412 Die Staatsbehörden. (F. 76.)
e) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 10. Sept. 1874 1 ist dem Ministerium für die
landwirtschaftlichen Angelegenheiten die bisher dem Ministerium des Innern zugestandene
Beaufsichtigung der landschaftlichen Kreditanstalten überwiesen worden, und, unter Be-
zugnahme hierauf, durch Allerhöchsten Erlaß v. 13. Aug. 18762 bestimmt worden,
daß dieses Ministerium auch bei der Beaufsichtigung aller nicht landschaftlichen Grund-
kreditanstalten mitwirkend einzutreten hat.?
f) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 7. Aug. 1878" ist bestimmt worden, daß die
Verwaltung der Domänen und Forsten von dem Finanzministerium zu trennen und auf
das Ministerium für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten zu übertragen sei, welches
demnächst die Bezeichnung „Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten“ zu
führen habe. ?
8#) Durch Allerhöchsten Erlaß v. 24. Jan. 1895“ ist das ländliche Fortbildungs-
schulwesen unter Trennung vom Handels= auf das landwirtschaftliche Ministerium über-
gegangen.
Die Verordnung v. 27. Okt. 18107 hat gewisse Fälle speziell festgesetzt, in welchen
der Minister für Landwirtschaft, Domänen und Forsten verpflichtet sein soll, die Ge-
nehmigung des Königs einzuholen. Dieser Genehmigung soll es zu allen Meliorations-
plänen bedürfen 3, ebenso zu allen Veräußerungen von Domänen und Forstgrundstücken,
nach den Bestimmungen der Veräußerungsinstruktion, sowie zur Besetzung der Stellen
bei den Abteilungen des Ministeriums für Forst= und Jagdwesen, mit Einschluß der
technischen Oberforstdeputation.?
II. Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten besteht, unter der
oberen Leitung seines verantwortlichen Chefs, aus drei Abteilungen, nämlich der Ab-
teilung I für die Verwaltung der landwirtschaftlichen und der Gestütange-
legenheiten 10, der Abteilung II für Verwaltung der Domänen, und der Ab-
teilung III für Verwaltung der Staatsforsten.
Bd. I. Aktenst. Nr. 131, S. 613). Vgl. die Ver- ministrativen Einwirkung, auf verschiedenen Wegen
handlungen darüber in der Session des Abg. H. vollziehe, denen entsprechend die einzelnen Zweige
v. 27. Jan. 1873 (Stenogr. Ber. des Abg. H. der landwirtschaftlichen Verwaltung sich in drei
1872—73, Bd. II, S. 796—797 und S. 300— Gruppen gliedern lassen. Die erste Gruppe be-
806). Das Abg. H. lehnte den Antrag, welcher reift diejenigen Geschäftszweige, in welchen eine
dahin ging, „die Übertragung der Veterinär= unmittelbare Einwirkung, eine wirklich verwal-
verwaltung auf das Ministerium für landwirt= tende Tätigkeit durch besondere Beamte stattfindet,
schaftliche Angelegenheiten als gerechtfertigt nicht nämlich: die Auseinanderseungsangelegendeiten,
anzuerkennen“, ab. das Beterinärwesen, das Gestütwesen, das land-
1 G. S. 1874, S. 310. wirtschaftliche Unterrichtswesen, die Kultur der
1„ G. S. 1876, S. 397. Binnendünen. In der zweiten Gruppe beschränkt
* Vgl. oben S. 377. sich die Einwirkung der Verwaltung im wesent-
4 G. S. 1879, S. 25, und M. Bl. d. i. Verw. lichen auf Funktionen der staatshoheitlichen Be-
1879, S. 65, Nr. 55. aufsichtigung, wobei sie teils rein polizeiliche, teils
5 Vgl. oben S. 333. wirtschaftliche Aufgaben zu erfüllen hat. Hierher
* G. S., S. 77. gehören: das Meliorationswesen (insbesondere die
7 G. S. 1810, S. 12. Angelegenheiten der Vorflut, der Ent= und Be-
* Daß dazu jetzt in allen Fällen, wo Geld= wässerung, des Deichschutzes, der Anlegung von
bewilligungen aus Staatsmitteln oder Akte der Kanälen zu landwirtschaftlichen Zwecken, insbe-
Gesetzgebung zur Ausführung erforderlich sind,, sondere zur Nutzbarmachung der Moore!, ferner
auch die Genehmigung der Häuser des Landtages die Fischereipolizei und die Maßregeln zur För-
nachgesucht werden muß, folgt aus den Grund- derung der Fischzucht, die landwirtschaftliche Polizei
sätzen der Verf. Urk. Nrt. 99, 100, 104, 62) im engeren Sinne (Feldpolizei), insbesondere die
von selbst. Maßregeln zur Abwehr der schädlichen, sowie
* Vgl. oben S. 385. zum Schuve der nützlichen Pflanzen und Tierc,
1°% Der oben S. 400 N. 6 angeführte Bericht die Sicherungsmaßregeln bei dem Gebrauche
des Ministers für die landwirtschaftlichen Ange= landwirtschaftlicher Maschinen; ferner die Forst-
legenheiten bemerkt (S. 4—6)0, daß die Aufgabe polizei und die Beförderung der Forstkultur außer-
dieses Ministeriums — abgesehen von seiner halb der Staatoforsten, insbesondere die Ober-
erst neuerdings geschaffenen Stellung als Mini aufssicht über die Bewirtschaftung der Gemeinde:,
sterium der Domänen und Forsten — die staat- Anstalts= und Genossenschaftsforsten, die Aus-
liche Pflege der Landeskultur in der weitesten führung des Gesetzes, betreffend Schutzwoldungen
Bedeutung des Wortes sei, und daß die Lösung und Waldgenossenschaften, die Jagdpelizei, die
dieser Aufgabe sich, se nach dem Grade der ad- Diemembrationssachen, die Grundkreditanstalten