Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

418 Die Staatsbehörden. (F. 76.) 
G. Die höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten, nämlich die landwirt- 
schaftliche Hochschule in Berlin! und die höheren landwirtschaftlichen Lehranstalten 
in den Provinzen, nämlich die landwirtschaftlichen Institute bei den Universitäten 
Königsberg, Breslau, Halle a. S., Göttingen, und die landwirtschaftliche 
Akademie zu Poppelsdorf bei Bonn.: Bei jeder der beiden selbständigen land- 
wirtschaftlichen Hochschulen, in Berlin und Bonn-Poppelsdorf, bestehen Prüfungs= 
kommissionen für das landwirtschaftliche Abgangsexamen und für das Landwirtschafts- 
lehrerexamen, für Tierzuchtinspektoren und für Landmesser, in Berlin außerdem noch für 
Brauereiingenieure. 
II. Die tierärztlichen Hochschulen in Berlin und Hannover. ? Die 
Berliner Tierarzneischule war bei ihrer Errichtung im Jahre 1790 hauptsächlich dazu 
bestimmt, Fahnenschmiede für die Armee und Beamte und Roßärzte für die königlichen 
Gestüte und Marställe zu gewinnen, jedoch wurde schon damals denjeuigen die Teilnahme 
an dem Unterrichte freigestellt, welche sich zu Ziviltierärzten ausbilden wollten. Durch 
das Allerhöchste Regulativ v. 7. Sept. 1830“ war die Errichtung eines „Kuratoriums 
für die Krankenhausangelegenheiten“ angeordnet worden, welchem durch die Kabinetts- 
order v. 21. Juli 1836 nebst Regulativ v. 24. Juni 1836 5 auch die Leitung der 
Tierarzneischulangelegenheiten übertragen und welchem nunmehr die Bezeichnung: „Kura- 
torium für die Krankenhaus= und Tierarzneischulangelegenheiten“ beigelegt wurde. Zu- 
gleich wurde diese Behörde in zwei Sektionen: a) Abteilung für die Krankenhausange- 
legenheiten, und b) Abteilung für die Tierarzneischulangelegenheiten geteilt (I. 1 des 
Regulativs v. 24. Juni 1836). Die erstere dieser beiden Abteilungen sollte unmittelbar 
vom Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten ressortieren 
(Regulativ v. 7. Sept. 1830, F. 1), die letztere die Mittelbehörde zwischen der Direktion 
der Tierarzneischule und dem Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalan- 
gelegenheiten und des Krieges bilden Regulativ v. 24. Juni 1836, §. 1). Die Kabi- 
nettsorder v. 27. April 1846 “ entband indes die Direktion des Charitekrankenhauses 
und der Nebeninstitute desselben einstweilen von der Aufsicht des gedachten Kuratoriums 
und ordnete dieselben unmittelbar dem Ministerium der Medizinalangelegenheiten unter, 
die Kabinettsorder v. 10. Dez. 18477 aber hob das erwähnte Kuratorium gänzlich auf 
und unterstellte auch die Direktion der Tierarzneischule unmittelbar dem Minister der 
Medizinalangelegenheiten. Durch den Allerhöchsten Erlaß v. 22. Juni 1849 8 wurde 
hiernächst bestimmt, daß der Minister der Medizinalangelegenheiten in allen Fällen, in 
welchen durch Anordnungen in der Medizinalverwaltung die Interessen anderer Ressorts 
betroffen werden, sich mit den beteiligten Ministern zu benehmen und mit ihnen gemein- 
schaftlich zu handeln hat, insbesondere aber, daß der Lehrplan der Tierarzneischule vor 
der Genehmigung durch den Minister für Landwirtschaft den Ministern des Krieges und 
der Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten zur Außerung mitzuteilen, auch mit den- 
selben jede organische Verfügung über die Ausbildung der Tierärzte vorher zu beraten 
sei. Der Allerhöchste Erlaß v. 27. April 18727 bestimmte dann aber, unter Abände- 
rung des Allerhöchsten Erlasses v. 22. Juni 1849, daß die gesamte Verwaltung des 
Veterinärwesens mit Einschluß der Veterinärpolizei an den Minister der landwirtschaft- 
lichen Angelegenheiten, und zwar mit der auch bereits in dem Erlaß v. 22. Juni 1849 
ausgesprochenen Maßgabe zu überweisen sei, daß der letztere insbesondere verpflichtet sein 
soll. den Lehrplan der Tierarzneischule vor seiner Genehmigung den Ministern des Krieges 
und der Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten zur Außerung mitzuteilen, auch mit 
denselben jede organische Verfügung über die Ausbildung der Tierärzte vorher zu be- 
  
1 Gegründet in Anlehnung an die Friedrich= wesen, Bd. I, S. 336 ff. und Horn, Preußisches 
Wilhelms-Universität; vgl. auch Allerhöchste Order Medizinalwesen, Bd. II, S. 383 ff. 
v. 14. Febr. 1881 (Staatsanzeiger 1881, Nr. 49), 4 G. S. 1830, S. 134. 
jent Satungen v. 20. Jan. 1897. 5 G. S. 1836, S. 249. 
:Wgl. das Nähere hierüber in dem Abschnitt 2 G. S. 1846, S. 166. 
von den landwirtschaftlichen Lehranstalten, unten . S. 1848, S. 19. 
Vd. III, s. auch Staatshandbuch 1905, S. 188. * G. S. 1849, S. 335. 
* Vgl. v. Rönne und Simon, Medizinall= ? G. S. 1872, S. 594.
	        
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