
mit der dem Bundeskanzler zustehenden Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens 
des Norddeutschen Bundes bearbeitet werden sollten. Infolgedessen wurde, zufolge des 
Allerhöchsten Präsidialerlasses v. 18. Dez. 18677, die Verwaltung des Post= und Tele- 
graphenwesens des Norddeutschen Bundes unter der Leitung des Bundeskanzlers von dem 
„Generalpostamte des Norddeutschen Bundes“ und der „Generaldirektion der Telegraphen 
des Norddeutschen Bundes“ geführt, welche Behörden die I., bezw. II. Abteilung des 
Bundeskanzleramtes bildeten. Infolge der kaiserlichen Verordnung v. 22. Dez. 1875, 
betreffend die Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens, ist demnächst (mit dem 
1. Jan. 1876) die Verwaltung des Post= und Telegraphenwesens vom Ressort des 
Reichskanzleramtes getrennt und die Leitung desselben unter Verantwortlichkeit des Reichs- 
kanzlers dem Reichspostamte übertragen worden.? Damit sind die Post= und Tele- 
graphenangelegenheiten grundsätzlich aus dem Organismus der preußischen Staatsverwal- 
tung ausgeschieden. Nur eine Reihe von Beamtenkategorien des lokalen Post= und 
Telegraphendienstes werden noch von Preußen gemäß R. V. Art. 50 ernannt; aber auch 
diese unterstehen dem Reichspostamt, s. Staatshandb. f. 1905, S. 338 f. u. a. a. O. 
d) Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 187810 ist ferner bestimmt worden, 
daß die Verwaltung der Angelegenheiten von Handel und Gewerbe von dem Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten zu trennen und für dieselbe ein eigenes 
„Ministerium für Handel und Gewerbe“ zu bilden sei, und daß die Verwaltung 
der übrigen, bisher im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten ver- 
  
1 Uber die Frage, welchem Ressort die Ver- 
fügung über die Substanz des Grund und Bodens 
öffentlicher Flüsse, soweit deren Schiffbarkeit reicht, 
zusteht, vgl. das Zirk. Reskr. der Ministerien der 
öffentlichen Arbeiten und für Landwirtschaft, Do- 
mänen und Forsten v. 10. März 1881 (M. Bl. 
d. i. Verw. 1881, S. 87). 
* Ausgenommen von der Übertragung an das 
Ministerium für landwirtschaftliche Angelegenheiten. 
sind nach dem Erlaß v. 26. Nov. 1849 die großen 
Deichverbesserungearbeiten, welche zur Sicherstel- 
lung der Osteisenbahn und deren Strombauten 
an der Weichsel und Nogat ausgeführt wurden, 
sowie die Melioration des Oderbruchs, welche bis 
zur Vollendung der Anlagen dem Ministerium 
für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten 
verblieben. — Vgl. übrigens die Motive des Er- 
lasses v. 26. Nov. 1849 in dem Berichte des 
Staatsministeriums v. 24. Nov. 1849 M. Bl. 
d. i. Verw. 1850, S. 12). Agl. über die Aue- 
führung das Zirk. Reskr. des Ministeriums für 
Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und 
  
für landwirtschaftliche Angelegenheiten v. 9. Jan. 
1850 (M. Bl. d. i. Verw. 1850, S. 12, Nr. 17). 
s G. S. 1852, S. 83. 
4 G. S. 1858, S. 501. 
5 Vgl. das Nähere hierüber oben S. 375 f. 
* G. S. 1867, S. 1780. 
*B. G. Bl. 1867, S. 328. 
* R. G. Bl. 1875, S. 379. 
5 S. über dessen staatsrechtliche Stellung und 
Organisation Laband, I, 372, III, 98, IV, 281, 
Zorn, Bd. II, S. 253. 
1° G. S. 1879, S. 25, M. Bl. d. i. Verw. 1879, 
S. 65. — Das Abg. H. hat in der Sitzung v. 
18. Dez. 1878 nachträglich der durch den Aller- 
höchsten Erlaß v. 7. Aug. 1878 angeordneten 
Teilung des Ministeriums für Handel, Gewerbe 
und öffentliche Arbeiten in zwei Ministerien seine 
Zustimmung erteilt. Vgl. Stenogr. Ber. des 
Abg. H. 1878—79, Bd. 1, S. 419, und den 
Kommissionebericht v. 11. Dez. 1878, a. a. O., 
Anl. Bd. I, Aktenst. Nr. 58, S. 649—8653.
	        
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