Das Justizministerium. (8. 77.) 419
raten. Durch Allerhöchsten Erlaß v. 20. Juni 1887 (Staatsanzeiger, Nr. 149) wurden
die Verhältnisse einheitlich für Berlin und Hannover geregelt.
I. Die Institute zur Beförderung des Gartenbaues, nämlich die königliche
Gärtnerlehranstalt in Dahlem, die Lehranstalt für Wein-, Obst= und Gartenbau in
Geisenheim, das Pomologische Institut in Proskau, die Landesbaumschule in Engers.
K. Die Haupt= und Landgestüte!, nämlich a) die Hauptgestitte (Zuchtgestüte)
zu Trakehnen bei Gumbinnen, zu Graditz bei Torgau und zu Beberbeck bei Hofgeismar,
zu Neustadt a. d. Dosse und zu Zwion-Georgenburg, b) die Landgestüte (Depots für
Deckhengste) zu Rastenburg, Braunsberg, Georgenburg, Gudvallen bei Darkehmen, zu
Marienwerder, Pr. Stargard, das Friedrich-Wilhelmsgestüt bei Neustadt a. d. D., das
pommersche zu Labes, die posenschen zu Zirke und Gnesen, das niederschlesische zu
Leubus bei Maltsch, das oberschlesische zu Kosel, das sächsische in Kreuz-Halle, das schles-
wig-holsteinsche zu Traventhal bei Seegeberg, das hannoversche zu Zelle, das west-
fälische zu Warendorf, das hessen-nassauische zu Dillenburg und das rheinische zu
Wickrath.
IV. Zum Ressort der Abteilung für Forst= und Jagdsachen gehören: a) die Forst-
oberexaminationskommissionen, und b) die Forstakademien, zu Eberswalde und
zu Münden.?
V Zum gemeinschaftlichen Ressort des Ministers für Landwirtschaft, Domänen
und Forsten und des Finanzministers gehören die Angelegenheiten der Provinzialrenten-
banken zur Beförderung der Ablösungen der Reallasten und der Errichtung von Renten-
gütern; des Landwirtschaftsministers, des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des
Handelsministers die Eisenbahnräte (s. S. 408, 409); des Landwirtschaftsministers,
Finanzministers und Ministers der öffentlichen Arbeiten die Oberprüfungskommission für
Landmesser (s. S. 393 zu X); des Landwirtschaftsministers und Ministers der öffentlichen
Arbeiten die Landesanstalt für Gewässerkunde: unter die beiden letztgenannten Minister
aufgeteilt sind die Wassersachen so, daß die Deichangelegenheiten dem ersteren, die
Wasserstraßen, Strombausachen und Sicherheitshäfen dem letzteren zukommen.
S§. 77.
VI. Das Justizministerium.
I. Bis zum Jahre 1508 schied sich das ganze Justizministerium nach den Gegen-
ständen in das Generaldepartement, das Militärdepartement, das Kriminaldepartement, das
geistliche Departement und das Französische Koloniedepartement, außerdem aber nach den
Provinzen in Provinzialdepartements, welche unter die Justizminister in Berlin verteilt
waren, mit Ausnahme von Schlesien, dessen Justizprovinzialminister in Breslau seinen Amts-
sitz hatte.“"“ Die Aufhebung dieser Einrichtung wurde durch die Kabinettsorder v. 25. Nov.
1808 angeordnet, welche (sub a) bestimmte, daß künftig nur ein Justizdepartement?
1 Vgl. oben S. 410 f. und Handbuch über 6. Febr. 1832 (G. S. 1832, S. 15) übertrug
den königlich preußischen Hof und Staat für das nämlich dem Justizminister v. Kamptz die Fort-
Jahr 1905, S. 192. führung der im Jahre 1826 wieder aufge-
* Bestimmungen v. 25. Jan. 1903, Satzungen nommenen Gesetzrevision in allen ihren Teilen,
der Forstakademien v. 14. März 1903, vgl. mit Einschluß der Provinzialgesetze, und die
Staatshandbuch 1905, S. 194. oberste Leitung der Justizangelegenheiten für die
* Vgl. oben S. 392. Rheinprovinz, dem Justizminister v. Mühler da-
* Vgl. oben Bd. I, ZS. 22 über die gesonderte gegen die verfassungemäßige oberste Leitung und
schlesische Verwaltung. Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle
5 Bgl. Simon, Preuß. Staatsrecht, Bd. 1. S.88. übrigen Provinzen, nebst den Lehnssachen. Beide
* Später haben eine Zeit lang wieder zwei Justizminister sollten in einigen Fällen (Besetzung
Justizministerien existiert. Die Rab. O. v. von Stellen, welche die königliche Genehmigung
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