Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

Das Justizministerium. (8. 77.) 419 
raten. Durch Allerhöchsten Erlaß v. 20. Juni 1887 (Staatsanzeiger, Nr. 149) wurden 
die Verhältnisse einheitlich für Berlin und Hannover geregelt. 
I. Die Institute zur Beförderung des Gartenbaues, nämlich die königliche 
Gärtnerlehranstalt in Dahlem, die Lehranstalt für Wein-, Obst= und Gartenbau in 
Geisenheim, das Pomologische Institut in Proskau, die Landesbaumschule in Engers. 
K. Die Haupt= und Landgestüte!, nämlich a) die Hauptgestitte (Zuchtgestüte) 
zu Trakehnen bei Gumbinnen, zu Graditz bei Torgau und zu Beberbeck bei Hofgeismar, 
zu Neustadt a. d. Dosse und zu Zwion-Georgenburg, b) die Landgestüte (Depots für 
Deckhengste) zu Rastenburg, Braunsberg, Georgenburg, Gudvallen bei Darkehmen, zu 
Marienwerder, Pr. Stargard, das Friedrich-Wilhelmsgestüt bei Neustadt a. d. D., das 
pommersche zu Labes, die posenschen zu Zirke und Gnesen, das niederschlesische zu 
Leubus bei Maltsch, das oberschlesische zu Kosel, das sächsische in Kreuz-Halle, das schles- 
wig-holsteinsche zu Traventhal bei Seegeberg, das hannoversche zu Zelle, das west- 
fälische zu Warendorf, das hessen-nassauische zu Dillenburg und das rheinische zu 
Wickrath. 
IV. Zum Ressort der Abteilung für Forst= und Jagdsachen gehören: a) die Forst- 
oberexaminationskommissionen, und b) die Forstakademien, zu Eberswalde und 
zu Münden.? 
V Zum gemeinschaftlichen Ressort des Ministers für Landwirtschaft, Domänen 
und Forsten und des Finanzministers gehören die Angelegenheiten der Provinzialrenten- 
banken zur Beförderung der Ablösungen der Reallasten und der Errichtung von Renten- 
gütern; des Landwirtschaftsministers, des Ministers der öffentlichen Arbeiten und des 
Handelsministers die Eisenbahnräte (s. S. 408, 409); des Landwirtschaftsministers, 
Finanzministers und Ministers der öffentlichen Arbeiten die Oberprüfungskommission für 
Landmesser (s. S. 393 zu X); des Landwirtschaftsministers und Ministers der öffentlichen 
Arbeiten die Landesanstalt für Gewässerkunde: unter die beiden letztgenannten Minister 
aufgeteilt sind die Wassersachen so, daß die Deichangelegenheiten dem ersteren, die 
Wasserstraßen, Strombausachen und Sicherheitshäfen dem letzteren zukommen. 
S§. 77. 
VI. Das Justizministerium. 
I. Bis zum Jahre 1508 schied sich das ganze Justizministerium nach den Gegen- 
ständen in das Generaldepartement, das Militärdepartement, das Kriminaldepartement, das 
geistliche Departement und das Französische Koloniedepartement, außerdem aber nach den 
Provinzen in Provinzialdepartements, welche unter die Justizminister in Berlin verteilt 
waren, mit Ausnahme von Schlesien, dessen Justizprovinzialminister in Breslau seinen Amts- 
sitz hatte.“"“ Die Aufhebung dieser Einrichtung wurde durch die Kabinettsorder v. 25. Nov. 
1808 angeordnet, welche (sub a) bestimmte, daß künftig nur ein Justizdepartement? 
  
1 Vgl. oben S. 410 f. und Handbuch über 6. Febr. 1832 (G. S. 1832, S. 15) übertrug 
den königlich preußischen Hof und Staat für das nämlich dem Justizminister v. Kamptz die Fort- 
Jahr 1905, S. 192. führung der im Jahre 1826 wieder aufge- 
* Bestimmungen v. 25. Jan. 1903, Satzungen nommenen Gesetzrevision in allen ihren Teilen, 
der Forstakademien v. 14. März 1903, vgl. mit Einschluß der Provinzialgesetze, und die 
Staatshandbuch 1905, S. 194. oberste Leitung der Justizangelegenheiten für die 
* Vgl. oben S. 392. Rheinprovinz, dem Justizminister v. Mühler da- 
* Vgl. oben Bd. I, ZS. 22 über die gesonderte gegen die verfassungemäßige oberste Leitung und 
schlesische Verwaltung. Beaufsichtigung der Justizverwaltung für alle 
5 Bgl. Simon, Preuß. Staatsrecht, Bd. 1. S.88. übrigen Provinzen, nebst den Lehnssachen. Beide 
* Später haben eine Zeit lang wieder zwei Justizminister sollten in einigen Fällen (Besetzung 
Justizministerien existiert. Die Rab. O. v. von Stellen, welche die königliche Genehmigung 
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