Full text: Das Staatsrecht der Preußischen Monarchie. Zweiter Band. (2)

434 Die Staatsbehörden. (8. 78.) 
14. Die technischen Hochschulen in Berlin, Hannover, Aachen und Danzig.! 
Mit der technischen Hochschule in Berlin ist verbunden und dem Minister der geist- 
lichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten unterstellt: das königliche Material- 
prüfungsamt. 
15. Die Prüfungskommissionen in Berlin und in den Provinzen. Als 
solche bestehen: 
à) die ärztlichen Prüfungskommissionen, die pharmazeutische Prüfungskommission 
und die Prüfungskommission für die Erlangung der Qualifikation zum Selbstdispensieren 
homöopathischer Arzneien, die Kommission für die Hauptprüfung der Nahrungesmittelchemiker, 
sämtlich in Berlin. — Infolge der Kabinettsorder v. 28. Juni 1825 wurden durch das 
Reglement des Ministers der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegenheiten v. 1. Dez. 
1825 die Oberexaminationskommissionen in Berlin für die Staatsprüfung der Arzie 
und Apotheker gegründet und unmittelbar unter Aufsicht und Leitung des Ministeriums 
gestellt. Infolge der im Jahre 1866 eingetretenen Erweiterung des preußischen Staats- 
gebietes hat demnächst der Minister der geistlichen, Unterrichts= und Medizinalangelegen- 
heiten, auf Grund der ihm durch die Verordnung v. 13. Mai 1867“ erteilten Ermäch- 
tigung, unterm 18. Sept. 1867 anderweitige Reglements für die Staatspritfung der Arzte 
und der Apotheker ? erlassen, nach welchen die ärztliche Staatsprüfung entweder vor der 
medizinischen Prüfungskommission zu Berlin oder vor einer der bei den Landesuniversitäten 
errichteten medizinischen Examinationskommissionen, und die pharmazeutische Staatsprüfung 
entweder vor der pharmazeutischen Prüfungskommission zu Berlin oder vor einer der bei 
den Landesuniversitäten errichteten pharmazeutischen Examinationskommissionen abzulegen 
ist. Die medizinischen Examinationskommissionen sollen aus wissenschaftlich gebildeten Fach- 
männern aller Zweige der Heilkunde bestehen und alljährlich von dem Minister der Medizinal- 
angelegenheiten zusammengesetzt werden, von dessen Bestimmung es abhängt, ob der 
Direktor der Kommission aus der Zahl der Examinatoren ernannt werden soll. Die 
pharmazeutischen Examinationskommissionen sollen aus einem Lehrer der Chemie, einem 
Lehrer der Botanik und zwei wissenschaftlich gebildeten Pharmazeuten oder Apothekenbe- 
sitzern bestehen und alljährlich von dem Minister der Medizinalangelegenheiten, welcher 
zugleich den Direktor der Kommission ernennt, berufen werden.“ 
b) Die wissenschaftlichen Prüfungskommissionen für die Kandidaten des höheren 
Schulamtes in Berlin und den Provinzen?! (. unten S. 86), die Kommissionen für die 
wiseenschaftlche Prüfung der Oberlehrerinnen ĩ in Berlin, Breslau, Wi#a, #nigeberg. 
estimmt, daß in Rücksicht der Universitäten die 
Mitwirkung der Regierungen sich nur auf die 
allgemeine polizeiliche Aufsicht beschränken, wo- 
gegen das Kuratorium die innere Einrichtung, 
die ökonomische Kuratel, ingleichen die Berufung 
und Anstellung der Lehrer besorgen solle; auch 
wurde die Ernennung des jedesmaligen Kurators 
dem Könige vorbehalten. Nach der Verordnung 
v. 30. April 1815 wegen verbesserter Einrichtung 
der Provinzialbehörden, §S. 16 (G. S. 1815, 
S. 85), sollten die Oberpräsidenten stets die Kura- 
toren der Universität in der betreffenden Provinz 
sein. Infolge ded- Bundeobeschlussee v. 20. Sept. 
1819, Nr. II, §. 1 /G. S. 1819, S. 220), traten 
dann auf Grund der Tusir. v. 18. Nov. 1819 
(a. a. O., S. 233) bei sämtlichen preußischen 
Universitäten an Stelle der Kuratoren ausßeer- 
ordentliche Regierungobevollmächtigte, und der 
§. 16 der Verordnung v. 30. April 1815 wurde 
(durch den §F. IV der Justr. v. 18. Nov. 1819, 
suspendiert. Diese Regierungebevollmächtigten 
wurden dem Minmer der geistl. usw. Ang. un- 
mittelbar untergeordnet (§. V a. a. O.). In- 
folge des Bundesbeschlusses v. 2. April 1348 
— 
tpogl. v. Rönne, Unterrichtswesen, Bd. II, S. 
  
395) wurden dann aber die außerordentlichen 
Regierungsbevollmächtigten wiederum auf den 
Wirkungskreis von Kuratoren eingeschränkt (val. 
die Zirk. Reskr. des Min. der geistl. usw. Ang. 
v. 2. April und 6. Nov. 1848, M. Bl. d. i1. 
Verw. 1848, S. 222 und 344). Vgl. 
Bd. III über die Universitäten überhaupt. 
1 Vgl. Staatshandbuch f. 1905, S. 110 ff., 
das amtliche Werk von Lexis, B-d. III, sowie 
unten Bd. III über das technische Unterrichts- 
wesen überhaupt. 
Staatshandbuch f. 1905, S. 113. 
* Vgl. v. Kamptz, Ann., Bd. X, S. 153. 
4 G. S. 1867, S. 667. 
5 Reglements v. 18. Sept. 1867 im M. Bl. 
d. i. Verw. 1867, S. 300 ff. und S. 305 ff. 
* Die Erlasse des Min. der geistl. usw. Ang. 
v. 18. Sept. 1867 (M. Bl. d. i. Verw. 1867, 
S. 300 und 304) haben bei Publikation der 
Prüfungsreglements v. 18. Sept. 1867 angeordnet, 
daß die in den neuerworbenen Landesteilen bis da- 
hin bestandenen Prüfungsbehörden für Arzte und 
Apotheker ihre amtliche Tätigkeit einzustellen haben. 
Prüfungsordnung v. 12. Sept. 1898 (3. Bl. 
d. Unterrichteverwaltung, S. 688 ff.). 
unten
	        
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