Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

430 Die Staatsbehörden. (S. 78.) 
Sektion festgesetzt worden.! Demgemäß wurde durch Kabinettsorder v. 13. Dez. 1809 
die Auflösung des bisherigen Ober-Collegü medici et sanitatis, ingleichen des Colleglü 
medico-chirurgici verfügt s und die Organisation einer besonderen Medizinalsektion im 
Ministerium des Innern genehmigt. Die Verordnung v. 27. Okt. 1810“ traf hierin 
indes Anderungen. Es wurde von der Errichtung einer besonderen Medizinalsektion im 
Ministerium des Innern Abstand genommen und festgesetzt, daß die ganze Medizinal- 
polizei mit allen Anstalten des Staates für die Gesundheitspflege von der im Mini- 
sterium des Innern gebildeten Abteilung der inneren Polizei bearbeitet werden solle, 
nur mit Ausnahme der äußeren Einrichtung und Verwaltung des Militärmedizinalwesens 
nebst der Pôpinière für die Militärärzte und deren Ernennung, welche der Militärbehörde 
verbleiben sollten." Die Kabinettsorder v. 3. Nov. 1817 (sub III) / ordnete dann aber 
an, daß das Medizinalwesen von dem Ministerium des Innern auf das neu zu errichtende 
selbständige Ministerium für die geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten 
übergehen solle. « . 
Die Kabinettsorder v. 3. Nov. 1317 hatte die Ressortverhältnisse zwischen dem 
Ministerium des Innern und der Abteilung für das Medizinalwesen im Ministerium der 
geistlichen und Unterrichtsangelegenheiten nicht näher geordnet, weshalb durch die Kabi- 
nettsorder v. 29. Jan. 18257 eine schärfere Abgrenzung in dieser Beziehung erfolgte. 
Dem Ministerium des Innern wurden dadurch überwiesen: die Aufsicht über das ganze 
Gebiet der Sanitätspolizei, die Sorge für die den Staatsangehörigen zu gewährende 
Gelegenheit zur ärztlichen Hilfe, einschließlich der Sorge für arme Kranke, die Leitung 
aller gewöhnlichen Heilinstitute und der Aufbewahrungsanftalten für unheilbare Kranke, 
jedoch in den dazu geeigneten Fällen unter Einholung des Beirates des Medizinaldepartements. 
Dem Ministerium der geistlichen usw. Angelegenheiten wurden dagegen zugeteilt: die Auf- 
sicht über das Impfwesen, über Irren-, Heil-- und Aufbewahrungsanstalten und über das 
Charitekrankenhaus in Berlin. Außerdem verblieb demselben die Prüfung, Anstellung und 
Beaufsichtigung aller Medizinalpersonen, die Konzession zur Anfertigung und zum Ver- 
kaufe sogenannter Geheimmittel, die Oberaufsicht über die klinischen Anstalten, die ge- 
samten Apothekerangelegenheiten, die Hebammenlehranstalten und die damit verbundenen 
Gebäranstalten, das Veterinärwesen und die Konzessionierung formell nicht qualifizierter 
Personen zur Auslibung einzelner Kuren usw. Die Gewerbeordnung v. 17. Jan. 1845 
(§. 41278 übertrug demselben auch noch die Approbation der Unternehmer von Privat= 
kranken= und Irrenanstalten. Diese Teilung der Zentralverwaltung des Medizinalwesens 
  
1 Die Abteilung für das Medizinalwesen soll : Vgl. v. Rönne und Simon, a. a. O., S. 57. 
(§. 16) die ganze Medizinalpolizei mit allen An- * Vgl. das Reskr. v. 19. Jan. 1810 „Rabe, 
stalten des Staates für die Gesundheitspflegee Sammlung, Bd. X, S. 259). 
leiten. Sie soll ferner die oberste Aufsicht auf 4 G. S. 1810, S. 11. 
die Qualifikation des Medizinalpersonals und 5 Auch nach der Kab. O. v. 3. Juni 1814 
dessen Anstellung im Staate, auch, unter Mit= (6. S. 1814, S. 40), welche die Errichtung 
wirkung der Sektion für die allgemeine Polizei, eines neben dem Ministerium des Innern be- 
die oberste Leitung aller Krankenanstalten haben. stehenden besondern Polizeiministeriums anordnetr. 
Ihr sollte ferner eine Teilnahme an dem Militär= verblieb dem Minister des Innern „die Medizinal. 
medizinalwesen gebühren, namentlich bei den hier= polizei und Aufsicht auf alle Krankenhäuser und 
für bestimmten Bildungsanstalten und bei den Sanitätsanstalten ohne Unterschied, jedoch inso 
Prüfungen, worüber indes eine besondere Ver= fern diese Gegenstände zu dem Militärmedizinal- 
ordnung vorbehalten blieb. Faktisch beschränkte wesen gehören, unter Mitwirkung des Kriegs- 
sich jedoch die Teilnahme an dem Militärmedizinal= ministers“. 
wesen darauf, daß der als Chef des letzteren * G. S. 1817, S. 290. 
fungierende Generalchirurgus gleichzeitig ale Mit- Diese Kab. O. ist nicht publiziert, jedoch, 
glied der Medizinalsektion im Ministerium des soweit sie das Ressort betrifft, in dem Zirk. Reskr. 
Innern wirkte (ogl. Horn, Das preußische der M. d. Inn. u. d. Pol. und der geistl. usw. 
Medizinalwesen, Teil I., S. 15). Nach §. 17 Ang. v. 25. April 1825 (v. Kamptz, Annm., 
a. a. O. sind ihr unmittelbar untergeordnet: au Rd. IX, S. 670) mitgeteilt. — V#gl. über das 
die wissenschaftliche Deputation für das Medizinall Geschichtliche dieser Kab. O. und die infolge der- 
wesen, b„ die allgemeinen Bildungsanstalten für selben getroffenen Anordnungen v. Rönne und 
dasselbe, c) die größeren Krantenanstalten in den Simon, Das Medizinalwesen des Preußischen 
Hauptstädten, soweit sie eigene Direktionen haben Staates. Bd. I, S. 60—65. 
und nicht den Regierungen untergeordnet sind. * G. S. 1345, S. 49. 
 
	        
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