Das Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten. (S. 78.) 423
IV. Nach den Bestimmungen der Verordnung v. 27. Okt. 18101 ist der Justiz-
minister verpflichtet, außer den im allgemeinen der Genehmigung des Königs vorbehaltenen
Fällen?, auch in mehreren anderen Angelegenheiten an den König speziell zu berichten,
beziehungsweise dessen Entscheidung einzuholen. Er soll nämlich:
1. dem Könige alle zu dessen Vollziehung geeigneten Kriminalerkenntnisse in der
bisher üblichen Art vorlegen;
2. die erforderlichen Übersichten des Zustandes der Rechtspflege durch Vorlegung
der Generallisten über die Geschäftsführung sämtlicher Justizbehörden mit seinen Be-
merkungen geben;
3.die Verwendung der für die Rechtspflege ausgesetzten Fonds bleibt dem Justiz-
minister zwar überlassen, jedoch ist die Einwilligung des Königs nötig zu jeder Personal=
vermehrung, zur Erhöhung der Besoldungen über die Normalsätze : und zu Remunerationen,
die nicht aus Besoldungsersparnissen herrühren;
4. zur Besetzung aller oberen Stellen muß der Justizminister die Genehmigung des
Königs einholen.“
V. Unmittelbar von dem Justizminister ressortieren:
1. die Oberlandesgerichte 5 und die Oberstaatsanwälte;
2. die Justizprüfungskommission.
Die Errichtung einer Immediat-Justizexaminationskommission wurde bereits durch
das Regulativ v. 12. und 19. Nov. 1755" angeordnet.7 Die Justizprüfungskommission
ist zufolge des §. 2 des Gesetzes v. 6G. Mai 1869 über die juristischen Prüfungen
und die Vorbereitung zum Justizdienste s für die ganze Monarchie errichtet und dazu
bestimmt, die zweite große Staatsprüfung mit den dazu geeigneten Kandidaten abzuhalten.
Sie besteht zurzeit aus einem Präsidenten und acht Mitgliedern.
S. 78.
VII. Das Ministerium der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten.
1. Das Publikandum v. 16. Dez. 1808“ hatte die Angelegenheiten des Kultus 10
und des öffentlichen Unterrichts, sowie die Medizinalsachen dem Ressort des Ministeriums
des Innern überwiesen, welches (§. 4) in sechs Sektionen eingeteilt sein sollte, von
1 G. S. 1810, S. 19. 5 Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 (G.
2 Vgl oben VoK 1, S. 253 ff. S. 1810, S. 20) hat bestimmt, daß kein anderer
* Vgl. über die verfassungsmäßigen Schranken Departementschef an diese Obergerichte verfügen
in betreff der Besetzung von Stellen Bd. I, kan und sich in Fällen, wo er Auskunft von
S. 427 ff., 517. ihnen zu erhalten wünscht, an den Justizminister
’4 Der Art. B7 der Verf. Urk. bestimmt: „Die wenden soll.
Richter werden vom Könige oder in dessen Namen 6 Vgl. oben S. 355.
auf ihre Lebenszeit ernannt“. Vgl. Bd. 1. S. 517. : Agl. über ihre Geschichte und Verfassung
— Ter s.7 des Aueführungsgesetzes v. 24. April H. Simon, Geschichtliches über die königlich
1878 zum deutschen Gerichteverfassungsgesetz preuß. Immediat-Justizeraminationskommission
(G. S. 1878, S. 230 ff.) hat bestimmt, daß alle (Berlin, 1855): derselbe, Die Immediat-
Richter, einschließlich der Handelsrichter, vom Justizeraminationskommission „Berlin, 1855);
Könige ernannt werden. Dagegen soll es zu Starke, Darstellung der bestehenden Gerichte-
bloßen Versetzungen einer königlichen Order nicht verfassung in dem Preußischen Staate, §. 166,
bedürfen (Allerhöchster Erlaß v. 8. Dez. 1879, S. 440 ff. "
J. M. Bl. 1879, S. 471). Auch die Ober- 6„ % 9
staatsanwälte und die Staatsanwälte werden, 6 G. E. 186%, 2 658. Dazu Reichsgerichts-
ufolge des §. 60 des Ausführungsgesetzes v. verfassungsgeset §. 2 (N. G. B. 1877, S. 41,
“ ge d 2 lues gegeset : roußisches Aueführungsgesen v. 24. April 1878.
. April 1878, vom Könige ernannt. Die G. S. S. 230), K&. 1. 2. RNeaulativ v. 1. Mar
königliche Genehmigung zur Anstellung ist ferner 188 M. Bl.. 131 Zegulaniv v. 1. Nai
erforderlich zur Anstellung der Räte des Justiz- E.fn* 44 ff.).
ministeriums (Verordnung v. 27. Ok. #1810, * Vgl. Rabe, Sammtung, Bd. IX, S. 383 fl.
K. S. 1810. S. 9, Nr. 5). 1 Vgl. A. vV. R., Teil II, Titel 11.