Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

424 Die Staatsbehörden. (8. 78.) 
welchen die dritte für den Kultus und öffentlichen Unterricht wieder in zwei Unterab- 
teilungen zerfiel, nämlich a) für den Kultus, und b) für den öffentlichen Unterricht, die 
fünfte aber die Medizinalsachen bearbeiten sollte. Diese Bestimmungen wurden schon 
durch die Verordnung v. 27. Okt. 1810 2: modifiziert. Das Ministerium des Innern, 
zu dessen Ressort die gedachten Angelegenheiten auch fernerhin gehören sollten, wurde statt 
in sechs, nur in vier Abteilungen gegliedert. Für den Kultus und öffentlichen Unterricht 
wurde eine besondere Abteilung "die dritte) gebildet, welcher ein besonderer Direktor vor- 
gesetzt war.) Ihr Wirkungskreis umfaßte alles, was hinsichtlich der Religionsübung, 
Erziehung und Bildung, Wissenschaft und Kunst ein Gegenstand der Fürsorge des Staates 
ist."“ Die Medizinalpolizei mit allen Anstalten des Staates für die Gesundheitspflege? 
sollte auf die Abteilung der allgemeinen Polizei (die erste Abteilung im Ministerium des 
Innern) übergehen. 
Die Kabinettsorder v. 3. Nov. 1817 (sub III) “ ordnete dann die Bildung eines 
völlig selbständigen Ministeriums für die geistlichen und Unterrichtsangelegen 
heiten und das Medizinalwesen an7, welchem durch die Kabinettsorder v. 11. Jan. 
1819 sub bs auch die Angelegenheiten der höchsten geistlichen Würden zugeteilt wurden. 
Die Verordnung v. 13. Mai 1867" hat demnächst bestimmt, daß dem Minister der 
geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten innerhalb der im Jahre 1866 mit 
dem Preußischen Staate vereinigten Landesteile in Angelegenheiten, welche die nachstehen- 
den Gegenstände betreffen: das Prllfungswesen von Schulen jeden Grades, einschließlich 
der Universitäten, die Feststellung der an die Prüfungen geknüpften Berechtigungen, die 
Normierung der Lehrerbesoldungen und des Schulgeldes, die Feststellung der Lehrpläne 
für Schulen jeden Grades, einschließlich der Schullehrerseminarien, die Regulierung des 
Privatschulwesens, die Pensionierung und Emeritierung der Lehrer, das Pritfungswesen 
sämtlicher Medizinalpersonen, die Niederlassung derselben und die Erwerbung des Rechtes 
zur Ausübung der ärztlichen, wundärztlichen, geburtshilflichen und zahnärztlichen Praxis, 
die Bedingungen für die Anlegung und den Geschäftsbetrieb, sowie für die Visitation 
der Apotheken, die Beaufsichtigung des Medizinalwesens, die Medizinal-, Sanitäts= und 
Veterinärpolizei, die Feststellung der Arzneitaxe, den Debit der Arzneiwaren, sowie die 
Zulassung und Beaufsichtigung der Privatkrankenanstalten, dieselben Befugnisse zustehen 
sollen, wie ihm solche in den älteren Landesteilen der Monarchie ressortmäßig zukommen.““ 
  
1 Der Sektion für Kultus und öffentlichen Kunstvereine, welche vom Staate unterstützt 
Unterricht waren Geh. Staatsräte als Chefs vor= werden, die Akademie der Wissenschaften und 
gesetzt, die jedoch dem M. d. Inn. untergeordnet Künste, ingleichen die Bauakademie zu Berlin. 
waren; die Sektion für die Medizinalsachen sollte, insoweit der Staat sich eine Einwirkung auf 
ie nachdem die Sachen dazu geeignet sind, ent= solche vorbehalten hat, oder sie durch neue Lon 
weder von dem M. d. Inn. unmittelbar oder stitutionen festsetzt, in jedem Fall aber ihre Fonde 
von einem besonderen Dirigenten unter ihm und deren Verwaltung:; g) alle Lehranstalten. 
geleitet werden (F§. 4 und 9 a. a. O.). Uber Universitäten, Gymnasien, gelehrte, Elementar-- 
den Geschäftskreis beider Sektionen vgl. §S. 10 Bürger--, Industrie= und Kunstschulen, ohne Unter- 
—13, 16 17 und a. a. O. schied der Religion; h) alle Anstalten, welche 
: G. S. 1810, S. 3 ff. Einfluß auf die allgemeine Bildung haben. 
* A. a. O., S. 13—14. 5 Jedoch mit Ausnahme des dem Kriegs 
n Die Verordnung v. 27. Okt. 1810 (G. S. ministerium verbleibenden Militärmedizinalwesens. 
1810, S. 13) bestimmt, daß dahin zu rechnen 6% G. S. 1817. S. 290. 
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sind! 2 alle Rechte der obersten Aufsicht und * Die Kab. O. bestimmt: „Das Min. d. 
Fürsorge des Stqato in eeeziehung auf Neligions- Inn. gibt das Departement für den Kultus und 
übung (jus circa sacral, wie diese Rechte das 2###- g * -. .» 
.«»—- .—— . öffentlichen Unterricht und das damit in Ver- 
A. V. N. bestimmt, ohne Unterschied der Glaubens= . - .. . 
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verwandten; b) nach Maßgabe der, den ver- ..... 9.: . 
-«- «-- .·«»«« z«nndWichtigkeitdckgeistlichenundderErztchuith 
schiedenen Religionsparteien zugestandenen Ver— und Schulsachen macht es rätlich, diese einem 
fassung auch die Konsistorialrechte (jus sacrorum], e Tenen Mennigte anzuvertrauen“. 
namentlich in Absicht der Protestanten nach An- . — v 
  
3 " ,Q – 4n — — 64 
leitung des A. L. N.: c der Vortrag im Staats- g G. 1819, 3 
rat wegen Tolerierung einzelner Sekten und die G. S. 1867, S. 667. 
Ausübung der dieserhalb bestimmten Grundsätze:! 15 Uber die besondere Stellung, die der Kulius- 
(! die Aufsicht auf die Juden in Absicht ihres minister außerdem noch für die neuen Provinzen 
Gottesdienster: e der Religionsunterricht in hinsichtlich des Kirchenregimentes über die evan 
den Schulen: f alle höhern wissenschaftlichen und gelische Kirche hat, s. S. 426.
	        
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