Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Ministerium für Landwirtschaft, Domänen und Forsten. (8. 76.) 413 
III. Zum Ressort der Abteilung für die Verwaltung der landwirtschaftlichen und 
der Gestütangelegenheiten gehören: 
A. Das Landesökonomiekollegium 1, welches in weiterer Entwicklung der 
bereits in dem Landeskulturedikte v. 14. Sept. 18112 ausgesprochenen Absichten in 
Gemäßheit der Kabinettsorder v. 16. Jan. 1842“" errichtet worden ist 5, hat nach dem 
mittels Kabinettsorder v. 15. April 1842 genehmigten Regulativ des Ministeriums des 
Innern und der Polizei v. 25. März 1842“ die Bestimmung: a) dem vorgeordneten 
Ministerium zu dienen, teils als technische Deputation in landwirtschaftlichen Angelegen- 
heiten, teils als Organ zur Ausführung der ihm zu erteilenden Aufträge, b) die land- 
wirtschaftlichen Vereine in den Provinzen in ihrer gemeinnützigen Tätigkeit zu unter- 
stützen, ihre Wirksamkeit zu befördern und ihre Verbindung untereinander und mit den 
Staatsbehörden zu vermitteln. Durch das revidierte Regulativ v. 24. Juni 18597, 
welches das Regulativ v. 25. März 1842 außer Kraft setzt, hat das Landesökonomie- 
kollegium eine anderweitige Organisation erhalten. Nach der im Jahre 1866 statt- 
gefundenen Erweiterung des Staatsgebietes ist demnächst auch das Regulativ v. 24. Juni 
1859 aufgehoben worden und an dessen Stelle das vom Könige genehmigte revidierte 
Regulativ v. 24. Mai 1870 getreten. Nach diesem letzteren hat das Landesökonomie- 
kollegium die Bestimmung, „die Gesamtinteressen der Land= und Forstwirtschaft wahr- 
zunehmen, insbesondere den Minister für die landwirtschaftlichen Angelegenheiten in der 
Förderung dieser Wirtschaftszweige durch tatsächliche Mitteilungen, Anträge und Er- 
stattung von Gutachten? zu unterstützen, in dieser Förderung mit den landwirtschaftlichen 
  
und das ländliche Kreditwesen überhaupt, sowie gerechte und zweckmäßige Wünsche des ländlichen. 
das landwirtschaftliche Versicherungswesen. Die Publikums, die ihm durch die Assoziationen zu- 
Aufgaben der dritten Gruppe endlich sind die= kommen, den obersten Staatsbehörden vorzutragen 
jenigen, welche die landwirtschaftliche Verwaltung und zu empfehlen habe"“. Die näheren Bestimmun- 
als Trägerin des Gedankens der Landeskultur gen hierüber blieben indes vorbehalten (vgl. Lette 
überhaupt und als Pflegerin aller volkewirtschaftt und v. Rönne, Die Landeskulturgesetzgebung 
lichen Beziehungen der Bodenwirtschaft ohne be= des Preußischen Staates, Bd. II, Abt. 1, S. 7— 
sondere Administrations= und Aufsichtsbefugnissee Der F§. 41 desselben Edikts hatte auch bestimmt, 
zu verfolgen hat, indem sie alles, was dem Ge= daß in jedem Regierungsdepartement ein beson- 
deihen der Landeskultur und der Landwirtschaft deres Kollegium zur ausschließlichen Bearbeitung 
treibenden Bevölkerung förderlich ist, zu hegen der Landesökonomie= und Kultursachen errichtet 
und zu pflegen, dagegen schädliche Einflüsse zu werden und eine Deputation der Regierung bilden 
beseitigen sucht. Hierher gehören: die landwirt= solle. Diese Landesökonomiekollegien wurden in- 
schaftliche Staristik, die Pflege des Ackerbaues des durch den §. 10 der Verordnung v. 30. April 
und der Viehzucht, des Garten-, Obst= und Wein= 1815 (G. S. 1815, S. 85) wieder aufgehoben. 
baues, der technischen Nebengewerbe und an- Bgl. in Lette und v. Rönne, Landeskultur- 
schließend daran die allgemeinen staatswirtschaft= gesetzgebung, Bd. I, S. ö. 
lichen Fragen, welche für die Landwirtschaft von 2: ... « . 
besonderer Bedeutung sind; die Verhältnisse der Zirk. Restr. des Ministeriums des Innern 
ländlichen Arbeiter. und der Kolizer 55r*½5 März 1842 (M. Bl. d. i. 
1 Vgl. über dasselbe den oben S. 409 N. 6 6 Ebendas S 128 5 
zitierten Bericht. « s— — 
Wkrcå S·e;«k«zl’11» 2. 300. ! M. Vl. d. i. Verw. 1859, S. 191. 
  
: Schon der §. 39 des Landeskulturedikts v. Staatsanzeiger 1870, Nr. 126, S. 2153, und 
14. Sept. 1811 hat den Wunsch des Gesetzgebers M. Bl. d. i. Verw. 1870, S. 165. 
ausgesprochen, „daß erfahrene und praktische Land- 5 Das Reskr. des Ministeriums für die land- 
wirte in größeren und kleineren Distrikten zu= wirtschaftlichen Angelegenheiten v. 30. April 1863 
sammentreten und praktische landwirtschaftliche (M. Bl. d. i. Verw. 1863, S. 167), welches aues- 
Gesellschaften bilden sollten, damit durch solche gesprochen hatte. daß das Landesökonomiekollegium 
sowohl sichere Erfahrungen und Kenntnisse, als zwar nicht dazu bestimmt sei, Gutachten über 
auch mancherlei Hilfsmittel vorbereitet und aus= landwirtschaftliche Gegenstände in Prozeßsachen 
getauscht werden mögen“, und zugleich bestimmt, in erster Anstanz abzugeben, wohl aber, wenn 
daß in Berlin ein Zentralbureau errichtet werden in höherer Instanz ein Obergutachten über ab- 
solle, welches „diese verschiedenen Assoziationen weichende Ansichten vernommener Sachverständigen 
in eine gewisse Verbindung zu setzen, Berichte erforderlich sei, dazu herangezogen werden könne, 
und Anfragen von ihnen zu fordern und zu er= ist durch das Reskr. des Ministeriums für Land- 
halten, nicht nur Ratschläge zu erteilen, sondern wirtschaft, Domänen und Forsten v. 11. April 
auch durch Besorgung von Werkzeugen, Sämereien,. 1881 (M. Bl. d. i. Verw. 1881, S. 92) mit dem 
Viehrassen und in gewissen Geschäften erfahrenen Bemerken aufgehoben worden, daß das Landes- 
Arbeitern die gewünschte Hilse zu leisten, auch ökonomiekollegium mit Rücksicht auf seine jetzige 
 
	        
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