434 Die Staatsbehörden. (8. 78.)
14. Die technischen Hochschulen in Berlin, Hannover, Aachen und Danzig.!
Mit der technischen Hochschule in Berlin ist verbunden und dem Minister der geist-
lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten unterstellt: das königliche Material-
prüfungsamt.
15. Die Prüfungskommissionen in Berlin und in den Provinzen. Als
solche bestehen:
à) die ärztlichen Prüfungskommissionen, die pharmazeutische Prüfungskommission
und die Prüfungskommission für die Erlangung der Qualifikation zum Selbstdispensieren
homöopathischer Arzneien, die Kommission für die Hauptprüfung der Nahrungesmittelchemiker,
sämtlich in Berlin. — Infolge der Kabinettsorder v. 28. Juni 1825 wurden durch das
Reglement des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten v. 1. Dez.
1825 die Oberexaminationskommissionen in Berlin für die Staatsprüfung der Arzie
und Apotheker gegründet und unmittelbar unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums
gestellt. Infolge der im Jahre 1866 eingetretenen Erweiterung des preußischen Staats-
gebietes hat demnächst der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen-
heiten, auf Grund der ihm durch die Verordnung v. 13. Mai 1867“ erteilten Ermäch-
tigung, unterm 18. Sept. 1867 anderweitige Reglements für die Staatspritfung der Arzte
und der Apotheker ? erlassen, nach welchen die ärztliche Staatsprüfung entweder vor der
medizinischen Prüfungskommission zu Berlin oder vor einer der bei den Landesuniversitäten
errichteten medizinischen Examinationskommissionen, und die pharmazeutische Staatsprüfung
entweder vor der pharmazeutischen Prüfungskommission zu Berlin oder vor einer der bei
den Landesuniversitäten errichteten pharmazeutischen Examinationskommissionen abzulegen
ist. Die medizinischen Examinationskommissionen sollen aus wissenschaftlich gebildeten Fach-
männern aller Zweige der Heilkunde bestehen und alljährlich von dem Minister der Medizinal-
angelegenheiten zusammengesetzt werden, von dessen Bestimmung es abhängt, ob der
Direktor der Kommission aus der Zahl der Examinatoren ernannt werden soll. Die
pharmazeutischen Examinationskommissionen sollen aus einem Lehrer der Chemie, einem
Lehrer der Botanik und zwei wissenschaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbe-
sitzern bestehen und alljährlich von dem Minister der Medizinalangelegenheiten, welcher
zugleich den Direktor der Kommission ernennt, berufen werden.“
b) Die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen für die Kandidaten des höheren
Schulamtes in Berlin und den Provinzen?! (. unten S. 86), die Kommissionen für die
wiseenschaftlche Prüfung der Oberlehrerinnen ĩ in Berlin, Breslau, Wi#a, #nigeberg.
estimmt, daß in Rücksicht der Universitäten die
Mitwirkung der Regierungen sich nur auf die
allgemeine polizeiliche Aufsicht beschränken, wo-
gegen das Kuratorium die innere Einrichtung,
die ökonomische Kuratel, ingleichen die Berufung
und Anstellung der Lehrer besorgen solle; auch
wurde die Ernennung des jedesmaligen Kurators
dem Könige vorbehalten. Nach der Verordnung
v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung
der Provinzialbehörden, §S. 16 (G. S. 1815,
S. 85), sollten die Oberpräsidenten stets die Kura-
toren der Universität in der betreffenden Provinz
sein. Infolge ded- Bundeobeschlussee v. 20. Sept.
1819, Nr. II, §. 1 /G. S. 1819, S. 220), traten
dann auf Grund der Tusir. v. 18. Nov. 1819
(a. a. O., S. 233) bei sämtlichen preußischen
Universitäten an Stelle der Kuratoren ausßeer-
ordentliche Regierungobevollmächtigte, und der
§. 16 der Verordnung v. 30. April 1815 wurde
(durch den §F. IV der Justr. v. 18. Nov. 1819,
suspendiert. Diese Regierungebevollmächtigten
wurden dem Minmer der geistl. usw. Ang. un-
mittelbar untergeordnet (§. V a. a. O.). In-
folge des Bundesbeschlusses v. 2. April 1348
—
tpogl. v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II, S.
395) wurden dann aber die außerordentlichen
Regierungsbevollmächtigten wiederum auf den
Wirkungskreis von Kuratoren eingeschränkt (val.
die Zirk. Reskr. des Min. der geistl. usw. Ang.
v. 2. April und 6. Nov. 1848, M. Bl. d. i1.
Verw. 1848, S. 222 und 344). Vgl.
Bd. III über die Universitäten überhaupt.
1 Vgl. Staatshandbuch f. 1905, S. 110 ff.,
das amtliche Werk von Lexis, B-d. III, sowie
unten Bd. III über das technische Unterrichts-
wesen überhaupt.
Staatshandbuch f. 1905, S. 113.
* Vgl. v. Kamptz, Ann., Bd. X, S. 153.
4 G. S. 1867, S. 667.
5 Reglements v. 18. Sept. 1867 im M. Bl.
d. i. Verw. 1867, S. 300 ff. und S. 305 ff.
* Die Erlasse des Min. der geistl. usw. Ang.
v. 18. Sept. 1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867,
S. 300 und 304) haben bei Publikation der
Prüfungsreglements v. 18. Sept. 1867 angeordnet,
daß die in den neuerworbenen Landesteilen bis da-
hin bestandenen Prüfungsbehörden für Arzte und
Apotheker ihre amtliche Tätigkeit einzustellen haben.
Prüfungsordnung v. 12. Sept. 1898 (3. Bl.
d. Unterrichteverwaltung, S. 688 ff.).
unten