432 Die Staatsbehörden. (S. 78.)
wird, sowie auch in anderen Justiz= und Polizeiangelegenheiten!, wo es auf medizinische,
kunstfertige und wissenschaftliche Prüfung ankommt (§S. 1 der Instruktion). Außerdem
ist die Deputation die Prüfungsbehörde für Erlangung der Qualifikation für
Medizinalbeamte, insbesondere die Kreisärzte nach Maßgabe des Gesetzes v. 16. Sept.
1899.2 Sie besteht aus einem Direktor, aus der nach Verhältnis der Geschäfte er-
forderlichen Anzahl ordentlicher Mitglieder und einigen Beisitzern, und einer unbestimmten
Zahl von außerordentlichen Mitgliedern (§. 2)7; außerordentliche Mitglieder find die Ver-
treter der Ärztekammern (-. unten Ziff. 4). Die Verfassung ist kollegialisch (§. 23). Die
geltende Geschäftsanweisung ist v. 22. Sept. 1888; dazu Nachtrag v. 28. Aug. 1892.
2. Der Apothekerrat, zur Beratung des Ministeriums in Organisations= und
Verwaltungsfragen des Apothekerwesens; er besteht aus dem Dirigenten der Medizinal-
abteilung als Vorsitzenden, den Medizinalräten dieser Abteilung, vier Apothekenbesitzern
und vier approbierten nicht besitzenden Apothekern; letztere beiden Kategorien werden vom
Minister je auf fünf Jahre ernannt.“
3. Die technische Kommission für pharmazeutische Angelegenheiten.
Sie besteht seit dem Jahre 1832 unter dem Vorsitze eines Rates des Ministeriums
aus vier praktischen Apothekern in Berlin, und war ursprünglich zur Bearbeitung und
Revision der Arzneitaxe gegründet. Sie ist eine konsultative Behörde, welche auf Er-
fordern des Ministers der Medizinalangelegenheiten in pharmazeutischen Angelegenheiten
Gutachten abzugeben hat“, besonders in Fragen des täglichen Geschäftsverkehrs.
4. Der Arztekammerausschuß. Gemäß Verordnung v. 25. Mai 1887 bezw.
6. Jan. 1896° ist in den provinziellen Arztekammern eine üarztliche Standesvertretung
geschaffen worden (s. darüber unten S. 475. Jede der Arztekammern wählt einen Ab-
geordneten und Stellvertreter zum Arztekammerausschuß, der auf Berufung des Ministers
als Vermittelungsorgan sowohl unter den Arztekammern als zwischen Staatsregierung
und Arztestand zu dienen hat.
5. Der ärztliche Ehrengerichtshof, gebildet gemäß Gesetz v. 25. Nov. 1999
(G. S., S. 565), §. 43, bestehend aus dem Direktor der Medizinalabteilung, vier
Mitgliedern des Arztekammerausschusses und zwei vom König ernannten anderen ärzten.
Über seine Aufgabe s. das nähere unten S. 475.
(i. Die evangelische Jerusalemstiftung, gebildet durch Allerhöchsten Erlaß v.
22. Juni 1889 zum Zweck der Erhaltung und Förderung der evangelischen Anstalten
für Kirche und Schule in Jerusalem.
IV. Zum Ressort des Ministeriums der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalan-
gelegenheiten gehören:
1. Die königliche Akademie der Wissenschaften, deren Unterordnung unter
das Ministerium der geistlichen und Unterrichtsanstalten in dem 8. 6 der Dienstinstruktion
fütr die Provinzialkonsistorien v. 23. Okt. 18177 ausgesprochen worden ist."“ Die Akademie
1 Die betr. Anträge sind an das Ministerium
zu richten (Zirk. Reskr. des J. M. v. 13. Dez.
1852, J. M. Bl. 1352, S. 406).
2 G. S., S. 172.
5 Der Direktor und die ordentlichen Mitglieder
werden auf den Vorschlag des Ministers vom Könige,
allemal auf drei Jahre, ernannt. Die außer-
ordentlichen Mitglieder sind zur Auehilfe be-
stimmt, im Falle die ordentlichen Mitglieder nicht
ausreichen i8. 2 a. a. O.).
* Allerhöchste Order v. 29. April 1896. Da-
neben besteht noch gemäß königlicher Verordnung
v. 2. Febr. 1901 (G. S., S. 49) ein Apo
thekenkammerausschuß, bestehend aus Dele-
gierten der provinziellen Apothekerkammern, dessen
Aufgabe es ist, dem Minister ale Beirat zu
dienen und eine verminelnde Tätigkeit unter den
Apothekerkammern ausznüben. Der Aueschuß
wählt seinen Vorsitzenden und tritt auf dessen
Berufung in der Regel jährlich einmal in Berlin
zusammen (88. 12—189. Über die Apotheker-
kammern s. unten Provinzialverwaltung, 5. 844,
S. 476.
5* Ihre Organisation und ihr Wirkungskreis
sind durch die Instr. des Min. der geistl. uiw.
Ang. v. 27. Okt. 1849 (ogl. Horn, Preuß.
Medizinalwesen, S. 22) festgesetzt worden.
* G. S. 1887, S. 169; 1896, S. 1.
7 G. S. 1817, S. 240.
* Das Publikandum v. 16. Dez. 1808, §. 11,
Nr. 3 (Rabe, Sammlung, Bd. IX, S. 300)
hatte dieselben der Abteilung für den öffentlichen
Unterricht im Ministerium d. Inn., und die Ver-
ordnung v. 27. Okt. 1810 (G. S. 1810. S. 14),
der Abteilung für den Kultus und öffentlichen
Unterricht in diesem Mininisterium untergeordnet.