Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

410 Die Staatsbehörden. (8. 76.) 
Anstalten zur Beförderung der Landwirtschaft, Gemeinheitsteilungen, Meliorationen durch 
Austrocknung der Sümpfe usw., endlich das Gestütwesen, jedoch lediglich in polizei— 
licher Hinsicht, im Departement des Ministeriums des Innern, und zwar in der Sektion 
desselben für die Gewerbepolizei, bearbeitet werden sollten. Die Verordnung v. 27. Ok. 
18101 behielt gleichfalls dem Ministerium des Innern die Angelegenheiten des Handels 
und der Gewerbe vor und überwies dieselbe der zweiten Abteilung desselben. Diese 
sollte insbesondere auch die landwirtschaftliche Polizei und alle landwirtschaftlichen An- 
gelegenheiten in demjenigen Umfange, wie dies bereits das Publikandum v. 16. Dez. 
1808 angeordnet hatte2, zu bearbeiten haben. Auch die Kabinettsorder v. 3. Jan. 1814# 
beließ es hierbei. Als infolge der Kabinettsorder v. 11. Sept. 1830“ das Ministerium 
des Innern in die beiden Abteilungen „des Innern und der Polizei“ und „für Ge- 
werbeangelegenheiten“ getrennt und jede derselben einem selbständigen Chef übertragen 
wurde, gingen die landwirtschaftlichen Angelegenheiten, einschließlich der Regulierung der 
gutsherrlich-bäuerlichen Angelegenheiten und der Gemeinheitsteilungen an die letztgedachte 
Abteilung über.? Die Kabinettsorder v. 6. Juni 1837 löste indes das Ministerium des 
Innern für Gewerbeangelegenheiten wieder auf und die Kabinettsorder v. 13. Dez. 1837 
ordnete die anderweitige Verteilung der Geschäfte desselben an.“ Nach der infolge der 
Kabinettsorder v. 11. Jan. 18387 erlassenen Bekanntmachung des Staatsministeriums 
v. 17. Jan. 1838, sub Is sollten die landwirtschaftlichen Angelegenheiten zum Resson 
des Ministeriums des Innern und der Polizei gehören.? Infolge der Ereignisse des 
Jahres 1848 wurde dann aber durch den Allerhöchsten Erlaß v. 17. April 1848 ½°0 die 
Bildung eines neuen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten an- 
geordnet, welchem auch die gesamte landwirtschaftliche Polizei 11 überwiesen wurde. Schon 
der Allerhöchste Erlaß v. 25. Juni 1848 12 ordnete indes die völlige Trennung der 
Verwaltung der landwirtschaftlichen Angelegenheiten von dem Mini-= 
sterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und die Bildung 
eines eigenen Ministeriums für dieselben an, dessen Ressort die gesamte land- 
wirtschaftliche Polizei, insbesondere die obere Leitung der Regulierungen der gutsherrlich- 
bäuerlichen Verhältnisse, der Gemeinheitsteilungen, der Ablösung gutsherrlicher und anderer 
Reallasten, der Vorfluts= und Fischereipolizeisachen, aller Anstalten zur Beförderung der 
Landwirtschaft, einschlieftlich der Konkurrenz bei dem unter der Leitung des Oberstall- 
meisters stehenden Gestütwesen, und der landwirtschaftlich-technischen Lehranstalten umfaßt. 
In den Ressortverhältnissen dieses neugebildeten Ministeriums sind demnächst folgende 
Anderungen eingetreten 12: 
a) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 11. Aug. 184813 ist die Leitung des Gestütwesens 
  
1 G. S. 1810, S. 12. legenheiten anzustellenden Beamten, e die Be- 
* Das Landgestütwesen jedoch gemeinschaftlich aussichtigung der landwirtschaftlichen Kreditanstal. 
mit dem Oberstallmeister. ten, die Geldinstitute der Korporationen und Ge- 
* G. S. 1314, S. 10. meinden, der Westfälischen Hilfskasse, der Kreis- 
4 Vgl. v. Kampt, Annalen, Bd. XIV, S. 715. und Kommunalsparkassen usw. 
5 Vgl. die amtliche Bekanntmachung in v. 10 G. S. 1348, S. 109. 
Kamptz, Annalen, Bd. XIV, S. 717. 11 Und zwar in gleichem Umfange, wic die 
Zirk. Reskr. des M. d. Inn. und der Polizei Staatsministerialbekanntmachung v. 17. Zan. 1838 
v. 21. Dez. 1837 (a. u. O., Bd. XXI, S. 869). festgesetzt hatte, mit Ausnahme jedoch der in der 
G. S. 1838, S. 10. vorstehenden Note 9 unter Lit, e gedachten 
8 A. a. O., S. 11. Gegenstände, welche dem Ministerium des Innern 
*Die Staateministerialbekanntmachung v. verblieben. 
17. Jan. 1838 gibt (sub II. 4) die Gegenstände ½2 G. S. 1848, S. 159. 
der landwirtschaftlichen Polizei dahin an: a) die 13 Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 22. Juni 
gutsherrlich= bäuerlichen Regulierungen, die Ge- 1849 (G. S. 1819, S. 335) ist bestimmt worden. 
meinheitsteilungen und die Ablösungen gutsherr-= daß der Minister der Medizinalangelegenheiten 
licher und anderer Reallasten, b) die Vorfluts= in allen Fällen, in welchen durch Anordnungen 
angelegenheiten, ch die Fischereipolizei, d) alle in der Medizinalverwaltung die Interessen anderer 
Anstalten zur Beförderung der Landwirtschaft Ressorts betroffen werden, sich mit den beteiligten 
(einschließlich der Konkurrenz bei dem unter der Ministerien zu benehmen und mit ihnen gemein- 
Leitung des Oberstallmeisters stehenden Gestüt= schaftlich zu handeln hat. 
wesen), die landwirtschaftlichen Lehranstalten und WG. S. 1848, S. 228. 
die Prüfungen der für landwirtschaftliche Ange- 
 
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.